Leitsatz (amtlich)
1. Im selbständigen Beweisverfahren ist eine Kostenentscheidung bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien entsprechend § 91a ZPO nicht möglich.
2. Beruht die Erledigungserklärung auf einem Ereignis, das das Interesse des Antragstellers an der Beweiserhebung entfallen lässt (v. a. Beseitigung der Mängel, die festgestellt werden sollen), ist sie auch nicht als eine Antragsrücknahme mit der zwingenden Kostenfolge entsprechend § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO auszulegen.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 21.09.2004; Aktenzeichen 40 OH 1/01) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Vorsitzenden der 10. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf vom 21.9.2004 teilweise, nämlich hinsichtlich der Kostenentscheidung geändert. Die Anträge der Antragsgegnerin und der Streithelferin, der Antragstellerin einen Teil der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen, werden zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten trägt die Streithelferin.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin erstellte durch die Streithelferin als Subunternehmerin aufgrund eines Werkvertrages aus dem Jahre 1990 im Auftrag der Antragstellerin den Fußboden einer Werkshalle. Zur Feststellung von Mängeln, insb. von Rissen im Boden, beantragte die Antragstellerin 2001 beim LG die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens. Vor Abschluss des Verfahrens führte die Streithelferin im Jahre 2003 eine umfassende Sanierung des Hallenbodens durch. Die Antragstellerin hat daraufhin das Verfahren für erledigt erklärt.
Sowohl die Antragsgegnerin als auch die Streithelferin haben sich der Erledigungserklärung angeschlossen und beantragt, der Antragstellerin 96 % der Verfahrenskosten und der Kosten der Nebenintervention aufzuerlegen. Das LG hat mit dem angefochtenen Beschluss antragsgemäß entschieden. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie meint, eine Kostenentscheidung sei im selbständigen Beweisverfahren in Konstellationen der vorliegenden Art nicht zulässig.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg. Das LG hat ihr zu Unrecht den überwiegenden Teil der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens und der Nebenintervention auferlegt. Eine Kostenentscheidung ist im vorliegenden Fall trotz der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien nicht, auch nicht analog § 91a ZPO möglich.
1. Im selbständigen Beweisverfahren ergeht grundsätzlich keine Kostenentscheidung (BGH, Beschl. v. 12.2.2004 - V ZB 57/03, BGHReport 2004, 854 = MDR 2004, 715 = NJW-RR 2004, 1005 = BauR 2004, 1181, m.w.N.). Die Anordnung der Beweiserhebung bedeutet weder eine Entscheidung über ein Recht oder einen Anspruch, noch ergeht die Anordnung zum Nachteil des Antragsgegners. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens bilden einen Teil der Kosten eines anhängigen oder künftigen Erkenntnisverfahrens zwischen den Parteien, neben dem oder zu dessen Vorbereitung das selbständige Beweisverfahren stattgefunden hat (BGH, Beschl. v. 12.2.2004 - V ZB 57/03, BGHReport 2004, 854 = MDR 2004, 715 = NJW-RR 2004, 1005 = BauR 2004, 1181, m.w.N.). Soweit eine Kostenentscheidung in einem selbständigen Beweisverfahren von der Prozessordnung überhaupt vorgesehen ist, erfolgt sie gegen den Antragsteller (§ 494a Abs. 2 ZPO). Der BGH hat daher bereits mit Beschl. v. 12.2.2004 (BGH, Beschl. v. 12.2.2004 - V ZB 57/03, BGHReport 2004, 854 = MDR 2004, 715 = NJW-RR 2004, 1005 = BauR 2004, 1181, m.w.N.) entschieden, dass die einseitige Erledigungserklärung des Antragstellers im selbständigen Beweisverfahren keine Kostenentscheidung gegen den Antragsgegner ermögliche.
Dies gilt jedenfalls, soweit in der einseitigen Erledigungserklärung nicht eine Rücknahme des Antrags zu sehen ist, was eine Pflicht des Antragstellers zur Kostentragung entsprechend § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zur Folge hat (BGH v. 14.10.2004 - VII ZB 23/03, MDR 2005, 227 = BGHReport 2005, 265 = BauR 2005, 133 = NZBau 2005, 42 ). In zuletzt genannter Entscheidung hat der BGH ausdrücklich offen gelassen, wie zu entscheiden ist, wenn die Rücknahme auf einem Ereignis beruht, das - wie hier die Sanierung des Bodens - das Interesse des Antragstellers an der Beweiserhebung entfallen lässt. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist es in derartigen Fällen nicht möglich, die Erledigungserklärung des Antragstellers zudem bei nachfolgender Zustimmung der Gegenseite als eine Antragsrücknahme mit der zwingenden Kostenfolge des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO auszulegen.
2. Ob im Fall der hier gegebenen übereinstimmenden Erledigungserklärung eine Kostenentscheidung entsprechend § 91a ZPO möglich ist, hat der BGH bislang - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Die Frage ist in Literatur und Rechtsprechung streitig. Die Zulässigkeit einer Kostenentscheidung bejahen z.B. OLG Hamm (OLG Hamm v. 28.1.1999 - 21 W 19/9...