Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte wegen der Ausstrahlung eines Films als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter Ansprüche aus Verletzung deren postmortalen Persönlichkeitsrechts aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1,2 Absatz 2 GG, §§ 22 ff. KUG, hilfsweise Ansprüche wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend.
Die damals 80-jährige Mutter des Klägers wurde am 25.10.2000 nach einem Streit von der Schwester des Klägers in dem von beiden bewohnten Haus xxx in xxx erschlagen. Die Schwester des Klägers verübte die Tat unter Einfluss einer schweren Persönlichkeitsstörung in Form einer chronischen paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Nach der Tat benachrichtigte die Täterin den Kläger, der die Polizei informierte. Er begab sich sofort zum Haus seiner Mutter, vor dem Polizisten standen, die die Schwester des Klägers befragten. Wenige Meter daneben standen einige Reporter. Die Polizisten nahmen den Kläger zur Polizeiwache xxx und später ins Polizeipräsidium mit. Als er wieder zum Haus seiner Mutter zurückgebracht worden war, bemerkte er wiederum auf dem Grundstück zahlreiche Reporter und ein Kamerateam der Beklagten.
Zu diesem Zeitpunkt hatte die Polizei bereits dem Kamerateam der Beklagten Zutritt zum Haus der getöteten Mutter gewährt. Die Beklagte filmte mit Zustimmung der Behörden das Haus der Mutter sowie auch den teils entkleideten Leichnam der Mutter, später auch noch einmal im Obduktionssaal. Obwohl die Schwester des Kläger sich in einem ersichtlich nicht vernehmungsfähigen Zustand befand, wurde sie unmittelbar nach ihrer vorläufigen Festnahme von einem Mitarbeiter der Beklagten befragt und mit den angelegten Handschellen gefilmt.
Am 26.2.2001 strahlte der Fernsehsender xxx im Rahmen des Programms xxx unter dem Titel xxx den etwa 30-minütigen Filmbericht der Beklagten aus. Zwischen den Parteien ist im Einzelnen streitig, welche Aufnahmen insbesondere von der getöteten Mutter des Klägers ohne Überblendungen gezeigt wurden.
Nach Einschaltung der Rechtsanwälte xxx verpflichtete sich die Beklagte gegenüber der Schwester des Klägers strafbewehrt, es zu unterlassen, Bildnisse von dieser und/oder in Verbindung mit ihrem Bildnis oder unter Namensnennung die Diagnose aus dem psychiatrischen Kurzgutachten zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, ferner Innenaufnahmen des Hauses xxx in xxx zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Gegenüber dem Kläger verpflichtete sich die Beklagte strafbewehrt, es zu unterlassen, ein Bildnis von Frau xxx (der Mutter des Klägers) zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Diese Unterlassungserklärung wurde insgesamt durch die damaligen Bevollmächtigten angenommen. Einer im Jahr 2001 erhobenen Klage der Schwester des Klägers auf Zahlung von immateriellem Schadensersatz gab die Kammer durch Urteil vom 09.01.2002 in Höhe von DM 20.000,- statt (Aktenzeichen LG Köln 28 O 444/01).
Der Kläger erstattete am 31.03.2001 Strafanzeige, Strafantrag und Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Verantwortlichen bei Staatsanwaltschaft, Polizei und der Beklagten. Das Verfahren ist bis heute nicht abgeschlossen. Die vorliegende Klage ist unter Beifügung eines Verrechnungsschecks für die Gerichtsgebühren am 20.02.2004 bei Gericht eingegangen und nach Vorliegen der Zahlungsanzeige vom 04.03.2004 der Beklagten am 17.03.2004 zugestellt worden.
Der Kläger behauptet, er habe bei seiner ersten Ankunft im Haus der Mutter den Reportern mitgeteilt, dass diese kein Recht zur Aufnahme von Fotos, Filmen oder Tonaufnahmen hätten. Nach seiner Rückkehr vom Polizeipräsidium habe er diesen gegenüber erklärt, er wünsche keine Aufnahmen und habe sie zum Verlassen des Grundstückes aufgefordert.
Im Bericht vom 26. Februar 2001 sei mehrfach die entblößte Leiche seiner Mutter im Haus und im Obduktionssaal gezeigt worden. Im Hause sei die Leiche mit bis auf die Knöchel herabgezogenem Slip auf pietätlose und entwürdigende Weise gezeigt worden. Der Kopf liege in einer Blutlache, das Gesicht sei blutverschmiert. Weiterhin werde der völlig unbekleidete Leichnam im Obduktionssaal gezeigt, wobei die Leiche der Mutter des Klägers in einigen Szenen ohne Verfremdung gezeigt werde. Aus dem Gesamtzusammenhang des Beitrages sei sie eindeutig erkennbar. Der Kläger behauptet, er habe die Ausstrahlung des Films der Beklagten im Sender xxx am xxx zufällig beim Umschalten der Programme bemerkt, diese angesehen und eine Videoaufnahme gefertigt.
Der Kläger und seine Schwester seien die nächsten Angehörigen seiner Mutter gewesen. Sie seien gemeinsam alleinige Erben nach der Mutter. Die Schwester habe ihre Ansprüche an den Kläger abgetreten, vertreten durch ih...