Verfahrensgang

LG Braunschweig (Urteil vom 19.02.2008; Aktenzeichen 6 O 1240/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.03.2010; Aktenzeichen IX ZR 34/09)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Braunschweig vom 19.2.2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 2.039,92 EUR Zug um Zug gegen Rücknahme der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen betreffend Erbbauzinsen aus dem Erbbaurecht an dem Grundstück straße 65, Wolfsburg für die Jahre 2002 und 2003 zu zahlen.

Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 27 % und die Beklagte zu 73 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Berufungsstreitwert wird auf die Gebührenstufe bis 8.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um das Bestehen von Absonderungsrechten an dem Erlös aus der Veräußerung eines insolvenzbefangenen Erbbaurechts nach freihändigem Verkauf durch den Insolvenzverwalter.

Der Kläger wurde durch Beschluss des AG Magdeburg vom 3.9.2001 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Ländlichen Erzeugergemeinschaft tal bestellt. Zur Insolvenzmasse gehörte ein Erbbaurecht an dem Grundstück straße 85 in Wolfsburg. Nach Nr. 6 des am 28.1.1958 geschlossenen Erbbaurechtsvertrages ist der Erbbauzins am 2.1. eines jeden Jahres im Voraus fällig.

Mit Schreiben vom 23.10.2001 machte die Beklagte ein Recht auf abgesonderte Befriedigung wegen nicht gezahlter Grundsteuern und Erbbauzinsen i.H.v. 1.379,96 DM geltend.

Unter dem 27.10.2003 beurkundete der Notar Hartmut J, Wolfsburg, zur UR-Nr. 427/2003 einen Erbbaurechtskaufvertrag zwischen der als vollmachtlosen Vertreterin für den Kläger handelnden Frau Susanne Intveen und Herrn Mutaz Zatari, der zugleich auch als vollmachtloser Vertreter für Herrn Muhanned Z als weiterem Erwerber auftrat.

Nach Ziff. VI 2. war der Kaufpreis von 125.000 EUR am 30.10.2003 zur Zahlung fällig. Die Zahlung sollte auf ein Notaranderkonto erfolgen, wobei der Notar angewiesen wurde, aus dem Guthaben die Beträge zu zahlen, die geleistet werden müssen, damit die Löschung bestimmter unter Ziff. II des Erbbaurechtskaufvertrages genannter Belastungen erfolgen könne.

Nach Ziff. IV des Vertrages sollte der Besitz an dem Erbbaurecht am Tag der Kaufpreiszahlung an die Erwerber übergehen. Mit dem Tag der Übergabe sollten ferner Nutzungen, Lasten, Steuern, öffentliche Abgaben sowie die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs des Vertragsgegenstandes durch die Erwerber zu tragen sein.

Am 12.1.2004 beurkundete der Notar Jonczyk, Wolfsburg, zu UR-Nr. 5/2004 eine zwischen einer Frau Irene V, handelnd als vollmachtlose Vertreterin für den Kläger, und einem Herr Dr. Akram Zi, dieser als vollmachtloser Vertreter für die Erwerber Muhanned und Mutaz Z handelnd, geschlossene Abänderung des Erbbaurechtskaufvertrages vom 27.10.2003. Danach wurde der Nettokaufpreis auf 107.758,62 EUR zzgl. 16 % Mehrwertsteuer festgesetzt, so dass sich ein Brutto-Kaufpreis von 125.301,72 EUR ergab. Unter Ziff. VI 2a) wird ausgeführt, dass die Erwerber den am 30.10.2003 zur Zahlung fällig gewesenen Kaufpreis von 125.000 EUR bereits gezahlt hätten und der weitere Restbetrag von 301,72 EUR innerhalb von 10 Tagen ab Wirksamkeit des Vertrages zu zahlen sei.

Der Kläger genehmigte den Kaufvertrag unter dem 13.1.2004. Die Beklagte stimmte als Grundstückseigentümerin der Übertragung mit Erklärung vom 17.5.2004 zu (Bl. 31/69 der Erbbaugrundakten des AG Wolfsburg, Bl. 16875 Bd. 2).

Der Übergang des Erbbaurechts wurde unter dem 3.11.2004 in das Erbbaugrundbuch eingetragen.

Vom Erlös der Veräußerung flossen 2.907 EUR der Insolvenzmasse zu.

Vorgerichtlich machte die Beklagte ggü. dem Kläger Absonderungsrechte an dem Erlös wegen Grundbesitzabgaben und Erbbauzinsen geltend, die sie mit Schreiben vom 7.11.2005 zunächst auf 9.214,13 EUR sowie mit Schreiben vom 8.3.2006 unter Fristsetzung zur Zahlung bis zum 3.4.2006 mit 7.994,75 EUR bezifferte.

Zuletzt verlangte die Beklagte mit Schreiben vom 25.4.2007 unter Berufung auf ein Absonderungsrecht Zahlung von 7.670,92 EUR und zwar für folgende Positionen:

Erbbauzinsen

Erbbauzinsen für 2002 (Rest)

1.019,96 EUR

Erbbauzinsen für 2003 (Rest)

1.019,96 EUR

Erbbauzinsen für 2004 (Rest)

1.019,96 EUR

Insgesamt Erbbauzinsen

3.059,88 EUR

Grundbesitzabgaben für das Jahr 2004

Grundsteuer

2.426,91 EUR

Abfallentsorgung

1.398,10 EUR

Niederschlagswasser

258,83 EUR

Straßenreinigung

377,40 EUR

Mahngebühren

40,80 EUR

Säumniszuschlag

109 EUR

Insgesamt

4.611,04 EUR

Der Kläger erhob Klage gerichtet auf die Feststellung, dass die Beklagte keine Rechte auf abgesonderte Befriedigung an dem Erbbaurecht habe. Die ...

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