Verfahrensgang

LG Duisburg (Entscheidung vom 10.02.2010; Aktenzeichen 2 O 309/07)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 08.05.2012; Aktenzeichen XI ZR 286/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. Februar 2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (2 O 309/07) teilweise abgeändert und hinsichtlich des dem Kläger zuerkannten Zinsanspruchs unter Abweisung des weitergehenden Zinsanspruchs dahingehend neu gefasst, dass die Beklagte dem Kläger auf den zuerkannten Betrag von 52.500,00 € Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. September 2007 zu zahlen hat.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten ebenso wie die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Berlin entstandenen Mehrkosten. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte ist ein deutsches Kreditinstitut, der Kläger war seit 1974 ihr privater und seit 1992 auch geschäftlicher Kunde. Unter anderem vertrieb die Beklagte neben eigenen auch von Dritten konzipierte Film-Fonds. Hierzu gehörten auch Kommanditbeteiligungen an dem streitgegenständlichen geschlossenen Film-Fonds V. M. 3 GmbH & Co KG (im Folgenden: V. 3). Für den Vertrieb des Fonds V. 3 erhielt die Beklagte eine Provision in Höhe von mindestens 8,25 %, bezogen auf die Zeichnungssumme.

Aufgrund von zuvor mit einem Kundenberater der Beklagten, Herrn L., in deren Filiale Duisburg geführten Beratungsgesprächen zeichnete der Kläger am 10.09.2003 eine Beteiligung an der Film & Entertainment V. Medienfonds 3 GmbH & Co. KG im Nominalwert von 50.000,00 € nebst Agio in Höhe von 5 %, mithin 2.500,00 €. Gegenstand des Beratungsgesprächs waren der Fondsprospekt (Anlage K 3) sowie ein “Kurzprospekt" (Anlage K 2).

In den zwischen dem Kläger und den Kundenberatern der Beklagten geführten Gesprächen wurden die der Beklagten zugutekommenden Provisionen nicht thematisiert. Im Prospekt des V. 3-Medienfonds heißt es auf S. 7:

“Anfänglich werden ca. 87,2 % der Einlagen ohne Agio in Produktionskosten (incl. Liquiditätsreserve) und 12,8 % in sonstige Fondsnebenkosten/Dienstleistungsgebühren investiert.„

Auf S. 40/41 des Fondsprospektes wird u. a. ausgeführt, dass 8,9 % der Zeichnungssumme für die Eigenkapitalvermittlung und weitere 2,9 % als Geschäftsbesorgungsgebühr verwendet würden. Es heißt dort ferner:

“Ein Agio in Höhe von 5 % auf die Zeichnungssumme wird innerhalb einer Woche nach Zugang der Annahme der Beitrittserklärung zur Zahlung fällig. Es dient der Eigenkapitalvermittlerin, der V.-Beratung für Banken AG, zur zusätzlichen Abdeckung von Vertriebsaufwendungen. …Der Vertrag über die Eigenkapitalbeschaffung wurde mit der V.-Beratung für Banken AG abgeschlossen. … Zuzüglich zu dieser Vergütung erhält die V.-Beratung für Banken AG das Agio. …„

Auf S. 68/69 des Prospekts heißt es u. a.:

“Die Fondsgesellschaft hat die V. Beratung für Banken AG mit der Organisation und Abwicklung der Eigenkapitalvermittlung beauftragt. … Die V. AG hat das Recht, ihre Rechte und Pflichten aus dieser Vertriebsvereinbarung auf Dritte zu übertragen, ... Hierfür erhält die V. AG eine Vergütung in Höhe von 8,9% des Kommanditkapitals. …„

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte ihm aus einem zwischen den Parteien zustande gekommenen Anlageberatungsvertrag auf Schadensersatz, weil sie ihn schuldhaft falsch beraten habe. Insbesondere habe ihn die Beklagte nicht über die ihr zufließenden Rückvergütungen aufgeklärt. Ferner habe sie die vom Kläger gezeichneten Beteiligungen zu Unrecht als “garantierte Anlage„ dargestellt; der Kläger verweist hierzu u. a. auf mehrere interne Unterlagen der Beklagten (Anlagen CoBa 1 -7) sowie Anschreiben der Beklagten an verschiedene ihrer Kunden (CoBa 8ff.). Die verwendeten Prospekte seien in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft gewesen. Wäre er, so der Kläger, zutreffend über die für seine Anlageentscheidung maßgeblichen Umstände, insbesondere die der Beklagten zugutekommenden Rückvergütungen, aufgeklärt worden, hätte er von den Beteiligungen Abstand genommen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, zwischen ihr und dem Kläger sei kein Anlageberatungs-, sondern (nur) ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen. Pflichten aus diesem Vertrag habe sie nicht verletzt. Sie habe das Fondskonzept des V. 3- Medienfonds ausführlich auf seine Plausibilität hin überprüft und den Kläger anhand des Fondsprospekts, der die Chancen und Risiken der Fondsbeteiligungen vollständig und zutreffend wiedergebe und dem Kläger vor Zeichnung der Beteiligung übergeben worden sei, aus...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge