rechtskräftig
Leitsatz (amtlich)
Kosten eines Rechtsstreits der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einzelne Wohnungseigentümer sind Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne von § 16 Abs. 2 WEG. Ohne abweichende Regelung in der Gemeinschaftsordnung sind an diesen Kosten im Innenverhältnis sämtliche Wohnungseigentümer zu beteiligen. Anders als bei den Kosten von Anfechtungsklageverfahren ist daher der beklagte Wohnungseigentümer im Rahmen der Kostenverteilung nicht auszunehmen.
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin und die Beklagten bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft, welche zwei Beweissicherungsverfahren wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum gegen den Bauträger führte.
Der Bauträger wurde zwischenzeitlich durch Rückabwicklung eines Kaufvertrags wieder Wohnungseigentümer.
Die Wohnanlage besteht aus zwölf Wohneinheiten, welche sich auf drei Baukörper verteilen. Die Klägerin ist Eigentümerin der Wohneinheiten 10 und 11, welche im sog. ursprünglichen Wohngebäude gelegen sind. Der Bauträger ist Eigentümer der Wohneinheit 12 („Ausstellungsraum”) im sog. Garagenbauwerk. Die übrigen neun Wohneinheiten bilden den dritten Gebäudekomplex (sog. ehemaliges Betriebsgebäude).
Gegenstand der Beweissicherungsverfahren waren Baumängel betreffend der Gebäudekomplexe ehemaliges Betriebsgebäudes sowie Garagenbauwerk, nicht jedoch betreffend des Bauernhauses, in welchem sich die Wohneinheiten der Klägerin befinden.
In der Teilungserklärung der Gemeinschaft ist unter § 12 Folgendes bestimmt:
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(…) |
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Sämtliche Kosten und Lasten des Gemeinschaftseigentums sind grundsätzlich nach den Miteigentumsanteilen aufzubringen, soweit in dieser Urkunde nichts anderes bestimmt ist. |
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Beim ursprünglichen Wohngebäude (Einheiten Nr. 10 und 11), bei dem ehemaligen Betriebsgebäude (Einheiten Nr. 1 bis 9) und bei dem Ausstellungsraum (Einheit Nr. 12) handelt es sich im Prinzip um wirtschaftlich drei getrennte Gebäudeteile. Sämtliche Kosten und Lasten, soweit ausscheidbar und den einzelnen Gebäudeteilen zurechenbar, insbesondere somit die Kosten der Unterhaltung und Instandhaltung haben die Eigentümer der jeweiligen Gebäudeteile selbst zu tragen. Lediglich die den einzelnen Gebäudeteilen nicht zurechenbaren Kosten und Lasten des Gemeinschaftseigentums sind grundsätzlich nach Miteigentumsanteilen aufzubringen, soweit in dieser Urkunde nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt insbesondere für die Kosten der gemeinsamen Heizungsanlage sowie für die gemeinsamen Außenanlagen und Zufahrtsflächen. Klargestellt wird, dass der Eigentümer der Einheit Nr. 12 (Ausstellungsraum) lediglich allein die Kosten der Unterhaltung und Instandhaltung für die ihn betreffende Außenfassade allein zu tragen hat, da sich im gleichen Gebäudeteil die Carports und die Abstellräume befinden. Die Kosten der Unterhaltung und Instandhaltung hat, soweit nicht direkt der Einheit Nr. 12 zurechenbar, die Gemeinschaft zu tragen, insbesondere die Kosten der Unterhaltung und Instandhaltung des Daches. |
In der Eigentümerversammlung vom 11.04.2011 wurden u.a. die Jahresabrechnung 2010 und der Wirtschaftsplan 2011 beschlossen. Die Kosten, welche der Gemeinschaft im Zusammenhang mit den geführten Beweissicherungsverfahren entstanden sind bzw. voraussichtlich im Wirtschaftsjahr 2011 entstehen wurden dabei nach Miteigentumsanteilen auf alle Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Eigentümers der Einheit 12 (Bauträger) verteilt. Eine gerichtliche Kostenentscheidung lag zum Zeitpunkt der angegriffenen Beschlussfassung noch nicht vor.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Anfechtungsklage dagegen, dass sie im Rahmen der beschlossenen Jahresabrechnung sowie des Wirtschaftsplans mit Gerichts- und Rechtsanwaltskosten belastet wurde, welche durch die Beweissicherungsverfahren entstanden sind.
Insoweit rügt die Klägerin zum einen, dass es sich jeweils um ausscheidbare Kosten im Sinne von § 12 Abs. 3 GemO handeln würde. Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, dass der Wohnungseigentümer, gegen welchen sich die Verfahren richteten, zu Unrecht nicht anteilig an den entstandenen Kosten beteiligt worden sei.
Das Amtsgericht hat der Anfechtungsklage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb weitgehend ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
I.
Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II, 313a I 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das vorliegende Urteil unzweifelhaft nicht in Betracht kommt: Die Revision wurde nicht zugelassen; eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 62 Abs 2 WEG n. F. ausgeschlossen, da es sich vorliegend um eine Streitigkeit nach § 43 Nr. 4 WEG handelt (Spielbauer/Then, WEG, § 62 Rz. 6).
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat der Anfechtungsklage betreffend der Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 11.04.2011 im Ergebnis weitgehend zu Recht stattgegeben. Lediglich im Hinblick auf die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 6 war die Anfecht...