Verfahrensgang

AG Leipzig (Beschluss vom 30.08.1999; Aktenzeichen 91 N 433/95)

 

Tenor

  • Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 24.09.1999 gegen den Beschluss des AG Leipzig – Insolvenzgericht – vom 30.08.1999 – 91 N 433/95 –, zugestellt am 13.09.1999 wird der Beschluss des AG Leipzig dahingehend abgeändert, dass

    die Vergütung von DM 48.987,65 um DM 2.204,50 auf DM 51.192,15

    und

    der Ausgleichsbetrag zum Umsatzsteuerausgleich gemäß § 4 Abs. 5 VergVO von DM 3.628, 71 um DM 163,30 auf DM 3.792,01

    erhöht und festgesetzt wird.

  • Der Beschwerdewert wird auf 2.367,80 DM festgesetzt.
 

Tatbestand

I.

Mit Schriftsatz vom 05.02.1999 beantragte der Beschwerdeführer und Gesamtvollstreckungsverwalter, seine Vergütung und seine Auslagen auf 55.309,53 DM festzusetzen (Vergütung 5-fache Gebühr = 51.192,15 DM, Mehrwertsteuerausgleich 3.792,01 DM, Auslagen inkl. 16 % MwSt. 325,37 DM). Zur Begründung wird auf den Schriftsatz vom 05.02.1999 verwiesen.

Das AG Leipzig – Insolvenzgericht – hat mit Beschluss vom 30.08.1999 die Vergütung des Verwalters festgesetzt auf

48.987,65

DM

Vergütung

3.628,71

DM

Ausgleichsbetrag zum Umsatzsteuerausgleich gemäß § 4 Abs. 5 VergVO

280,49

DM

Auslagen

44,88

DM

Umsatzsteuer auf Auslagen

und ermächtigte den Verwalter, die Gesamtvergütung aus der verwalteten Gesamtvollstreckungsmasse zu entnehmen.

Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 30.08.1999 verwiesen.

Gegen den Beschluss des AG Leipzig vom 30.08.1999, zugestellt am 13.09.1999 legte der Verwalter am 24.09.1999 sofortige Beschwerde ein mit dem Antrag, den Beschluss des AG Leipzig dahingehend abzuändern, dass

die Vergütung von DM 48.987,65 um DM 2.204,50 auf DM 51.192,15

und

der Ausgleichsbetrag zum Umsatzsteuerausgleich gemäß § 4 Abs. 5 VergVO von DM 3.628,71 um DM 163,30 auf DM 3.792,01

erhöht und festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Rechtsansicht des AG Leipzig, wonach Honorare Dritter, welche zur gemeinsamen Berufsausübung mit dem Verwalter organisiert sind, auf die Teilungsmasse anzurechnen sind.

Die Vergütung muss nach Auffassung des Gerichts als Einnahme und nicht als persönliches Honorar angesehen werden, so dass sie wie jede andere Einnahme der Sozietät zugutekommt. Daher müsse dann auch die der Sozietät des Verwalters zufließende sonstige Vergütung so behandelt werden, als sei sie ihm selbst zugeflossen, denn der Verwalter sei zumindest mittelbar an der Vergütung beteiligt.

Zur weiteren Begründung wird auf den Schriftsatz vom 27.09.1999 verwiesen.

Das Amtsgericht hat dem Landgericht die Sache zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das als sofortige Beschwerde gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 20-GesO auszulegende Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere ist es innerhalb der Frist des § 577 Abs. 2 ZPO eingelegt worden. Es ist in der Sache auch begründet.

Die Vergütung ist nach dem Wert der Teilungsmasse gemäß § 2 VergVO zu ermitteln, wobei Beträge der Tatbestände § 2 Nr. 1 bis 6 VergVO abzusetzen sind.

Gemäß § 2 Nr. 3 VergVO sind von der Teilungsmasse diejenigen Beträge abzuziehen, die der Verwalter in seiner Eigenschaft und Tätigkeit als Rechtsanwalt erhalten hat, wenn er für die Masse anwaltlich tätig geworden ist und der Verwalter, der nicht gleichzeitig Anwalt ist, bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes, einen solchen mit dieser Tätigkeit betraut hätte. Grund für diese Abrechnungsregel ist, dass die Vergütungsordnung den Verwalter für seinen Arbeitsaufwand nur einmal entschädigen will (Haarmeyer/Wutzke/Förster, § 2 VergVO Rdnr. 19, Kuhn/Uhlenbrock KO, § 85 Rdnr. 11 f). Es soll mithin verhindert werden, dass der Verwalter für einen einheitlichen Zeitaufwand wegen seiner besonderen Sachkunde und seiner Tätigkeit als Verwalter doppelt entschädigt wird.

Der Verwalter ist nach einhelliger Meinung berechtigt, Verträge mit einer juristischen Person zu schließen, an der er selbst beteiligt ist, sofern er dies zuvor, also vor Abschluss des Vertrages wegen möglicher Interessenkollision, dem Gericht angezeigt hat (BGH ZIP 1991, 324; LG Freiburg ZIP, 1981, 473, 474, LG Freiburg ZIP 1984, 198, 204, Eickmann, VergVO § 5 Rdnr. 40, Haarmeyer/Wutzke/Förster VergVO/InsolvenzVV, § 4 InsolvenzVV, Rdnr. 8). Damit wird dem Gericht die Möglichkeit zur Prüfung eröffnet, ob die Interessen aller Insolvenzbeteiligten auch bei einem solchen Vertragsschluss gewahrt bleiben.

Vorliegend wurden durch die Kanzlei des Verwalters auftragsgemäß die steuerlichen Jahresabschlüsse ab 1994 bis 1998 der schuldnerischen Gesellschaft erteilt. Ferner wurde die Kanzlei des Verwalters beauftragt, gegen verschiedene Drittschuldner den Forderungseinzug zu betreiben. Richtigkeit und Notwendigkeit dieser Aufgabenübertragung wie auch die Berechnung der jeweiligen Gebühren wurden seitens des Gerichts nicht bezweifelt oder beanstandet.

Der Verwalter muss Anwaltskosten, Vergütungen an die “eigene Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft” sowie aber auch Honorare, die in der Person eines Sozius entstanden sind, bei der Bestimmung der Teilungsmasse jedoch nicht...

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