Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung. Kosten nach Erledigterklärung
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen 483 URII 136/04) |
Tenor
I. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten in beiden Verfahrenszügen zu tragen. Sie hat die den Antragsgegnern im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Verfahren 1. Instanz findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.
II. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Antragstellerin und Antragsgegner sind Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft …. Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer Wohnung im 3. Obergeschoss, die Antragsgegner der darüber gelegenen Wohnung im 4. OG.
Die Antragstellerin begehrte von den Antragsgegnern die Herstellung einer Trittschalldämmung in ihrer Wohnung im 4. OG, die den Anforderungen an die DIN 4109 für den Schallschutz im Hochbau entspricht.
Bei dem Gebäude … handelt es sich um einen Altbau aus dem Jahre 1909. Bei Aufteilung in Wohnungseigentum im Jahre 1988 war die Wohnung der Antragsgegner noch mit dem ursprünglichen Holzbodenbelag (Fischgrätparkett) versehen. Die Antragsgegner haben diese Wohnung im Jahre 1989 erworben und im Anschluss vermietet.
Der 1. Mieter der Antragsgegner verlegte darauf einen Teppichboden. Der Nachmieter über diesen einen Laminatboden.
Im Oktober 2003 wurde die Wohnung der Antragsgegner renoviert und dabei dieser Laminatboden und der Teppich entfernt, so daß nunmehr der ursprüngliche Zustand bei Aufteilung hinsichtlich des Bodens wieder hergestellt wurde.
Nach Vortrag der Antragstellerin kam es im Anschluss an diese Renovierungsarbeiten zu nicht hinnehmbaren Lärmbelästigungen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 18.03.2004 (Bl. 22/24) den Antrag zurückgewiesen.
Im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 21.09.2004 (Bl. 44 d.A.) den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsgegner haben mit Schreiben vom 23.09.2004 (Bl. 46 d.A.) dieser Erledigungserklärung zugestimmt.
Entscheidungsgründe
II.
Nach dieser übereinstimmenden Erledigungserklärung ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Eine Überprüfung, ob die Hauptsache tatsächlich erledigt ist, hat nicht zu erfolgen, da es sich um ein echtes Streitverfahren handelt (vgl. etwa Niedenführ/Schulze WEG, 7. Aufl., vor §§ 43 ff. Rn. 215 m.w.N.).
Der vorausgehende Beschluss des Amtsgerichtes wird in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos, ohne daß es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 47 WEG. Hier entspricht es der Billigkeit, der Antragstellerin die gesamten Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Verfahren 1. Instanz war hingegen nicht anzuordnen.
Die Kammer hat sich bei der Billigkeitsentscheidung nach § 47 WEG von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Als wesentlicher Gesichtspunkt für die Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache ist zu berücksichtigen, wie das Verfahren voraussichtlich ohne die Erledigterklärung bei einer streitigen Fortsetzung ausgegangen wäre (BayObLG NZM 2000, 53 und NZM 2002, 623).
Vorliegend wäre die sofortige Beschwerde der Antragstellerin voraussichtlich erfolglos geblieben (wobei eine Prüfung der Rechtslage nicht in allen Einzelheiten zu erfolgen hat – Niedenführ/Schulze WEG, 7. Aufl., vor §§ 43 ff. Rn. 216).
Ein denkbarer Anspruch der Antragstellerin gem. § 15 Abs. 3 WEG, die Antragsgegner zur Herstellung eines ausreichenden Lärmschutzes zu verpflichten ist vorliegend nicht gegeben.
Ein solcher Anspruch besteht grundsätzlich dann, soweit die Antragsgegner durch Veränderungen in ihrer Wohnung eine Verschlechterung des Schallschutzes herbeigeführt haben (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 15 Rn. 30).
Hierbei ist aber zu berücksichtigen, daß die Wohnungseigentümer nur den Schallschutz verlangen können, der im Zeitpunkt der Begründung des Wohnungseigentums an einem Altbau bestand, da dieser den Standard der Wohnanlage bestimmt. Der Einzelne haftet daher nur, wenn eine die Situation verschlechternde Maßnahme durchgeführt wurde (OLG Stuttgart, WM 1994, 390; OLG Köln, NZM 2001, 135; OLG Hamm, ZMR 2001, 842/843). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Durch die Renovierungsarbeiten haben die Antragsgegner – was unstrittig ist – lediglich den Zustand wieder hergestellt, der bei Aufteilung bestand.
Auch wenn die Antragsgegner in der Zwischenzeit (durch Anbringung des Teppich- und Laminatbodens) schallschutzverbessernde Maßnahmen vorgenommen haben, ergibt sich vorliegend nichts anderes. Gemäß § 1 Ziffer 4 b der Gemeinschaftsordnung vom 01.08.1988 gehört der Fußbodenbelag innerhalb der Wohnungen zum Sondereigentum. Damit steht den Antragsgegnern das Recht zu, mit diesem Sondereigentum nach Belieben zu verfahren, § 13 Abs. 1 WEG.
Diese Befugnis wird indes durch § 14 Nr. 1 WEG dahingehend eingeschränkt, daß jeder Sondere...