Verfahrensgang
LG Wuppertal (Entscheidung vom 01.06.2007) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 1. Juni 2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, bei Verkäufen von Telefonartikeln jeglicher Art über das Internet an Verbraucher die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche auf weniger als 1 Jahr abzukürzen beziehungsweise auszuschließen.
Im übrigen verbleibt es bei der Abweisung der Klage, insoweit wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens hat der Beklagte die der ersten Instanz und die Klägerin die des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 900,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Die Klägerin meldete 2003 unter ihrer Privatanschrift das Gewerbe Einzelhandel mit Elektroartikeln an. Mit diesem Handel, der vorwiegend gebrauchte Telefonartikel zum Gegenstand hat, erzielte sie in den ersten neun Monaten des Jahres 2007 einen Umsatz von gut 500.000,00 Euro. Ihre Produkte, die sie zuvor durch einen Mitarbeiter auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen lässt, vertreibt sie über das Internet, bei Ebay ist sie unter dem Benutzernamen "c." als "Powerseller" registriert.
Der Beklagte handelt ebenfalls mit gebrauchter Ware wie Software und Elektronikartikeln aller Art, darunter medizinische Geräte aber auch Telefonanlagen. Er ist unter der Bezeichnung "a." bei Ebay als gewerblicher Verkäufer registriert. Im Juni 2006 stellte er mehrere gebrauchte Software und medizinische Geräte betreffende Angebote in das Internet ein, in denen sich der Satz findet: "Ob eine Umlizenzierung bzw. Umschreibung möglich ist, wissen wir nicht, daher verkaufen wir die Software wie oben beschrieben ohne Garantie und Gewährleistung". Auf die als Anlagen K 3 bis K 7, Bl. 9 - 18 d. GA., von der Klägerin vorgelegten Internetauszüge wird Bezug genommen.
Die Klägerin, die hierin einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen § 475 Abs. 2 BGB sieht, hat den Beklagten vorgerichtlich unter Bezugnahme auf die Angebote gemäß den Anlagen K 3, K 4 und K 6 abgemahnt und die Abgabe einer auf die Abkürzung beziehungsweise den Ausschluss der Gewährleistung bei Telefonartikeln bezogenen strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Dem ist der Beklagte nicht nachgekommen. An ihren mit der Abmahnung beauftragten Rechtsanwalt hat die Klägerin eine Vergütung in Höhe von 179,25 Euro gezahlt, entsprechend der Hälfte einer 1,3 Geschäftsgebühr auf der Basis eines Gegenstandswerts von 4.000,00 Euro zuzüglich der Auslagenpauschale.
Das Landgericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 22. Mai 2007 darauf hingewiesen, dass es für die Klage nur eine geringe Aussicht auf Erfolg sehe. Auf Antrag der Klägerin hat es ihr Schriftsatzfrist zur Stellungnahme zu den erteilten Hinweisen bis zum 25. Mai 2005 gewährt.
Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2007 hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, der Beklagte verkaufe gebrauchte Ware auch an Verbraucher, wie ihr eigener Kauf eines Telefons beim Beklagten unter ihrem nicht angemeldeten Benutzernamen "G." am 24. November 2005 zeige. Als Anlage hat sie dem erst am 29. Mai 2007 bei Gericht eingegangenen Original einen Internetauszug vom 24. November 2005 mit einem am 23. November 2005 unter der Benutzerkennung des Beklagten eingestellten Angebot betreffend ein Telefon "Siemens" vorgelegt, auf dem sich die Aussage "Auf gebrauchte Ware erfolgt keine Garantie und/oder Gewährleistung" findet. Eine Beschränkung des Bieterkreises ist dem Auszug nicht zu entnehmen. Auf den Internetausdruck, Bl. 86 d. GA, wird ergänzend Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es fehle an einem Verstoß gegen § 475 Abs. 1 BGB. Der Gewährleistungsausschluss beziehe sich nur auf die Möglichkeit der Umschreibung beziehungsweise Umlizenzierung der Software und damit auf einen mitgeteilten Mangel, was zulässig sei. Zudem sei Voraussetzung für einen Wettbewerbsverstoß, dass sich die Klausel auf die Nachfrageentscheidung und nicht erst auf die Durchführung des Vertrages auswirke. Auf das Angebot vom 23. November 2005 geht das Urteil des Landgerichts nicht ein.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
Sie trägt vor, der Gewährleistungsausschluss sei ein vollständ...