Leitsatz (amtlich)
Im Kostenfestsetzungsverfahren ist der Antragsgegner befugt, der beantragten Festsetzung verauslagter Gerichtskosten entgegenzu halten, der Kostenansatz sei zu Unrecht erfolgt. er ist nicht auf die Erinnerung gegen den Kostenansatz zu verweisen.
Normenkette
ZPO §§ 103-104; GKG § 66
Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Beschluss vom 22.10.2009; Aktenzeichen 54 O 261/06) |
Tenor
Die am 9.11.2009 beim LG Verden eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten vom selben Tag gegen den am 28.10.2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 5. Zivilkammer des LG Verden vom 22.10.2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin hat die Beklagten im Rechtsstreit auf Zahlung von Werklohn in Anspruch genommen. Nach dem Urteil des 3. Zivilsenats des OLG Celle vom 17.6.2009 hat die Klägerin die Kosten des ersten Rechtszuges zu tragen, mit Ausnahme der Kosten des Sachverständigen Prof. Dr. Ing. S., die die Klägerin zu 1/10 und die Beklagten zu 9/10 zu tragen haben. die Kosten der Berufung haben die Beklagten zu tragen. Mit "Kostenfestsetzungsbeschluss zweier Instanzen" vom 22.10.2009 hat das LG die von den Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 2.876,14 EUR nebst Zinsen seit dem 2.10.2008 festgesetzt. Bei dem Kostenausgleich der ersten Instanz sind Sachverständigenkosten i.H.v. insgesamt 23.373,53 EUR berücksichtigt worden.
Mit ihrer Beschwerde machen die Beklagten geltend, dass der Sachverständige überflüssige Ortstermine vorgenommen habe, was entweder auf das Verschulden der Klägerin oder des Sachverständigen selbst zurückzuführen sei. Im Übrigen gäbe es eine Unstimmigkeit in der Abrechnung des Sachverständigen. es sei eine Rechnung vom 7.4.2008 überreicht worden, mit der Kosten abgerechnet worden seien, die im Zusammenhang mit der Feststellung von Baumängeln über 1.646,17 EUR entstanden seien. Diese Kosten seien als Kosten des ersten Rechtszuges der Klägerin aufzuerlegen.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie richtet sich entgegen der ursprünglichen Annahme der Rechtspflegerin nicht gegen den Kostenansatz. Insoweit ist den Ausführungen der Bezirksrevisorin beim LG Verden in ihrer Stellungnahme vom 16.12.2009 beizupflichten. Entgegen der dort vertretenen Ansicht bedarf es indes einer Umdeutung des ausdrücklich als sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegten Rechtsmittels in eine Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG nicht. Denn es ist den Beklagten nicht verwehrt, sich ohne gegen den Kostenansatz zu wehren, sogleich sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss und die hierin erfolgte Kostenausgleichung hinsichtlich der Sachverständigenkosten zu wenden.
Soweit ersichtlich, ist es in der Rechtsprechung nicht streitig, dass der Kostenschuldner einer Gerichtskostenrechnung sich sowohl mit der Erinnerung nach § 66 GKG gegen den Kostenansatz wenden kann als auch mit der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, soweit er durch die Berücksichtigung von Gerichtskosten nachteilig beschwert wird (vgl. OLG Dresden MDR 2001, 476 f. m.w.N.). Soweit in der dortigen Entscheidung die Ansicht vertreten wird, das OLG München habe in seinem Beschluss vom 10.10.1989 (MDR 1990, 62) eine gegenteilige Auffassung vertreten, trifft dies nicht zu. Das OLG München hat lediglich die Auffassung vertreten, dass, wenn nur einem von mehreren gesamtschuldnerisch haftenden Kostenschuldnern eine Gerichtskostenrechnung übersandt wird, auch der in der Kostenrechnung nicht genannte Gesamtschuldner Erinnerung gegen den Kostenansatz einlegen könne. Mit der Frage, ob der Kostenschuldner der Gerichtskostenrechnung zwingend eine Erinnerung nach § 66 GKG einlegen müsse oder ob er sich alternativ bzw. kumulativ auch mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Berücksichtigung sämtlicher Gerichtskosten im Kostenfestsetzungsbeschluss wenden könne, setzt sich die Entscheidung nicht auseinander.
Soweit das OLG Dresden in seiner Entscheidung mit Recht darauf hinweist, dass es wegen der unterschiedlichen Rechtsbehelfe und der unterschiedlichen Rechtszüge zu divergierenden Entscheidungen kommen könne, muss dies hingenommen werden. Ist im Rechtsbehelfsverfahren nach § 66 GKG bereits eine Entscheidung ergangen, ist eine divergierende Entscheidung bereits nicht möglich, weil diese Entscheidung für das Kostenfestsetzungsverfahren ohnehin bindend ist. Soweit anders herum eine Bindungswirkung nicht besteht, muss dies hingenommen werden, nachdem es der durch den Kostenfestsetzungsbeschluss benachteiligten Partei nicht zugemutet werden kann, eine rechtskräftige Entscheidung gegen sich ergehen lassen zu müssen, durch die sie zur Erstattung von Gerichtskosten verpflichtet sind, welche der Gegner zwar verauslagt hat, die aber zu Unrecht in Ansatz gebracht worden sind.
2. In der Sache hat die sofortige Besch...