Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 20.12.1999; Aktenzeichen 31 O 1244/99) |
Tenor
Die einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20. Dezember 1999 – Aktenzeichen 31 O 1244/99 – wird aufgehoben; der auf ihren Erlaß gerichtete Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Antragsteller.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch die Antragsgegnerin gegen Sicherheit von DM 2.500,00 abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe erbringt. Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, wozu insbesondere die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs zählt.
Aufgrund der nachstehend wiedergegebenen Anzeige der Antragsgegnerin im Bergischen Handelsblatt vom 8.12.1999 erwirkte der Antragsteller im Beschlußwege gegen die Antragsgegnerin am 20.12.1999 eine einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln, mit der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde, in der an den Letztverbraucher gerichteten Werbung, wie nachfolgend wiedergegeben, für ein Mobiltelefon nebst Telefonkarte unter Preisangabe ohne Hinweis auf die Höhe der Gesprächsgebühren bzw. -tarife zu werben:
Der Antragsteller sieht in der vorstehenden Werbung einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung, weil die Werbung keinen Hinweis auf die vom Kunden für die von ihm geführten Telefonate zu zahlenden Gebühren bzw. Tarife enthält.
Nach Widerspruch beantragt der Antragsteller,
die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.
Die Antragsgegnerin beantragt,
wie erkannt.
Die Antragsgegnerin sieht auch nach der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung des BGH keine Notwendigkeit zur Angabe von Gebühren bzw. Tarifen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Aufgrund des weiteren Vorbringens der Parteien war die einstweilige Verfügung aufzuheben und der auf ihren Erlaß gerichtete Antrag zurückzuweisen, weil sich ihr Erlaß nicht als gerechtfertigt erwiesen hat.
Ein Unterlassungsanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin gemäß §§ 1, 3 UWG besteht nicht, weil eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Aufnahme der bei Telefonaten anfallenden Gebühren in der Werbung nicht bestand. Der in der Anzeige angebenene Betrag von DM 249,00 für das „Free & Easy Christmas-Set” stellt den zu entrichtenden Endpreis für das gesamte Set dar, das ein Mobiltelefon sowie eine Prepaid-Card mit einem Guthaben von DM 25,00 umfaßt, das abtelefoniert werden kann. In der Anzeige ist herausgestellt, daß „keine Vertragsbindung” besteht; wenn das Guthaben also abtelefoniert ist, kann der Käufer entscheiden, ob er sich eine neue Prepaid-Card desselben Netzbetreibers oder eines anderen Nezbetreibers erwirbt oder einen Netzkartenvertrag, der ihn über eine bestimmte Zeitdauer bindet, abschließt. Der Käufer ist also in der Wahl der weiteren Benutzung völlig frei, wenn er das Startguthaben von DM 25,00 aufgebraucht hat.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich deutlich von dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte und auf den der Antragsteller verweist. In seiner Entscheidung vom 8.10.1998 (in WRP 1999, 509 ff.) hatte der BGH darauf zunächst hingewiesen, daß den Werbenden keine allgemeine Aufklärungspflicht hinsichtlich sämtlicher Folgekosten und Vertragsbedingungen des Kartenvertrages trifft. In dem von ihm entschiedenen Fall hat der BGH eine dahingehende Aufklärungspflicht nur deshalb bejaht, weil bei der erfolgten Koppelung von zwei Angeboten mit der besonderen Preiswürdigkeit des einen Angebotes (Kaufpreis für Handy von DM 1,00) geworben wurde; in diesem Fall darf der Preis des anderen Angebotes nicht verschwiegen werden.
Ein solcher besonderer Fall liegt nicht vor. Angesichts entsprechender zu den Akten gelangter Angebote von Wettbewerbern, die gleichfalls das in der Anzeige angebotene Mobiltelefon betreffen (vgl. die Werbung Bl. 43 d.A. sowie den Vobis-Prospekt) ist das Angebot der Antragsgegnerin nicht besonders preisgünstig, sondern liegt im Bereich dessen, was andere Händler fordern. Der Leser der Anzeige wird auch über die Zusammensetzung des Preises informiert, wobei für ihn erkennbar ist, daß er zunächst für einen Betrag von DM 25,00, der in dem Kaufpreis inbegriffen ist, telefonieren kann. Zwar ist für ihn nicht zu entnehmen, welche Anzahl von Gesprächen zu welcher Zeitdauer er mit diesem Startguthaben führen kann. Andererseits ist dem durchschnittlich informierten Verbraucher durchaus bekannt, daß jeder Netzbetreiber über ein Tarifsystem verfügt und daß ein Betrag von DM 25,00 nur eine eingeschränkte Anzahl von Telefonaten zuläßt. Schließlich ist der Betrag von DM 25,00 angesichts des Gesamtp...