Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 04.06.2013; Aktenzeichen 11 O 314/12) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 4.6.2013 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des LG Düsseldorf - 11 O 314/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Wert des Berufungsverfahrens: bis 16.000 EUR.
Gründe
Die Berufung der Klägerin ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Die Voraussetzungen einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss liegen vor, da das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet, die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, sie keine mündliche Verhandlung und auch keine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.
Zur Begründung kann auf die uneingeschränkt fortgeltenden Gründe der mit Verfügung vom 3.9.2013 erteilten Hinweise Bezug genommen werden.
Die Stellungnahme der Klägerin im Schriftsatz vom 2.10.2013, mit der nur noch die Rückerstattung der im Darlehensvertrag ausgewiesenen Bearbeitungsgebühr von 198,68 EUR weiter verfolgt wird, rechtfertigt demgegenüber keine auch nur teilweise Abänderung des angefochtenen Urteils.
Nach der Rechtsprechung des BGH sind zwar Entgeltklauseln, mit denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse wahrnimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.2011 - XI ZR 388/10 -, BGHZ 190, 6680; v. 21.4.2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rz. 21 m.w.N.). Insoweit hat der BGH aber nur solche Klauseln behandelt, die keine selbständige (Dienst-) Leistung zum Gegenstand haben. Konkret ist es um Erhebung von Kosten gegangen, die für die Führung eines Darlehenskontos durch das Kreditinstitut (Kontoführungsgebühr) veranschlagt wurden. Im gegebenen Fall sind solche Kosten nicht in Ansatz gebracht worden sondern eine "Bearbeitungsgebühr" von 2 %.
Die vertraglich geregelte Erhebung eines solchen Bearbeitungsentgelts ist mit Kontoführungsgebühren jedoch nicht zu vergleichen. Auch wenn das Bearbeitungsentgelt, d.h. der für die Bearbeitung des Darlehensantrages veranschlagte Betrag, im Ergebnis vor allem der Prüfung der Bonität des Kreditnehmers und des Wertes der von ihm angebotenen Sicherheiten dient, erfolgt dies nicht allein im Vermögensinteresse der Bank, sondern stellt zugleich auch eine Dienstleistung für den Kunden dar. Zwar rechtfertigt ein nur reflexartiger Nebeneffekt zugunsten des Darlehensnehmers, nämlich aufgrund der Prüfung das beantragte Darlehen zu erhalten, noch nicht den Ansatz einer Gebühr auch im Interesse des Kunden (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.2.2011 - I-6 U 162/10, 6 U 162/10 -, juris). Über einen solchen bloßen Reflex hinausgehend, erfolgt die Prüfung des Darlehensantrags aber auch deswegen im Interesse des Kunden, weil anlässlich dieser Prüfung zugleich ermittelt wird, zu welchen Konditionen der Kredit an den Darlehensnehmer vergeben werden kann, ob insoweit ein hohes oder niedriges Risiko "einzupreisen" ist, was insbesondere von der Beurteilung der laufenden Einkünfte des Kreditnehmers und dem Umstand, ob er einer geregelten Tätigkeit nachgeht, abhängt. Dabei ist von Bedeutung, ob seine Stellung als gesichert erscheint, er etwa als Beamter tätig ist, ein alteingesessenes Gewerbe oder Handwerk betreibt oder ein Freiberufler mit gutem Kundenstamm ist oder ob er erst seit kurzem mit einer neuen Geschäftsidee selbständig tätig ist, seine Anstellung befristet ist oder sich aus sonstigen Gründen als nicht dauerhaft erweist. Ferner kann bei der Prüfung die Einschätzung eines Geschäftskonzepts eine Rolle spielen oder die Frage, ob und über was für Vermögen der Darlehensnehmer verfügt, das ggf. - unabhängig von einer gesondert vorzunehmenden Bewertung - als Sicherheit zur Verfügung gestellt werden kann. Von all diesen Gesichtspunkten hängen nicht nur die Höhe des maximal auszureichenden Kredits, sondern auch seine Verzinsung und Laufzeit ab. Ohne eine solche individuelle, auf den einzelnen Kunden bezogene Bonitätsprüfung wäre es denkbar, dass eine Bank ihre Darlehen nur nach generalisierten Maßstäben unter Kalkulation eines durchschnittlichen Risikos vergeben würde, was zum Nachteil von Kunden mit guter Bonität ginge (zu vorstehenden Kriterien vgl. OLG Celle, Beschl. v. 2.2.2010 - 3 W 109/09 -, juris).
Der vorliegend im Vertrag ausgewiesene Ansatz einer Bearbeitungsgebühr ist auch nicht mit den in der Rechtsprechung wiederholt behandelten Preisaushangklauseln (Preis- und Leistungsverzeichnissen eines Kreditinstituts) vergleichbar. Solche Aushangklauseln werfen in der Tat die Frage auf, ob hinreichend transparent wird, für welche Leistungen die Bank ab welchem...