rechtskräftig

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 19755,63 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von 19755,63 EUR Schadensersatz aus pVV eines Beratungsvertrages in Anspruch.

Die Klägerin wollte Anfang des Jahres 2000 einen Betrag in Höhe von 150000,– DM (= 76693,78 EUR) bei der Beklagten – eine Sparkasse – anlegen. Am 10.02.2000 fand in den Räumlichkeiten der Beklagten ein Beratungsgespräch zwischen einem Mitarbeiter der Beklagten – der Angestellte Müller – und der Klägerin nebst Tochter – Frau Karin Simonis – statt. Die Beklagte wies den Mitarbeiter Müller darauf hin, dass sie die Anlage als Alterversorgung benötige. Der Mitarbeiter Müller machte die Klägerin darauf aufmerksam, dass aus seiner Sicht, für ein solches Anlageziel der Kauf von Anteilen an den sog. „DEKA”- Fonds geeignet sei. In diesem Zusammenhang wurden drei wesentliche Arten der sog. „DEKA”-Strukturfondanteile vorgestellt, nämlich „Chance, Wachstum und Ertrag”. Die Klägerin entschied sich für die Anteile des Fonds „Wachstum”. Hierbei handelt es sich um einen Dachfond, bei dem bis zu 45 % in Aktien angelegt wird. Dieser Fond wurde erstmals am 11.06.1999 aufgelegt. Die Entwicklung dieses Fonds war bis Februar 2000 außerordentlich günstig.

Bei der Beratung wurden der Klägerin und ihrer Tochter die Basisinformationen über die Vermögensanlage in Investmentfonds und die Verkaufsunterlagen des Fonds ausgehändigt. Ferner wurde entsprechend den §§ 31,32 WpHG die Kundenangaben der Klägerin aufgenommen und ihr und ihrer Tochter ein Aufklärungsformular zur Unterzeichnung ausgehändigt, das von beiden auch unterzeichnet wurde. In diesem Formular gab die Klägerin an, dass sie ein mittleres Zinsänderungsrisiko, ein mittleres Aktienkursrisiko, ein geringes Währungsrisiko und ein geringes Risiko des Totalverlustes wünsche. Die Tochter der Klägerin gab in dem Aufklärungsformular an, dass sie wertpapiererfahren sei und unter anderem schon Erfahrung in der Anlage von internationalen Aktienfonds habe. Der Angestellte Müller wies in dem Beratungsgespräch auch darauf hin, dass es auch noch die Möglichkeit der Fondanlage „Ertrag” gäbe, bei welcher die Aktienquote auf maximal 25 % beschränkt ist. Trotz dieser Belehrung wünschte die Klägerin und ihre Tochter eine Anlage in dem Fond „Wachstum”.

Am 14.02.2000 wurden 150.000 DM von dem Konto der Klägerin abgebucht. Zum 01.03.2000 erhielt die Klägerin den Nachweis, dass der Anfangsbestand sich auf 75993,58 EUR (= 148630,52 DM) belief. Zum 31.12.2000 war der Wert der Anteile auf 72799,70 EUR gesunken. Zum 31.12.2001 betrug der Wert noch 67116,41 EUR. Zum 22.04.2002 betrug der Wert noch 65969,88 EUR. Dies veranlasste die Klägerin zur Schadensminderung im Juli 2002 der Beklagten den Auftrag zu erteilen, Fondanteile in Höhe von 35000 EUR zu veräußern. Der Wert der Fondanteile belief sich zum 31.12.2002 auf 21938,15 EUR. Unter Berücksichtigung des Verkaufs der Fondanteile beläuft sich der Verlust auf 19755,63 EUR.

Die Klageschrift ist bei Gericht am 23.12.2003 eingegangen. Die Klage wurde am 18.02.2004 zugestellt.

Die Klägerin trägt vor:

Wie die Wertentwicklung des Fonds zeige, habe die Beklagte durch den Mitarbeiter Müller fehlerhaft beraten. Für sie sei entscheidend gewesen, dass die Geldanlage „sicher” sei. Dies habe sie auch mehrfach dem Mitarbeiter Müller gesagt. Ferner habe der Mitarbeiter Müller keine detaillierten Informationen hinsichtlich der Geldanlage gegeben. Es sei lediglich dargestellt worden, dass es sich nach den bisherigen Erfahrungen um eine äußerst sichere und renditeträchtige Anlage handele, wobei bei entsprechenden Kursverlusten der Aktien, dieser Verlust durch festverzinsliche Anteile aufgefangen werden würden. Insbesondere hätte die Beklagte diesen Fond überhaupt nicht empfehlen dürfen, da dieses Produkt ihr erst seit einigen Monaten bekannt war und deshalb damit auch keine Erfahrung hatte. Es sei insoweit im Februar 2000 noch überhaupt nicht absehbar gewesen, ob dieser Fond als „sicher” eingeordnet werden könne.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 19755,63 EUR nebst 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor:

Ein Anspruch sei schon deshalb nicht gegeben, da gemäß § 37 a WPHG zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage ein möglicher Anspruch bereits verjährt sei.

Ferner liege auch unabhängig von der Verjährung keine Pflichtverletzung der Beklagten bzw. ihrer Mitarbeiter vor. Der Mitarbeiter Müller habe der Klägerin und ihrer Tochter ausreichend Unterlagen überlassen, aus denen sich im Einzelnen die Risiken der beabsichtigten Geldanlagen ergaben. Auch habe zum Zeitpunkt der Beratung aufgrund der äußerst günstigen Wertentwicklung davon ausgegangen werden können, dass es si...

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