Verfahrensgang

AG Rostock (Aktenzeichen 41 C 399/99)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Ablehnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung richtet, als unzulässig verworfen, im Übrigen zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer zu einem Beschwerdewert von 5.000,00 DM.

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer auf Zahlung rückständigen Mietzins und Räumung der streitgegenständlichen Wohnung verklagt. Zu seiner Rechtsverteidigung hatte der Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe beantragt. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 06.03.2000 abgelehnt.

Daraufhin wurde vom Beschwerdeführer am 29.03.2000 Beschwerde gegen die Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung des Gerichts eingelegt. Nachdem das Amtsgericht der Beschwerde mit Beschluss vom 05.04.2000 nicht abgeholfen hatte, liegt diese nunmehr dem Landgericht Rostock, Berufungskammer, zur Entscheidung vor.

In dem für das anhängige Verfahren festgesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.04.2000, bei dem ggf. auch eine Beweisaufnahme stattfinden sollte, hat der Beschwerdeführer durch Nicht verhandeln ein Versäumnisurteil ergehen lassen, welches am 12.04.2000 zugestellt wurde. Am 03.05.2000 hat der Beschwerdeführer Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 05.04.2000 eingelegt. Gleichzeitig wurde beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil einzustellen. Über den Einspruch wurde bislang noch nicht entschieden.

Nachdem der Gerichtsvollzieher … auf Antrag der Klägerin die Zwangsräumung der Wohnung des Beschwerdeführers auf den 15.08.2000 anberaumt hatte, beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.07.2000 nochmals, die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil einzustellen und ihm darüber hinaus eine Räumungsfrist, die jedoch nicht vor Abschluss des anhängigen Verfahrens enden sollte, zu gewähren. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 03.08.2000 zurückgewiesen, wegen dessen Begründung auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen wird. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde, wegen deren Begründung ebenfalls auf selbige Bezug genommen wird.

 

Entscheidungsgründe

II.

a) Soweit sich die sofortige Beschwerde dagegen richtet, dass mit dem Beschluss der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen wurde, ist diese unzulässig. Die Entscheidung gem. §§ 707 Abs. 1, 719 Abs. 1 ZPO ist gem. § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO unanfechtbar. Auch eine ausnahmsweise durch die Rechtsprechung zugelassene sofortige Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit kommt hier nicht in Betracht. Die Entscheidung über den vorgenannten Antrag ist eine Ermessensentscheidung. Insoweit kommt eine greifbare Gesetzeswidrigkeit allenfalls in Betracht, wenn das Ermessen fehlerhaft oder gar nicht ausgeübt wurde oder aber Rechtsvorschriften oder Denkgesetze grob fahrlässig verletzt wurden oder Entscheidung willkürlich erging. Anhaltspunkte hierfür sieht die Kammer nicht. Solche ergeben sich sich insbesondere nicht daraus, dass das Amtsgericht erst am Tag der mündlichen Verhandlung über die Abhilfe/Nichtabhilfe der Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 03.06.2000 entschied. Ob ein Säumnis bei laufendem Prozesskostenhilfeantrag unverschuldet ist und gemäß § 337 ZPO die Vertagung der mündlichen Verhandlung gebietet, richtet sich danach, ob dem Antragsteller eine angemessene Überlegungsfrist für sein weiteres prozessuales Vorgehen verbleibt. Dies ist hier zu bejahen, weil das Amtsgericht den Prozesskostenhilfeantrag bereits durch Beschluss vom 06.03.2000 zurückgewiesen hatte und sich der Beschwerdeführer bzw. dessen Prozessbevollmächtigter darauf einstellen konnte, dass Prozesskostenhilfe nicht gewährt wird (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 1990, S. 382 f.).

b) Soweit sich das Rechtsmittel dagegen richtet, dass der angefochtene Beschluss auch den Antrag auf Einräumung einer Räumungsfrist zurückgewiesen hat, ist diese zwar zulässig, hat jedoch keinen Erfolg. Zwar ist hier nicht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, da kein Fall des § 721 Abs. 6 ZPO zur rechtlichen Beurteilung anstand. Gleichwohl ist der angefochtene Beschluss eine gerichtliche Entscheidung, so dass er der Anfechtung mittels einfacher Beschwerde nach § 567 Abs. 1 ZPO unterliegt.

In der Sache aber bleibt der Beschwerde der Erfolg versagt. Eine nachträgliche Gewährung einer Räumungsfrist nach § 721 Abs. 2 ZPO scheidet hier aus, da mit dem Versäumnisurteil vom 05.04.2000 keine Verurteilung zur künftigen Räumung i.S.d. § 259 ZPO erfolgte.

Somit kommt allenfalls eine Entscheidung nach § 721 Abs. 1 ZPO in Betracht. Hiernach kann das Gericht, wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, auf Antrag oder von Amts wegen eine Räumungsfrist gewähren. Die Entscheidung also ergeht ausschließlich im Urteil (Zöller/Stöber: Kommentar zur ZPO, 21. Aufl., § 721 Rn. 4). Somit ist in dem Urteil, da die Entscheidung auch von Amts we...

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