Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des Waldbesitzers
Leitsatz (amtlich)
1. § 30 NWaldLG nimmt nur eine Konkretisierung dessen vor, was in § 14 BWaldG rahmenrechtlich geregelt ist, und stellt keine darüber hinausgehende (unzulässige) Erweiterung der Haftungsprivilegierung des Waldbesitzers dar.
2. Wer einen umgestürzten Baum, der eine gefahrlose Weiterbenutzung eines Wanderweges verhindert, abseits des Weges bei Schnee auf einem Trampelpfad um die Baumkrone herum zu umgehen versucht und dabei stürzt, handelt auf eigene Gefahr und hat sich die Folgen des Sturzes selbst zuzuschreiben. Der Waldbesitzer haftet unter diesen Umständen nicht wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung.
Normenkette
NWaldLG § 30; BWaldG § 14; BGB § 823
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 02.05.2005; Aktenzeichen 20 O 3/05) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 2.5.2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 20. Zivilkammer des LG Hannover wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.700 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1. Die Einzelrichterin hat mit zutreffender Begründung dargelegt, dass der Beklagten schon deshalb keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorgeworfen werden kann, weil ihre Haftung aufgrund der Regelung in § 30 S. 2 Nr. 1 und 2 NWaldLG ausgeschlossen ist. Auf diese Ausführungen, die sich der Senat zu Eigen macht, wird zur Vermeidung bloßer Wiederholungen Bezug genommen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sei lediglich noch darauf hingewiesen, dass § 30 NWaldLG nur eine Konkretisierung dessen vornimmt, was in § 14 BWaldG rahmenrechtlich geregelt ist, und keine darüber hinausgehende unzulässige Erweiterung der Haftungsprivilegierung des Waldbesitzers darstellt.
2. Die Beklagte haftete im Übrigen aber auch dann nicht wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung, wenn es § 30 NWaldLG nicht gäbe. Denn als die Klägerin den Kammweg des Benther Berges am 4.1.2004 benutzte, war der umgestürzte Baum, der eine gefahrlose Weiterbenutzung des Weges durch die Klägerin verhinderte, deutlich sichtbar. Auf offenkundige Gefahren braucht der Verkehrssicherungspflichtige nach ständiger Rechtsprechung aber nicht noch ausdrücklich hinzuweisen.
Für den Trampelpfad um die Baumkrone herum bestand für die Beklagte darüber hinaus schon deshalb keine Verkehrssicherungspflicht, weil sie diesen Verkehr nicht eröffnet hatte. Ihr kann daher - was keiner weiteren Begründung bedarf - auch nicht etwa vorgeworfen werden, diesen Pfad nicht abgestreut gehabt zu haben. Den Benutzern des Benther Kammweges war es ohne weiteres zuzumuten, an dem umgestürzten Baum umzukehren, wenn sie sich nicht selbst gefährden wollten.
3. Selbst wenn man schließlich eine allenfalls leichte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte annehmen wollte, träte dieser Verstoß hier völlig hinter dem ganz erheblichen Mitverschulden der Klägerin zurück. Diese ist - obwohl zumutbar - nicht umgekehrt, sondern hat sich durch die Benutzung des um die Baumkrone herumführenden Trampelpfades gewissermaßen sehenden Auges in die Gefahr begeben, die schließlich zu dem folgenschweren Sturz geführt hat. Das Gelände abseits des Weges war abschüssig und die Struktur
des Waldbodens unter dem Schnee kaum erkennbar, wie die Klägerin am 11.3.2005 bei der Anhörung durch das LG selbst angegeben hat (vgl. Bl. 44). Die Klägerin muss sich die Folgen ihres unvorsichtigen Handelns daher ganz allein selbst zuschreiben.
4. Da die Berufung der Klägerin nach alledem unter keinem tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg hat, war sie zurückzuweisen.
Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 ZPO liegen nicht vor.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beläuft sich auf 1.700 EUR. Dabei hat der Senat den Wert des Feststellungsantrags in Übereinstimmung mit dem LG (s. Beschluss der Einzelrichterin der 20. Zivilkammer v. 12.1.2005) mit 500 EUR bemessen.
Fundstellen
Haufe-Index 1463741 |
MDR 2006, 931 |
VersR 2006, 1423 |
GuT 2006, 80 |
OLGR-Nord 2006, 83 |