Tenor

  • I.

    Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verurteilt, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, für das Mittel "B® Gelenke plus ultra Glucosamin + Chondroitin" wie folgt zu werben:

    1. "B® Gelenke plus ultra enthält eine hoch dosierte Vitalstoff-Kombination zur Versorgung stark beanspruchter Gelenke und zum Erhalt einer gesunden Gelenkfunktion."

    2. "gelenkaktive Vitalstoffe zu einem Gelenk-Aktiv-Komplex"

    3. "750 mg Glucosaminsulfat unterstützen die Festigkeit und Elastizität der Gelenkknorpel."

    4. "100 mg Chondroitinsulfat tragen zur Geschmeidigkeit der 'Gelenkschmiere' bei."

    5. "Die B® Gelenke plus ultra Chrono Depot® Tabletten versorgen Ihren Körper mit 11 hoch dosierten (hoch konzentrierten) Gelenk-Vitalstoffen. Diese Vitalstoffe sind für den Erhalt einer gesunden Gelenk-Funktion von großer Bedeutung. Denn insbesondere im Alter sowie durch Übergewicht, Sport bzw. körperliche Arbeit werden Gelenkknorpel und Gelenkschmiere oft sehr stark beansprucht. B® Gelenke plus ultra enthält eine spezielle Vitalstoffkombination für den Bedarf gesunder Gelenke. Diese Vitalstoffe sind besonders wichtig für den stark beanspruchten Gelenkknorpel und die Gelenkschmiere, damit eine gesunde Gelenkfunktion erhalten werden kann. Hierzu tragen insbesondere die hoch dosierten Vitalstoffe Glucosaminsulfat (750 mg) und Chondroitinsulfat (100 mg) bei, die als natürliche Bausteine des gesunden Gelenkknorpels bekannt sind."

    6. "Der Bedarf an Gelenk-Vitalstoffen kann nicht immer mit der täglichen Ernährung gedeckt werden. Ursache dafür ist, dass ein Großteil der in Lebensmitteln enthaltenen Vitamine durch Überlagerung bzw. durch falsche Zubereitung wie langes Kochen, Aufwärmen etc. verloren gehen kann. (...) Insbesondere ältere und übergewichtige Menschen und Personen, die im Sport oder durch körperliche Arbeit die Gelenke stark beanspruchen, können einen erhöhten Bedarf an Gelenk-Vitalstoffen haben. Aber auch bei Menschen, die sich einseitig ernähren bzw. eine Diät machen, kann es zu einer Unterversorgung kommen."

  • II.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2010 zu zahlen.

  • III.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • IV.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Vollstreckung aus dem Tenor zu I. 50.000 €, im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrags.

 

Tatbestand

Der Kläger ist als branchenübergreifend und überregional tätiger Verband, der sich die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs zur Aufgabe gemacht hat, anerkannt. Die Beklagte gehört zur W-Gruppe und vertreibt u.a. Nahrungsergänzungsmittel. Über ihr Produkt "B® Gelenke plus ultra Glucosamin + Chondroitin", das 750 mg Glucosaminsulfat, 100 mg Chondroitinsulfat und eine Kombination von Vitaminen und Mineralstoffen enthält, trifft sie auf der Verpackung und in den Gebrauchsinformationen die aus dem Tenor zu I. ersichtlichen Aussagen. Wegen der Einzelheiten der Verpackung und der Gebrauchsinformation wird auf Anlagen K 1 und K 2 (Bl. 19 ff. d. A.) Bezug genommen.

Wegen dieser Aussagen mahnte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 11.11.2009 ab.

Der Kläger ist der Auffassung, diese Werbeaussagen seien irreführend. Er behauptet, es gebe keinen wissenschaftlich hinreichend gesicherten Beleg dafür, dass die Inhaltsstoffe von "B® Gelenke plus ultra", insbesondere Glucosaminsulfat und Chondroitinsulfat in den verwendeten Dosierungen, einen positiven Effekt auf die Erhaltung der Gelenkgesundheit hätten und dass Menschen unter bestimmten Voraussetzungen einen erhöhten Bedarf an diesen Stoffen hätten, der durch Nahrungsergänzungsmittel ausgeglichen werden könne.

Der Kläger beantragt,

- wie erkannt -.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Aussagen seien ausschließlich an der Verordnung (EG) Nr. 1924/06 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung - HCVO) zu messen, in deren Anwendungsbereich nationales Recht verdrängt werde. Die streitgegenständlichen Aussagen seien nicht gesundheitsbezogen im Sinne der HCVO. Im Übrigen dürften gesundheitsbezogene Aussagen bis zur Verabschiedung der Listen nach Art. 13 HCVO uneingeschränkt weiter verwendet werden, jedenfalls sei der Beklagten eine Aufbrauchfrist von mindestens sechs Monaten zu gewähren. Schließlich seien etwaige Ansprüche des Klägers verwirkt, weil er die Beklagte - was zwischen den Parteien unstreitig ist - wegen inhaltsgleicher Aussagen bereits im Jahr 2007 abgemahnt habe, dies aber nach Abgabe einer Unterlassungserklärung hinsichtlich weiterer Aussagen nicht weiter verfolgt habe. Die erneute Inanspruchnahme sei eine unzulässige Salami-Taktik und stelle ein widersprüchliches Verhalten des Klägers dar.

Die Beklagte behauptet, die streitgegenst...

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