Nachgehend

Thüringer OLG (Urteil vom 15.03.2006; Aktenzeichen 4 U 159/05)

 

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, 3.070,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2004 an den Kläger zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte allen gegenwärtigen und zukünftigen Schaden aus der unrichtigen und wahrheitswidrigen Darstellung des Zeitpunktes zur Kenntnis der fehlenden Vaterschaft zum minderjährigen … im Verfahren … gegen minderjährigen … vor dem Amtsgericht … AZ: …, dem Kläger zu ersetzen hat.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in, Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger ist der leibliche Vater des am … geborenen … Kindesmutter ist die Zeugin … die zum Zeitpunkt der Geburt des vorgenannten Kindes mit dem Beklagten verheiratet war. Der Beklagte galt daher gemäß § 63 FGB/DDR bzw. § 1592 Ziffer 1 BGB als Vater des Kindes …

Mit Schriftsatz vom 07.11.2000 in dem Verfahrene … erhob der Beklagte Ehelichkeitsanfechtungsklage. Dem lag zu Grunde, dass der Beklagte nach seinem Vortrag erst im Oktober 2000 von der Kindesmutter, der Zeugin …, erfahren haben soll, dass der … nicht sein leiblicher Sohn sei.

Mit Urteil vom 16.01.2001, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf Blatt 55/56 d.A. verwiesen wird, gab das Amtsgericht … der Klage des Beklagten gegen den … statt, d.h. es stellte fest, dass … nicht das Kind des Beklagten ist. Der Kläger trat dem minderjährigen … als Streithelfer im Verfahren des AG … AZ: …, nach Beendigung der mündlichen Verhandlung und nach Zustellung des Urteils auf dessen Seite bei. Zudem versuchte der Kläger, dass verkündete Urteil der zweiten Instanz durch Einlegung der Berufung als Streithelfer beim Thüringer Oberlandesgericht unter dem dortigen Aktenzeichen … abändern zu lassen. Dieser Versuch scheiterte daran, dass die Kindesmutter als gesetzlicher Vertreter der Streithilfe widersprach, sodass die Berufung des Klägers als Streithelfer unzulässig wurde. Der Kläger nahm dann nach Hinweis des … die Berufung zurück.

Der Kläger wurde sodann von dem minderjährigen … vor dem Amtsgericht … unter dem Aktenzeichen … hinsichtlich der Feststellung der Vaterschaft verklagt. Insofern ging unter dem … ein klagestattgebendes Urteil des Amtsgerichts …. Eine gegen dieses Urteil eingelegte Berufung nahm der Kläger zurück.

Dem Kläger entstanden insgesamt Anwalts- und Gerichtskosten in unstreitiger Höhe von 3.070,85 EUR. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Blatt 88 d.A. Bezug genommen.

Die Zeugin … hatte am 04.09.2001 in einer polizeilichen Zeugenvernehmung, die von dem Zeugen Erster Kriminalhauptkommissar … durchgeführt wurde, angegeben, dass sie den Beklagten nach ihrer Erinnerung im … darüber unterrichtet habe, dass sie schwanger sei und dieses Kind vom Kläger stamme. Wegen der Einzelheiten der polizeilichen Zeugenaussage der Zeugin … wird auf Blatt … d.A. verwiesen.

Der Kläger behauptet, dass der Beklagte bereits ab … Kenntnis von seiner Nichtvaterschaft hinsichtlich des minderjährigen … gehabt habe, da im Herbst 1989 in der ehelichen Wohnung des Beklagten ein Gespräch zwischen den Eheleuten … und dem Kläger dahingehend stattgefunden habe, dass die Kindesmutter dem Beklagten eröffnet habe, dass er nicht der Kindesvater sei. Danach sei der Kläger selbst mit dem Beklagten zu einem ausführlichen, klärenden „Gespräch unter Männern” in die Gaststätte … gegangen und habe ihm nochmals erklärt, dass er (hier der Beklagte) nicht der Vater sei.

Der Beklagte habe daher in dem Verfahren vor dem Amtsgericht … (…) falsch zum Zeitpunkt seiner Kenntnis hinsichtlich der Nichtvaterschaft bezüglich des … vorgetragen. Bei wahrheitsgemäßem Vortrag des Beklagten in jenem Verfahren wären in Ansehung der Ausschlussfristen des § 62 FGB/DDR (1 Jahr ab Kenntnis, frühestens ab Geburt) und auch des § 1600 b Satz 1 BGB (2 Jahre ab Kenntnis, auch nach § 1594 BGB a.F.) die Anfechtungsfristen abgelaufen und die Vaterschaftsanfechtungsklage des Beklagten zur Abweisung gelangt.

Der Kläger beantragt nach teilweiser Klagerücknahme mit Zustimmung des Beklagten in Höhe eines Betrages von 133,44 EUR zuletzt,

den Beklagten zu verurteilen, 3.070,85 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen sowie festzustellen, dass der Beklagte allen gegenwärtigen und zukünftigen Schaden aus der unrichtigen und wahrheitswidrigen Darstellung des Zeitpunktes zur Kenntnis der fehlenden Vaterschaft zum minderjährigen … im Verfahren … gegen minderjährigen … vor dem Amtsgericht …, AZ: …, dem Kläger zu ersetzen habe.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet das vom Kläger behauptete Gespräch im Herbst 1989. Er behauptet, dass er erst im Oktober des Jahres 2000 Kenntnis von seiner Nichtvaterschaft hinsichtlich des Kindes … erlangt habe.

Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf alle gewechselten Sc...

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