Verfahrensgang

AG Lehrte (Aktenzeichen 8 F 8258/03)

 

Tenor

Der Streitwert der Berufungsinstanz wird auf 500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Mit dem angefochtenen Urteil ist der Beklagte zur Auskunft verurteilt worden. Für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), den das Gericht bei einem Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft gem. §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, ist das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem vorliegend nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (st. Rspr., vgl. BGH FamRZ 2005, 104, unter II.1der Gründe; 1995, 349). Dieser Aufwand beläuft sich zur Überzeugung des Senats hier auf nicht mehr als 500 EUR. Denn er besteht nach Maßgabe der Entscheidungsformel des erstinstanzlichen Urteils letztlich in der Zusammenstellung und Ablichtung der Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheide des Beklagten sowie der zu deren Fertigung erforderlich gewesenen Aufstellungen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2017532

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge