Normenkette
ZPO § 513 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Aktenzeichen 2 O 267/01) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 27.2.2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Lüneburg wird zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellungen des Beklagten im Schriftsatz vom 22.7.2002 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Senats vom 24.6.2002 werden zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren beträgt 278.259,42 Euro.
Gründe
Die Entscheidung über die Zurückweisung der Berufung beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO und ergeht nach Anhörung des Beklagten.
Der Senat ist aus den auch ggü. dem Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 22.7.2002 fortgeltenden Gründen des Hinweisbeschlusses vom 24.6.2002 davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts auf Grund mündlicher Verhandlung nicht erfordert. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass das LG die Beweislast des Klägers für den von ihm behaupteten Inhalt der Freistellungsvereinbarung zutreffend seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Den im streitigen Zivilprozess geltenden Grundsatz des Strengbeweises, also der Bindung an die gesetzlich normierten Beweismittel, hat das LG durch die Erhebung des beantragten Zeugenbeweises beachtet. Die Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen, des Inhalts der vorgelegten Urkunden, des Sachvortrages der Parteien und der Erfahrungssätze (insb. typischer Geschehensabläufe) entspricht § 286 ZPO. Dabei hat das LG die Grenzen der freien Beweiswürdigung nicht überschritten. Konkrete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen i.S.v. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bestehen nicht. Die in dem Hinweisbeschluss des Senats näher ausgeführten Erwägungen stützen nämlich das Beweisergebnis des LG, so dass auch keine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass bei einer Wiederholung der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden. Gerade weil der Beklagte auf Grund seiner Kenntnis der Lage des Unternehmens die Erwartung haben konnte, dass die GmbH zur Tilgung des Darlehens aus den unter seiner Führung erwirtschafteten Erträgen in der Lage sein würde, steht der Feststellung der Mitverpflichtung des Beklagten zur Freistellung des Klägers hinsichtlich des streitbefangenen Darlehens nicht entgegen, dass die Verpflichtung die damaligen wirtschaftlichen Möglichkeiten des Beklagten überstiegen haben mag. Die auf der Grundlage der Feststellung der auslegungsrelevanten tatsächlichen Umstände von dem LG vorgenommene Auslegung einer Urkunde gegen ihren Wortlaut, die der Senat teilt, würde i.Ü. nicht schon dann auf einer für den Erfolg der Berufung notwendigen Rechtsverletzung i.S.v. §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO beruhen, wenn auch eine andere Auslegung möglich wäre. Ob die erstinstanzliche Auslegung fehlerfrei ist, überprüft der Senat wegen der Verweisung auf § 546 ZPO wie ein Revisionsgericht nur insoweit, als es um gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften geht (vgl. BGH v. 25.2.2002 – X ZR 88/90, MDR 1992, 804 = NJW 1992, 1967). Dabei ist der Senat bei der Überprüfung der Auslegung von Willenserklärungen an eine fehlerfreie Auslegung des LG ohne Rücksicht auf seine eigene Auslegungstendenz gebunden. Daher kann eine Auslegung, die auf einer vertretbaren Gewichtung beruht, keinen Rechtsanwendungsfehler enthalten und damit keine Rechtsverletzung darstellen (vgl. Rimmelspacher, Die Berufungsgründe im reformierten Zivilprozess, NJW 2002, 1897 [1899].
Der Senat legt den Schriftsatz des Beklagten vom 22.7.2002 wegen der nachgereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zugleich als Gegenvorstellung gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe aus, die freilich wegen der weiterhin fehlenden Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Spiller Rebell Dr. Pape
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Fundstellen
Haufe-Index 1104024 |
OLGR-CBO 2002, 238 |