Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 19.07.2006) |
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. Juli 2006 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass
1.
der Tenor zu Ziff. I lit. d wie folgt gefasst wird :
d) einem hervorstehenden äußeren Felgenrand, der ungefähr halb so breit ist wie die äußeren Speichenenden und hoch glänzend ausgeführt ist,
2.
das gerichtliche Unterlassungsgebot gemäß Ziffer I des Tenors für sämtliche Staaten der Europäischen Union gilt,
3.
die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den Handlungen gemäß Ziffer I des Tenors seit dem 30. November 2005 entstanden ist oder zukünftig noch entstehen wird,
4.
die Auskunftspflicht der Beklagten gemäß Ziff. III des Tenors sich auf Handlungen seit dem 30. November 2005 bezieht.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Parteien sind Wettbewerber bei der Herstellung und dem Vertrieb von Autofelgen aus Aluminium. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des europäischen Geschmacksmusters 184593-03 betreffend Aluminiumräder für Kraftfahrzeuge, das am 01.06.2004 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) eingetragen und dessen Eintragung am 13.12.2005 auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland bekannt gemacht wurde, in Anspruch. Die der Anmeldung zugrunde liegenden Fotografien hat die Klägerin als Anlage K 2, auf die Bezug genommen wird, vorgelegt. Zudem beruft sich die Klägerin auf ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster und ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz. Sie vertreibt Räder gemäß dem eingetragenen Geschmacksmuster unter der Bezeichnung "Michelangelo II" seit Anfang 2005 in Europa. Wegen deren Ausgestaltung wird auf das im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht als "O.- Felge" überreichte Exemplar sowie die im erstinstanzlichen Urteil wiedergegebene Abbildung Bezug genommen. Die Beklagte stellte auf der Motor-Show in E. 2005 ein Aluminiumrad unter der Bezeichnung "R. Lugano" aus, das gemäß der von der Klägerin als Anlage K 6 überreichten "Aktuellen Pressemitteilung" in Deutschland vertrieben werden sollte. Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht am 1.12.2005 im Wege der einstweiligen Verfügung den Beklagten die Herstellung und Vertrieb des "Lugano"-Rades verboten.
Die Klägerin meint, dass dieses Rad, das im Tenor des erstinstanzlichen Urteils wiedergegeben ist, im Gesamteindruck mit dem Gegenstand des Gemeinschaftsgeschmacksmusters übereinstimmt. Nachdem die Beklagten erstinstanzlich die Musterfähigkeit des Geschmacksmusters im Rahmen einer von der Beklagten zu 1) erhobenen Widerklage mit dem Ziel der Nichtigerklärung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters in Abrede gestellt und die Kenntnis von dem Geschmacksmuster bei Entwicklung des "Lugano"-Rades bestritten haben, machen sie mit der Berufung nur noch geltend, das Landgericht habe zu Unrecht eine "verbotene Nachahmung" des Geschmacksmusters durch das angegriffene Rad festgestellt, indem es den Schutzbereich des Geschmacksmusters überdehnt und bei der Beurteilung der Übereinstimmung von unzutreffenden Kriterien ausgegangen sei. Entgegen der Ansicht des Landgerichts komme es nicht auf die Sichtweise des interessierten Durchschnittsbetrachters an; nach neuem Recht sei vielmehr auf den informierten Benutzer abzustellen. Bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Geschmacksmusters seien rechtsfehlerhaft Gestaltungsmerkmale berücksichtigt worden, welche nicht aus den hinterlegten Abbildungen erkennbar seien (lit. d) der Merkmalsanalyse in dem angefochtenen Urteil) oder die durch die technische Funktion bedingt seien (lit. c) der Merkmalsanalyse). Die "spiegelnde" Ausführung des äußeren Felgenrands sei materialbedingt. Man verwende in diesem Bereich einen Edelstahleinlegering, um Beschädigungen des Aluminiums des äußeren Felgenrands zu vermeiden. Im Hinblick auf die von dem Geschmacksmuster abweichende Gestaltung namentlich der Mitte der angegriffenen Felge könne nicht von einer Nachbildung ausgegangen werden. Infolge der einstweiligen Verfügung des Landgerichts vom 01.12.2005 habe über die Produktion einiger Musterfelgen hinaus kein Vertrieb der angegriffenen Felgen stattgefunden, so dass hinsichtlich der geltend gemachten Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsansprüche das Rechtsschutzinteresse der Klägerin fraglich sei.
Die Beklagten beantragen,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung - mit den aus der Formel ersichtlichen Befristungen - zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Wegen ...