1Es sind mit Hecken - vorbehaltlich des § 43 -
a) | über 2 m Höhe | 1,00 m |
und
b) | bis zu 2 m Höhe | 0,50 m. |
2Abstand von der Grenze einzuhalten. 3Das gilt nicht, wenn das öffentliche Recht andere Grenzabstände vorschreibt.
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