Verfahrensgang
AG Duisburg (Entscheidung vom 21.07.2011; Aktenzeichen 13 XVII K 1268) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Verfahrenspflegers vom 08.08.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 21.07.2011 - 13 XVII K 1268 - wird zurückgewiesen.
Zur Überprüfung, ob der Rückgriffsanspruch in Höhe von 4.418,45 Euro verjährt ist, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Gründe
I.
Nachdem für die Zeit vom 14.01.2003 bis zum 31.03.2011 an die Betreuerin Vergütungen und Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt 13.967,45 Euro aus der Landeskasse gezahlt worden waren, hat das Amtsgericht Duisburg mit Beschluss vom 21.07.2011 die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 9.962,45 Euro gemäß §§ 1908i, 1836e BGB aus dem Vermögen des Betreuten angeordnet. Gegen diesen am 06.08.2011 zugestellten Beschluss hat der Verfahrenspfleger mit Schriftsatz vom 08.08.2011, beim Amtsgericht eingegangen am 09.08.2011, Beschwerde eingelegt mit der Begründung, es bestehe lediglich ein Rückgriffsanspruch für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2010 in Höhe eines Betrages von 5.544,-- Euro. Der darüber hinausgehend geltend gemachte Betrag von 4.418,45 Euro (9.962,45 Euro abzüglich 5.544,-- Euro) für die Zeit bis zum 31.12.2007 sei verjährt, da ab dem 01.01.2010 für übergegangene Ansprüche nur noch die schuldrechtliche Regelverjährung von 3 Jahren gelte und die 10-Jahresfrist gemäß § 1836e Abs. 1 S. 2 BGB a.F. gestrichen worden sei. Insoweit sei der angefochtene Beschluss teilweise abzuändern. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde, die sich gegen Anordnung der Rückzahlung eines 5.544,-- Euro übersteigenden Betrages richtet, ist gemäß §§ 58 f., 61 FamFG zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Die Beschwerde ist unbegründet, denn der Rückforderungsanspruch für die Zeit vom 14.01.2003 bis zum bis zum 31.12.2007 ist nicht verjährt. Zwar hat das ErbVerjRÄndG die in § 1836 e Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. vorgesehene Erlöschensfrist von 10 Jahren als systemwidrig gestrichen, so dass die Regressforderungen nur noch der dreijährigen Regelverjährung in § 195 BGB unterliegen. Doch ist insoweit die Übergangsvorschrift in Art. 229 § 23 Abs. 2 EGBGB zu beachten. Danach beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst am 01.01.2010 und endet damit frühestens am 01.01.2013; es sei denn, die bisherige Verjährungsfrist würde bereits vor diesem Zeitpunkt ablaufen. Selbst für die Ansprüche aus dem Jahre 2003 ist derzeit die Verjährungsfrist damit noch nicht abgelaufen, da insoweit vor der Rechtsänderung eine zehnjährige Verjährungsfrist galt. Die Vorschrift des Art. 229 § 23 Abs. 2 EGBGB ist auf Regressansprüche nach §§ 1836 ff. BGB anwendbar (siehe dazu auch Palandt, 70. Aufl., Art. 229 § 23 EGBGB, Randnr. 2; Beschluss der Kammer vom 11.07.2011, Az: 12 T 119/11).
III.
Für eine Entscheidung über Kosten und Auslagen bestand kein Anlass (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG).
Die Kammer hat gemäß § 70 Abs. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde bezüglich der Frage der Verjährung, die höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, zugelassen.
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof einzulegen.
Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
· die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
· die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.
Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.
Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
· die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Fundstellen