Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 29.07.2008; Aktenzeichen 8 O 418/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.03.2010; Aktenzeichen XI ZR 93/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.7.2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des LG Düsseldorf (8 O 418/07) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und ins-gesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.794,99 EUR nebst 4 % Zinsen

aus 6.000 EUR vom 16.12.2003 bis 5.1.2006,

aus 5.832,96 EUR vom 6.1.2006 bis 1.2.2006 und

aus 5.794,99 EUR vom 2.2.2006 bis 14.6.2007

sowie nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.794,99 EUR seit dem 15.6.2007 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 313,65 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstre-ckung Sicherheit i.H.v. 120 % des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten, einem der New Yorker Börsenaufsicht unterliegenden Online-Brokerhaus, den Ersatz von Verlusten, den sie bei Börsentermingeschäften an der US-amerikanischen Börse erlitten hat. Die Beklagte macht im Wege der Hilfswiderklage die Erstattung von vorprozessualen Anwaltsgebühren gegen die Klägerin geltend.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.

Das LG hat die Klage abgewiesen und der Hilfswiderklage stattgegeben. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, die Klägerin habe einen Sachverhalt, aus dem sich eine Beteiligung der Beklagten an einer unerlaubten Handlung der Firma S. I. ergebe, nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt. Es sei weder ersichtlich, dass die Beklagte von einer fehlenden Aufklärung der Klägerin Kenntnis gehabt habe, noch habe die Klägerin die Voraussetzungen eines "Churning" oder einer "Kick-Back-Vereinbarung" vorgetragen. Eigene Aufklärungspflichten über die mit den Anlagegeschäften verbundenen Risiken hätten der Beklagten demgegenüber nicht oblegen. Die Hilfswiderklage sei begründet, da die Klägerin durch die unbegründete Geltendmachung der Ansprüche gegen eine ihr obliegende Nebenpflicht aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Kontoführungsvertrag verstoßen habe.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei ihr ggü. schadensersatzpflichtig. Die Beklagte habe eine Kick-Back-Vereinbarung abgeschlossen, so dass eine Aufklärung auch durch sie habe erfolgen müssen. Auch ein Churning sei angesichts der Zahl der Geschäfte gegeben. Schließlich habe sich die Beklagte an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die S. I. vorsätzlich beteiligt, da sie billigend in Kauf genommen habe, dass nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärte Anleger Börsentermingeschäfte durchführten. Aus den Umständen des Falles ergäben sich genügend Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Beteiligung der Beklagten. Insbesondere seien der Beklagten die Höhe der durch die S. I. in Rechnung gestellten Gebühren aus der von ihr vorgehaltenen Internet-Plattform sowie aus den von ihr ausgedruckten Kontoauszügen bekannt gewesen.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Düsseldorf vom 29.7.2008

I. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.794,99 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 6.000 EUR vom 16.12.2003 bis 5.1.2006,

aus 5.832,96 EUR vom 6.1.2006 bis 1.2.2006 und

aus 5.794,99 EUR seit dem 2.2.2006 sowie

vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 313,65 EUR zu bezahlen,

II. die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie macht geltend, die deutschen Gerichte seien nicht international zuständig. Der für die Begründung eines inländischen Gerichtsstands erforderliche Handlungs- bzw. Erfolgsort liege auch nach dem Vorbringen der Klägerin im Staat New York, USA. Des Weiteren erhebt die Beklagte die Einrede des Schiedsvertrags. Sie trägt vor, der zwischen den Parteien abgeschlossene Schiedsvertrag sei wirksam. Sie habe aber auch keine unerlaubte Handlung begangen. Eigene Aufklärungspflichten hätten ihr nach der Rechtsprechung des BGH nicht oblegen. Von etwaigen Pflichtverletzungen der S. I., die sie bestreite, habe sie demgegenüber keine Kenntnis gehabt. Die S. I. habe über die erforderlichen finanzaufsichtlichen Erlaubnisse verfügt. Weiter gehende Überwachungspflichten hätten nicht bestanden. Die Klägerin sei auch nicht aufklärungsbedürftig gewesen, da sie nach ihren eigenen Angaben über einjährige Erfahrungen mit Optionen verfügt habe. Es werde bestritten, dass sie in diesem Rahmen nicht schon von der M. F......

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