Leitsatz (amtlich)
1. Nach einer Verschmelzung zweier Gesellschaften tritt der Gesamtrechtsnachfolger kraft Gesetzes und ohne Zustimmungserfordernis des Gegners an die Stelle der bisherigen Partei.
2. Eine Berufung, in der die verschmolzene Gesellschaft fälschlich als Berufungsklägerin bezeichnet ist, gilt als namens der Rechtsnachfolgerin erhoben; der Fehler der falschen Namensbezeichnung ist durch schlichte Berichtigung des Rubrums zu beheben
3. Auch wenn der Versicherungsnehmer grundsätzlich die Gefahr des über- oder unterversicherten Risikos trägt, treffen den Versicherer im Einzelfall Hinweis- und Beratungspflichten zu beachten, wenn sich das versicherte Risiko vereinbarungsgemäß auf den vom Versicherungsnehmer nur schwer zu bestimmenden Versicherungswert 1914 bezieht.
Normenkette
ZPO §§ 50, 265, 246, 239; VVG a.F. § 56; BGB §§ 535, 242
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 12.06.2009; Aktenzeichen 17 O 58/05) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.6.2009 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des LG Wuppertal gem. Ziff. 2 und 3 des Tenors wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt 40 % der im ersten Rechtszug angefallenen Gerichtskosten, der eigenen und der Klägerin erwachsenen notwendigen Auslagen; die im hier abgetrennten Teil des Berufungsrechtszugs entstandenen Kosten werden der Beklagten insgesamt auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die Klägerin leistet vorher Sicherheit in gleicher Höhe.
Gründe
A. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (künftig: Klägerin) war Eigentümerin des bebauten Grundstücks W. straße 1 in R.. Das früher als Mädchenpensionat genutzte viergeschossige Gebäude war seit Jahren bei der Rechtsvorgängerin der früheren Zweitbeklagten (künftig: Beklagte) u.a. gegen Feuersgefahr zum gleitenden Neuwert versichert. Dem Vertragsverhältnis lag insoweit das Klauselwerk der Beklagten "Allgemeine Bedingungen für die Neuwertversicherung von Wohngebäuden" zugrunde, das den VGB 62 entspricht. Auf der Grundlage der von der Beklagten objekt- und lagebezogen ermittelten aktuellen Baupreise vereinbarten die Vertragsparteien im Jahre 1987, die Gebäudeversicherungssumme auf insgesamt 257.500 Mark (Wert 1914) anzuheben; davon entfielen 250.000 Mark (Wert 1914) auf das Gebäude und 7.500 Mark (Wert 1914) auf Aufräumungs-, Abbruch-, Feuer-lösch-, Bewegungs- und Schutzkosten (künftig: Altvertrag). Am 28.2.1989 vermietete die Klägerin das Gebäude erstmals an die frühere Erstbeklagte, die Stadt R. (künftig: Stadt), die dort Umbauarbeiten mit Zustimmung der Klägerin auf eigene, der Höhe nach nicht mehr feststellbare Kosten durchgeführt und danach eine Aus- und Übersiedlerunterkunft betrieben hatte (vgl. Beiakte 17 O 224/03 LG Wuppertal). Die davon unterrichtete Beklagte nahm das zum Anlass, der Klägerin am 21.9.1989 veränderte Vertragsbedingungen anzubieten und (u.a.) die Feuersgefahr zu im Übrigen unveränderten Konditionen auf der Grundlage des Klauselwerks "Allgemeine Bedingungen für Feuerversicherung" (künftig: AFB 87) zu versichern. In diesem Zusammenhang wies sie die Klägerin darauf hin, "Infolge des Umbaus [sei] die Versicherungssumme mit 250.000 Mk möglicherweise nicht mehr ausreichend bemessen" und bat darum, diese zu überprüfen und Änderungswünsche mitzuteilen. Die Klägerin akzeptierte die Vertragsumstellung mit Wirkung zum 1.1.1990 bei unveränderter Versicherungssumme (künftig: Neuvertrag).
Mit Anschlussvertrag vom 18.9.1997 vermietete die Klägerin das Gebäude ab Januar 1998 befristet bis zum 31.12.2007 erneut an die Stadt zu beliebigen Verwendungszwecken; die Stadt betrieb auf dem Grundstück unverändert ein Aus- und Übersiedlerwohnheim. Die Klägerin veräußerte das Gebäude durch notariellen Kaufvertrag vom 17.9.2001 zum Preis von 1,2 Mio. DM [613.550,26 EUR] an W. (künftig: Erwerber).
Am Abend des 1.1.2002 wurde das Gebäude durch infolge von Heimbewohnern vorsätzlich oder fahrlässig verursachter Brandstiftung erheblich beschädigt. Die Beklagte wurde von dem Schadensereignis tags darauf unterrichtet. Die Klägerin ließ den durch Brandeinwirkung zerstörten zweigeschossigen Dachstuhl (nebst Spitzboden) abreißen und neu errichten. Den nach dem Kaufvertrag (frühestens) am 2.1.2002 fälligen Kaufpreis zahlte der am 6.1.2003 im Grundbuch eingetragene Erwerber am 1.8.2003, nämlich nach Übergabe des erst zu diesem Zeitpunkt wiederhergestellten Gebäudes. Den geltend gemachten Wiederherstellungsaufwand in behaupteter Höhe von!Syntaxfehler,) EUR (1.560.080,14 EUR [Gesamtaufwand] - 145.281,78 EUR [neu installierter Brandschutzaufwand]) regulierte die Beklagte ab 5.2.2002 in Teilbeträgen mit insgesamt 1.077.277,69 EUR; davon entfallen 999.952,69 EUR auf die Wiederherstellung des Gebäudes und 77.325 EUR auf Abbruch-, Aufräum- und Schadensminderungskosten. Wegen des nicht regulierten Betrags (337.520,67 EUR) wendete sie im Abrechnungsschreiben vom...