Verfahrensgang

AG Grünstadt (Entscheidung vom 15.02.2008; Aktenzeichen L 4/07)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 20.11.2008; Aktenzeichen V ZB 81/08)

 

Tenor

  • 1.

    Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.

  • 3.

    Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 6.255.- EUR festgesetzt.

  • 4.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Für die aus 25 Einheiten bestehende Wohnungseigentumsanlage wurde auf Antrag der Beteiligten zu 2) mit Beschluss vom 07. März 2007 das Zwangsverwaltungsverfahren betreffend 17 Einheiten angeordnet. Die Gläubigerin zu 1) ist dem Verfahren mit Beschluss vom 09. Mai 2007 beigetreten. Einnahmen kann der Zwangsverwalter nur bezüglich weniger Wohnungen/Garagen erzielen. Mit Schriftsatz vom 02. Januar 2008 meldete die Beteiligte zu 2) getrennt für jede Einheit ab Anordnung des Verfahrens rückständige Hausgelder im Gesamtbetrag von 6.255,00 EUR an mit der Begründung, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Grund nicht eingehender Hausgelder zahlungsunfähig sei und der Zwangsverwalter, der die Mehrheit der Miteigentumsanteile inne habe, eine Sonderumlage strikt ablehne. Sie beantragte, dass der Überschuss aus den eingegangenen Mieten abzüglich der Zwangsverwaltergebühr in Höhe der geschuldeten Forderungen an die Wohnungseigentümergemeinschaft ausgezahlt wird. Da das Zwangsversteigerungsverfahren vor dem 01. Juli 2007 beantragt worden sei, gelte hier das alte Recht, wohingegen im Zwangsverwaltungsverfahren neues Recht Anwendung finde; die unterschiedliche Handhabe stelle für die Wohnungseigentümergemeinschaft eine besondere Härte dar.

Der zu diesem Antrag gehörte Zwangsverwalter ist der Auffassung, die Hausgelder dürften auf keinen Fall aus den von den Gläubigern geleisteten Vorschüssen gezahlt werden, wenn keine Einnahmen erzielt werden. Auf Grund der Gesetzesänderung zum 01. Juli 2007 hätten Hausgelder, die nunmehr in § 10 Abs. 1 Ziffer 2 ZVG erfasst würden, ihre Qualifikation als "Ausgabe der Verwaltung" i.S.v. § 155 Abs. 1 ZVG verloren. Er beantragte eine Anweisung, ob und gegebenenfalls welche Hausgelder er zahlen solle.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Rechtspfleger beim Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Grünstadt den Zwangsverwalter angewiesen, die ab Beschlagnahme fällig gewordenen und noch fällig werdenden monatlichen Wohnungsgelder als Ausgaben der Verwaltung an die WEG-Verwaltung zu zahlen, und zugleich bestimmt, dass die Ausführung der Anweisung bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses hinausgeschoben werde. Zur Begründung hat der Rechtspfleger, der die Auffassung des Zwangsverwalters hinsichtlich der fehlenden rechtlichen Qualifikation der Hausgelder als "Ausgaben der Verwaltung" nach neuem Recht teilt, ausgeführt, die neue Gesetzeslage sei nicht auf bereits vor dem 01. Juli 2007 anhängige Zwangsverwaltungsverfahren anzuwenden. Der Gesetzgeber habe in der Bundestagsdrucksache 16/887, Seite 47 die Einfügung des § 156 Abs. 1 Satz 2 und 3 als Folgeänderung zur Neufassung des § 10 Abs. 1 ZVG begründet. Daraus sei abzuleiten, dass vom Gesetzgeber die Vorschriften zum Zwangsverwaltungsverfahren nur als Folge der Änderung zu § 10 Abs. ZVG angepasst worden seien. Finde also § 10 Abs. 1 ZVG (n.F.) keine Anwendung, sei auch altes Zwangsverwaltungsrecht anzuwenden. Würde man sich ausschließlich an § 62 WEG orientieren, würde die Wohnungseigentümergemeinschaft im Zwangsversteigerungs- und im Zwangsverwaltungsverfahren leer ausgehen. Der Gesetzgeber habe aber die Stellung der Wohnungseigentümergemeinschaft verbessern wollen.

Gegen den am 19. Februar 2008 eingegangenen Beschluss des Rechtspflegers vom 15. Februar 2008 hat die Beteiligte zu 1) mit am 29. Februar 2008 eingegangenem Telefax-Schreiben sofortige Beschwerde eingelegt, und zur Begründung ausgeführt: Der Gesetzgeber habe keine Regelung dahingehend getroffen, dass die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Ziffer 2 ZVG - mit dessen Einführung Hausgelder ihre Qualifikation als Ausgaben der Verwaltung verloren hätten, mit der Folge, dass diese nur aus den verbleibenden Überschüssen, nicht jedoch aus den von Gläubigern gezahlten Vorschüssen beglichen werden könnten - nur auf Verfahren anzuwenden sei, die ab dem 01. Juli 2007 anhängig würden. Auch aus § 62 WEG sei nichts anderes zu entnehmen. Für eine Gesetzesauslegung sei vorliegend kein Raum. Der Wille des Gesetzgebers sei eindeutig; von einer Gesetzeslücke könne nicht ausgegangen werden.

II.

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg.

Zu Recht hat der Rechtspfleger den Zwangsverwalter angewiesen, die ab Beschlagnahme fällig gewordenen und noch fällig werdenden monatlichen Hausgelder als Ausgaben der Verwaltung an die Eigentümergemeinschaft zu zahlen. Auch nach Auffassung der Kammer ist die neue Gesetzeslage auf bereits vor dem 01. Juli 2007 anhängige Zwangsverwaltungsverfahren nicht anzuwenden.

Nach § 62 Abs. 1 WEG sind für die am 01. Juli 2007 anhängigen Verfahren in Woh...

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