Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschlussanfechtung. Beschwerde gegen Kostenentscheidung
Leitsatz (amtlich)
Der Auferlegung der Kosten auf den Verwalter, § 49 Abs. 2 WEG, setzt neben einem objektiven Pflichtverstoß auch ein subjektives Moment voraus. Hierfür genügt noch nicht, dass ein Sonderumlagebeschluss mangels Angabe des Verteilungsschlüssels nichtig ist und der Beschluss zudem an einem Einberufungsmangel leidet.
Verfahrensgang
AG Kempten Zwgst. Sonthofen (Beschluss vom 30.12.2009; Aktenzeichen 1 C 476/09 WEG) |
Tenor
I. Der Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen vom 30.12.2009 wird in Ziffer 1 (Kostenentscheidung) aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens vor dem Amtsgericht werden den Beklagten samtverbindlich auferlegt.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten samtverbindlich.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,– EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin hat in erster Instanz eine Beschlussanfechtungsklage gegen TOP 5 der Eigentümerversammlung vom 8.6.2009 (Sonderumlage von 52.000,– EUR) erhoben. Zu dieser Zeit war der Beschwerdeführer noch Verwalter der Anlage. In der Eigentümerversammlung vom 2.10.2009 wurde zu dem angefochtenen TOP ein Zweitbeschluss gefasst und der jetzige Verwalter bestellt. Die Parteien erklärten daraufhin den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt und beantragten, die Kosten des Verfahrens dem ehemaligen Verwalter aufzuerlegen.
Das Amtsgericht hat dem ehemaligen Verwalter rechtliches Gehör zur Kostenauferlegung gegeben.
Mit Beschluss vom 30.12.2009 gemäß § 91 a ZPO hat das Amtsgericht sodann die Kosten des Verfahrens dem ehemaligen Verwalter auferlegt. Zur Begründung hat das Gericht Einberufungsmängel angeführt. Ferner sei davon auszugehen, dass der Beschluss nicht ordnungsgemäß protokolliert wurde, da unterschiedliche Versionen vorlägen.
Gegen diesen Beschluss hat der ehemalige Verwalter fristgerecht mit Schriftsatz vom 9.2.2010 sofortige Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, vor dem Hintergrund eines bereits am 16.2.2009 gefassten Finanzierungsbeschlusses für Sanierungsmaßnahmen sei Ziffer 5 der Einladung dahingehend verständlich gewesen, dass es um die Finanzierung der Renovierungskosten gehe. Auch existierten keine unterschiedlichen Versionen des Protokolls. Vorgelegt seien vielmehr der Entwurf und die Endfassung des Protokolls. Ein grobes Verschulden seinerseits liege nicht vor.
Die Beklagten und die Klägerin sind der Beschwerde entgegen getreten.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 15.3.2010 nicht abgeholfen und hat die Akten dem Beschwerdegericht vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde des ehemaligen Verwalters ist gemäß §§ 91 a Abs. 2 Satz 1, 99 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig und begründet.
1. Zulässiges Rechtsmittel gegen die Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits auf den Verwalter gemäß § 49 Abs. 2 WEG ist die sofortige Beschwerde (LG München I WuM 2009, 426; LG Berlin NZM 2009, 551). Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig eingelegt.
2. Die Beschwerde ist auch begründet, da dem ehemaligen Verwalter die Kosten des Verfahrens nicht aufzuerlegen waren.
a. Bei der Ermessensentscheidung nach § 91 a ZPO ist der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. Ausschlaggebend wird im Allgemeinen der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang sein (BGHZ 67, 345; BGH NJW 2007, 3429).
b. Danach teilt das Beschwerdegericht die Auffassung des Erstgerichts, wonach voraussichtlich der angefochtenen Beschluss bei einer streitigen Entscheidung keinen Bestand gehabt hätte:
Der Beschluss wäre, was die Klägerin auch in ihrer Klagebegründung vom 7.8.2009 gerügt hat und was im Übrigen wegen der Nichtigkeitsfolge gemäß § 46 Abs. 2 WEG von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wäre, bereits wegen der mangelnden Bestimmtheit der Sonderumlage für ungültig bzw. für nichtig zu erklären gewesen. Denn es fehlt sowohl am Verteilungsschlüssel als auch an dem bestimmten Fälligkeitszeitpunkt. Grundsätzlich wird von der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung sogar eine betragsmäßige Festsetzung der Einzelbeträge im Sonderumlagenbeschluss gefordert, wobei (z. B. in BayObLG NJW 2003, 2323) eine Ausnahme für den Fall gemacht wird, dass der Gesamtbetrag und der Verteilungsmaßstab angegeben werden.
Hier fehlt die Angabe des Verteilungsschlüssels. Dieser liegt auch nicht auf der Hand. Vielmehr ging die Verwaltung ausweislich der Klageerwiderung vom 25.8.2009 von einer Verteilung entsprechend TOP 4 der Eigentümerversammlung vom 16.2.2009 (also „Wohnungs/1000stel” ohne Garagen = 820/1.000stel) aus, was sich jedoch aus dem angefochtenen Beschluss nicht ergab und der geltenden Kostenverteilung von 1.000/1.000stel widerspricht.
Auf die Frage des Einberufungsmangels, § 23 Abs. 2 WEG kommt es also für die Frage, ob der Beschluss bei streitiger Entscheidung Bestand gehabt hätte, nicht mehr an.
c. Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 WEG liegen jedoch ni...