Tenor

1. Der Antrag der Beklagten, das Senatsurteil vom 28.1.2010 hinsichtlich der Kostenentscheidung zu ergänzen, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Ergänzungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Ergänzungsverfahren entspricht der Kostendifferenz zwischen einer Kostenquote der Beklagten (für beide Rechtszüge) von 95 % und 89 %.

2. Der Antrag der Beklagten, den Tatbestand des Senatsurteils vom 28.1.2009 zu berichtigen, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Mit Senatsurteil vom 28.1.2009 hat der Senat die Berufung der Beklagten gegen ihre landgerichtliche Verurteilung wegen Patentverletzung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten des Rechtsstreits von der Beklagten zu 95 % und von der Klägerin zu 5 % zu tragen sind. Vor dem LG hatte die Klägerin Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht wegen unmittelbarer Verletzung von Verfahrensanspruch 11 (Codierverfahren, DVD als unmittelbares Verfahrenserzeugnis) sowie mittelbarer Verletzung der Patentansprüche 25 (betreffend das zum Codierverfahren komplementäre Decodierverfahren) und 21 (betreffend das parallele Decodiersystem) geltend gemacht. Den ebenfalls erhobenen Vernichtungsanspruch hat das LG - rechtskräftig - abgewiesen und die Klägerin deswegen mit einer Kostenquote von 6 % belastet. Im Verhandlungstermin vor dem Senat am 17.12.2009 hat die Klägerin ihren Anspruch auf Rechnungslegung und Schadenersatzfeststellung zurückgenommen, soweit er sich auf eine mittelbare Patentverletzung bezog.

Vorliegend begehrt die Beklagte, in den Tatbestand weitere Einzelheiten ihres Sachvortrages aufzunehmen. Außerdem ist sie der Auffassung, dass die Beklagte zu 11 % mit den Kosten belastet werden müsse, weil zu der bereits vom LG ausgeworfenen Quote von 6 % für den abgewiesenen Vernichtungsanspruch eine weitere Kostenquote von 5 % wegen der zurückgenommenen Rechnungslegungs- und Schadenersatzansprüche hinzukomme.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 19.2.2010 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.A. Der Berichtigungsantrag ist zulässig. Nach § 320 Abs. 1 ZPO kann binnen einer zweiwöchigen Frist die Berichtigung des Tatbestands beantragt werden, wenn dieser Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält. Das gilt auch für tatbestandliche Feststellungen in einem Berufungsurteil, obwohl dieses gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO keinen förmlichen Tatbestand i.S.v. § 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO enthält (vgl. nur BGH NJW-RR 2007, 1434, 1435). Der Antrag der Beklagten ist daher statthaft. Er wurde auch form- und fristgerecht gestellt. In der Sache bleibt das Berichtigungsverlangen der Beklagten jedoch ohne Erfolg. Das Senatsurteil enthält keine Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, die gem. § 320 ZPO Anlass zu einer Berichtigung geben.

1. Ohne Erfolg beanstandet die Beklagte, dass der Senat in den Tatbestand seines Urteils nicht ihr erstinstanzliches Vorbringen aufgenommen habe, wonach die Testkäuferin Manuela A weder an der angegebenen Geschäftsadresse in C noch an der angegebenen Geschäftsadresse in B am Main ein Unternehmen oder Gewerbe unterhält, und dass Frau A auch an ihrer Privatadresse weder ein Unternehmen noch ein Gewerbe angemeldet habe.

Zum einen ist das betreffende Vorbringen der Beklagten, was die von Frau A ihr gegenüber angegebenen "Geschäftsadressen" anbelangt, auf S. 6 des Senatsurteils wie folgt wiedergegeben:

"Es sei ihr (der Beklagten) trotz intensiver Recherche nicht gelungen, die Firma ExMedial zu ermitteln. Diese sei weder unter der Geschäftsanschrift in B noch unter der in C angegebenen Lieferanschrift bekannt gewesen."

Zum anderen sollen gem. § 313 Abs. 2 ZPO im Tatbestand die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel nur "ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden". Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden. Das ist hier geschehen. Eine vollständige Wiedergabe des Parteivorbringens ist nicht erforderlich und kann auch nicht zu den Funktionen des Urteilstatbestandes zählen, nachdem sich das Gesetz in § 313 Abs. 2 ZPO mit einer "knappen" Darstellung nur des "wesentlichen Inhalts" der vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel begnügt (vgl. BGHZ 158, 269, 281 = NJW 2004, 1876, 1879; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 313 Rz. 11).

Für die Entscheidung des Senats kam es auf das Vorbringen der Beklagten dazu, dass Frau A weder unter den angegebenen Adressen in B und C, noch an ihrer Privatadresse ein Gewerbe angemeldet hat, auch nicht an, weil Frau A nach außen ggü. der Beklagten unter einer Firma wie ein "normaler gewerblicher Kunde" aufgetreten ist (vgl. z.B. Senatsurteil, S. 32 letzter Absatz und S. 37 letzter Absatz). Es bestand deshalb keine Notwendigkeit, das Vorbingen der Beklagten dazu, dass Frau A weder an der angegebenen Geschäftsadresse in C noch an der angegeb...

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