Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 17.05.2006)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.01.2009; Aktenzeichen I ZR 19/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 17.5.2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 105 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 105 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages leistet.

Revision und Rechtsbeschwerde werden zugelassen.

 

Gründe

Der Kläger, eine bekannte chor- und konzertausübende Gesellschaft mit langer Tradition in B., wendet sich gegen die Aufführung der Oper "Motezuma" von Antonio Vivaldi durch die Beklagte. Dieser Streit hat folgenden Hintergrund:

Der 1741 gestorbene venezianische Komponist Antonio Vivaldi komponierte eine Oper dieses Titels (RV Nr. 723), die am 14.11.1733 unter seiner Leitung im venezianischen Theater Sant Angelo öffentlich uraufgeführt wurde. Titelheld ist der in Europa üblicherweise "Montezuma" genannte Herrscher des 16. Jahrhunderts. Während das - von Alvise oder Girolamo Giusti stammende - Libretto der Oper bekannt blieb, galt die Komposition lange als verloren.

Das Handschriftenarchiv des Klägers, das 1943 kriegsbedingt evakuiert werden musste und lange Zeit als verschollen galt, wurde auf Grund eines 2001 geschlossenen Vertrages zwischen der B. D. und der U. rückübertragen. Dieses Archiv stellte der Kläger der Stiftung P. K. für die Musikabteilung der Staatsbibliothek zu B. als Dauerleihgabe zur Verfügung. Im Jahre 2002 entdeckte dort der Musikwissenschaftler Dr. S. V. in der Handschrift mit der Signatur SA 1214 die nicht ganz vollständige Musik zu dieser Oper.

Der Kläger hat im Januar 2005 50 gebundene Faksimilekopien ohne weitere Bearbeitung hergestellt und bietet sie seitdem über die Internetseite www.s.de zum Erwerb an. Des Weiteren vertreibt er seit Herbst 2005 Noten über den K. G. S. Verlag. Die Beklagte beabsichtigte im Rahmen des von ihr veranstalteten "A. Kulturfestivals" im September 2005 mehrere szenische Aufführungen zusammen mit dem Musikwissenschaftler, Komponisten F. M. S. aus F., Mitglied des in V. ansässigen Istituto I. "Antonio Vivaldi" aufzuführen. Letzterer hatte zusammen mit Dr. V. die notwendigen Ergänzungen vorgenommen und - mit Zustimmung des Klägers - das Werk konzertant am 11.6.2005 in R. aufgeführt.

Die vom Kläger demgegenüber nicht genehmigten beabsichtigten Aufführungen der Beklagten in D. wurden - ebenso wie die gleichfalls geplanten Aufführungen im Juli 2005 in B., I. - auf Antrag des Klägers im Wege der einstweiligen Verfügung durch das LG Düsseldorf (12 O 355/05) zunächst untersagt. Nachdem der Senat mit Urteil vom 16.8.2005 (I-20 U 123/05; abgedruckt in GRUR 2006, 673 = ZUM 2005, 825 - Motezuma) das Verbot aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hatte, hat die Beklagte die Oper schließlich am 21., 23., 24. und 25.9.2005 in D. aufgeführt.

Hinsichtlich des zunächst geltend gemachten Unterlassungsanspruchs haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte. Der Kläger verlangt nunmehr noch im Wege der Stufenklage Auskunft und Rechnungslegung wegen der Aufführungen am 21., 23., 24. und 25.9.2005, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sowie Zahlung von Schadensersatz.

Der Kläger sieht seine Veröffentlichung der Noten als erstmaliges Erscheinenlassen der Oper i.S.d. § 71 UrhG an. Demgegenüber meint die Beklagte, die unbearbeitete Veröffentlichung sei unzureichend, zumal zuvor zugunsten S. ein Bearbeitungsurheberrecht entstanden sei. Des Weiteren streiten sich die Parteien darüber, ob bereits die unstreitige Aufführung der Oper im Jahre 1733 etwaigen Rechten des Klägers nach § 71 UrhG entgegensteht. In der Hauptsache bekämpft der Kläger die im vorgenannten Urteil des Senats vertretene Auffassung, ihn - und nicht die Beklagte - treffe die Beweislast, ob das Werk bereits zuvor "erschienen" sei, sowie die Würdigung des Senats, im Streitfall gebe es hinreichende Anzeichen für ein früheres "Erscheinen" des Werks.

Das LG hat die Klage vollständig abgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 71 UrhG nach den Kriterien des Senatsurteils im vorangegangenen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht gegeben seien. Des Weiteren hat es die Kosten auch hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils dem Kläger auferlegt.

Dagegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens eine unzutreffende Auslegung des § 71 UrhG, insbesondere zur Beweislast, rügt. Er beantragt daher, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,

1. über die durch die Aufführungen der Oper "Motezuma" von Antonio Vivaldi am 23., 24. und 25.9.2005 erzielten Einnahmen Auskunft zu er- teilen u...

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