Nachgehend

OLG Köln (Urteil vom 16.03.2012; Aktenzeichen 6 U 206/11)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention.

 

Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin, ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch sowie einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen Nutzung von Lichtbildern durch die Beklagte im Internet geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte betreibt unter der Domain http://www.P.de/O-reisecenter ein Online-Reisebüro im Online-Reisevermittlungsportal "P.de", das von der Streithelferin zu 1) betrieben wird. Über dieses Portal können Endverbraucher Flüge, Pauschalreisen, Hotels, Mietfahrzeuge etc. bei dem entsprechenden Reiseveranstalter bzw. Leistungsträger buchen. Im Rahmen eines Vertragsverhältnisses stellt die Streithelferin zu 1) die Internetseite den mit ihr vertraglich verbundenen Reisebüros zur Verfügung. Dazu wird für die jeweiligen Partner-Reisebüros ein Unterverzeichnis auf der Internetseite eröffnet und dem Reisebüro so ein Internetauftritt ermöglicht. Buchungen und Buchungsanfragen, die über die den Reisebüros zugewiesenen Internetseiten erfolgen, werden zentral von der Streithelferin zu 1) mit den Reiseveranstaltern abgewickelt, wobei das Partnerreisebüro hierfür eine Provision erhält. Im Rahmen der den Partner-Reisebüros überlassenen Internetseiten werden im Wesentlichen die Inhalte der Hauptseite der Streithelferin zu 1) genutzt, die von den Partner-Reisebüros nicht beeinflussbar sind. Die Internetseiten werden jedoch derart individualisiert, dass dort am oberen Rand der Internetseite das Reisebüro über ein Werbebanner bezeichnet wird und sich im rechten Bereich unter der Überschrift "Persönlich für Sie da" die Kontaktdaten der Reisebüros befinden, unter denen der Benutzer eine persönliche Beratung einholen kann. Weiterhin besteht die Möglichkeit, die Internetseite auch noch weitergehend an das Corporate Identity des Reisebüros anzupassen, sowie eigene Inhalte und Funktionalitäten oder eine bereits bestehende Website oder Teile davon zu integrieren.

Derzeit sind der Streithelferin zu 1) auf diese Weise etwa 1200 Reisebüros angeschlossen, darunter auch die Beklagte, die ihre Dienstleistungen unter der Domain www.P.de/O-reisecenter anbietet. Sie war ursprünglich auch im Impressum als Anbieter ausgewiesen. Nach den ersten Abmahnungen in dieser Angelegenheit ist das Impressum dahingehend geändert worden, dass es nun den Zusatz trägt

"Betreiber der Website und somit verantwortlich für den Inhalt und alleiniger Ansprechpartner in allen urheberrechtlichen Fragen ist die P.de Touristik GmbH ...".

Die von der Streithelferin zu 1) den jeweiligen Partner-Reisebüros überlassenen Internetseiten boten den Nutzern die Möglichkeit, über das am rechten Seitenrand der Internetseite befindliche Feld "Onlinekataloge" auf insgesamt etwa 1000 Onlinereisekataloge von Reiseveranstaltern zugreifen, darunter auch den Reisekatalog des Reiseveranstalters I GmbH, der die hier streitgegenständlichen 105 Fotografien enthält, an den die Klägerin ein ausschließlichen Nutzungsrecht behauptet.

Die Onlinereisekataloge der jeweiligen Reiseveranstalter wurden von der Streithelferin zu 2) zur Verfügung gestellt, die die Kataloge erstellt und zu diesem Zweck etwa 4-6 Mio. Lichtbilder digital aufbereitet. Der Zugriff auf die Online-Reisekataloge erfolgte von den Internetseiten der jeweiligen Reisebüros technisch durch einen Link, vermittels dessen die entsprechenden Inhalte auf einem Server der Streithelferin zu 2) in Bezug genommen wurden. Dabei öffnete sich in einem ersten Schritt ein Regalverzeichnis, in welchem die Reiseveranstalter mit ihrem jeweiligen Logo kenntlich gemacht, alphabetisch aufgeführt wurden. Nachdem der Nutzer einen Reiseveranstalter ausgewählt hatte, konnte er bei diesem in einem nächsten Schritt nach Reisezielen und sodann nach Hotelangeboten weitersuchen. Klickte er danach ein bestimmtes Hotel an, wurde die Hotelbeschreibung mit der entsprechenden Bebilderung angezeigt. Dies geschah sämtlich im Wege des so genannten Framing: die angewählten Inhalte wurden nicht in einem neuen Browserfenster dargestellt, sondern als Frame in die sichtbare Internetseite der Reisebüros eingebunden. Die Onlinekatalogsuche war bei allen vorgenannten Schritten überschrieben mit dem Hinweis

"Dieser Service wird ihnen von P.de zur Verfügung gestellt. Powered by Y".

Die Klägerin mahnte daraufhin 535 der insgesamt etwa 1200 Partner-Reisebüros der Streithelferin zu 1) mit der Begründung ab, die Nutzung von 105 Fotografien aus dem Onlinekatalog des Reiseveranstalters I verletze ihre urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Bildern, und forderte die jeweiligen Reisebüros zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassung hinsichtlich der öffentlichen Zugänglichmachung dieser Lichtbilder auf, darunter mit Schreiben vom 03.11.2010 auch die hiesige Beklagte. Die Streithelferin zu 1...

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