Normenkette
ZPO § 494a
Verfahrensgang
LG Schweinfurt (Beschluss vom 12.03.2003; Aktenzeichen 24 OH 18/97) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des LG Schweinfurt vom 2.3.2003 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wird zugelassen.
Gründe
1. Die Antragstellerin hatte für die US-Armee vier Kraftfahrzeughallen zu errichten. Sie beauftragte die Antragsgegnerin, die erforderlichen Betonfertigteile zu liefern und zu montieren. Die Antragsgegnerin führte den Auftrag aus. Die Antragstellerin erteilte Nachtragsaufträge, bezahlte Abschläge auf den Werklohn der Antragsgegnerin und rügte Mängel an deren Leistung (Risse in den Betonbindern). Die Antragsgegnerin erstellte die Schlussrechnung und forderte ihren restlichen Werklohn. Die Antragstellerin lehnte unter Hinweis auf die genannten Mängel ab. Sie leitete ein selbständiges Beweisverfahren ein, in dem Umfang und Ursache der Risse sowie der Aufwand für die Beseitigung geklärt werden sollten. Wenig später erhob die Antragsgegnerin Klage wegen ihres Restwerklohnes. Die Antragstellerin verteidigte sich u.a. damit, dass die Antragsgegnerin ihre Leistung wegen der Risse in den Betonbindern nur mangelhaft erbracht habe. Der Sachverständige Dr. … erstattete im selbständigen Beweisverfahren ein Gutachten hierzu. Die Parteien beendeten den Rechtsstreit über den Werklohn durch Teilvergleich vom 14.1.1999 und (nach Beweisaufnahme des LG zu den str. Nachtragsaufträgen, nach Endurteil des LG vom 18.9.2001 und Berufung der Antragstellerin dagegen) durch weiteren Vergleich vom 12.6.2002.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, der Antragstellerin gem. § 494a ZPO eine Frist zur Klageerhebung zu bestimmen. Das LG hat das abgelehnt. Der Beschluss vom 12.3.2003 ist am 2.4.2003 an die Antragsgegnerin abgesandt worden. Sie hat am 9.4.2003 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, das LG habe ihren Antrag zu Unrecht abgelehnt. Ein Rechtsstreit sei bisher nicht anhängig gemacht worden, so dass Klagefrist zu bestimmen sei. Die Werklohnklage sei kein Rechtsstreit i.S.d. § 494a ZPO.
2. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt (§ 569 Abs. 1, 2 ZPO), somit insgesamt zulässig.
Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet. Das LG hat den Antrag der Antragsgegnerin zu Recht zurückgewiesen. Nach § 494a Abs. 1 ZPO hat das Gericht dem Antragsteller eine Frist zur Klageerhebung zu bestimmen, wenn nach Abschluss der Beweiserhebung ein Rechtsstreit nicht anhängig ist. Die Beweiserhebung im selbständigen Verfahren war im September 1998 abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt lag das Gutachten des Sachverständigen Dr. … vor, das zur Frage der Risse an den Stahlbetonbindern einzuholen war. Das LG hatte den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, sich bis 30.9.1998 dazu zu äußern. Die Antragstellerin hatte davon Gebrauch gemacht. Der Vorsitzende der Zivilkammer, bei der inzwischen der Rechtsstreit über den Restwerklohn anhängig war, hatte bestimmt, dass über ergänzende Fragen zu dem Gutachten in diesem Rechtsstreit entschieden werden soll. Die Parteien haben sich in der Folgezeit entspr. dieser Bestimmung verhalten. Damit war die Beweiserhebung im selbständigen Verfahren beendet, zugleich aber zwischen den Parteien der o.g. Rechtsstreit anhängig. In diesem Rechtsstreit ging es u.a. um die Frage, ob die Risse in den Stahlbetonbindern einen Mangel darstellen und – falls ja – ob sie von der Antragsgegnerin zu vertreten sind, also um eben die Fragen, die auch Gegenstand des Beweisverfahrens waren. Die Ergebnisse des Beweisverfahrens wurden im Rechtsstreit gem. § 493 Abs. 1 ZPO verwertet. Im Teilvergleich vom 14.1.1999 haben sich die Parteien über die Klageforderung mit Ausnahme der Vergütung für sechs Nachträge, also auch über die Frage der Risse in den Betonbindern, geeinigt.
Bei Beendigung der Beweiserhebung im selbständigen Verfahren war zwischen den Parteien ein Rechtsstreit anhängig, und zwar u.a. über die Frage, die Gegenstand jenes Verfahrens war. Eine Klagefrist kann der Antragstellerin daher nicht bestimmt werden. Die Kosten des Beweisverfahrens sind Teil der Kosten des Klageverfahrens über den Restwerklohn. Es stellt einen Rechtsstreit i.S.d. § 494a Abs. 1 ZPO dar. Das Verfahren nach den §§ 435 ff. ZPO ist zwar – auch im Hinblick auf die Kosten – ein selbständiges Verfahren, es führt aber zu keiner Streitentscheidung, kennt demzufolge keine obsiegende und unterliegende Partei und deshalb auch keinen Kostenausgleich. Vielmehr geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens im Hauptsacheprozess ausgeglichen werden, weil die Ergebnisse des Beweisverfahrens dort zur Streitentscheidung verwertet werden. Wenn und soweit das geschieht, bedarf es keiner besonderen Regelung der Kostenfrage. Nur wenn es nach Abschluss des Beweisverfahre...