Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 07.04.2006; Aktenzeichen 34 O 179/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.01.2009; Aktenzeichen I ZR 30/07)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 7.4.2006 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf - 34 O 179/05 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien befassen sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Leiterplatten, die sie auch im Internet anbieten. Die Klägerin schaltete bei der Internet-Suchmaschine Google Anzeigen für ihr Unternehmen und meldete die Bezeichnung "Beta Layout" als sog. AdWord an. Wenn der Nutzer der Internet-Suchmaschine Google einen Suchbegriff eingibt, der mit einem von einem Anzeigenkunden angegebenen AdWord übereinstimmt, erscheinen rechts neben der Trefferliste in einer mit "Anzeigen" überschriebenen Spalte die Anzeigen derjenigen Anzeigenkunden, die das AdWord bei Google gebucht haben. Die Anzeige der Klägerin, die in der beschriebenen Weise bei Eingabe des Suchworts "Beta Layout" sichtbar wurde, enthielt neben dem Hinweis auf das Warenangebot der Klägerin "PCB-Leiterplatten-PWB" einen Link zu ihrem Internetauftritt unter der Adresse www. M. C. de. Das AdWord "Beta Layout" selbst war in der Anzeige nicht enthalten. Wegen der Ausgestaltung der bei Eingabe des Begriffs "Beta Layout" bei der Internetsuchmaschine Google erscheinenden Website wird auf S. 4 des Schriftsatzes der Beklagten vom 30.11.2005 (GA Bl. 24) sowie auf das Ergebnis der Internetrecherche der Beklagten, die sie als Anlage B 6 vorgelegt hat, Bezug genommen. Mit anwaltlichem Abmahnschreiben vom 17.10.2005 forderte die Beklagte die Klägerin auf, das Zeichen "Beta Layout" nicht mehr als AdWord zu benutzen. Sie sieht in der Handlungsweise der Klägerin eine Verletzung ihres Unternehmenskennzeichenrechts und hält sie für wettbewerbsrechtlich unlauter.

Hiergegen hat die Klägerin sich mit ihrer negativen Feststellungsklage gewandt, mit der sie - nach Teilerledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache - beantragt hat, festzustellen, dass der Beklagten kein Anspruch zusteht, nach dem die Klägerin der Beklagten gegenüber verpflichtet wäre,

a) es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen "Beta Layout" und/oder hiermit verwechslungsfähig ähnliche Schreibweisen, wie "Beta-Layout" oder "Betalayout" als Suchbegriff zu verwenden, der bei Eingabe in Internetsuchmaschinen auf das Internetangebot der Beklagten für die Herstellung von Leiterplatten verweist,

b) die Kosten der Einschaltung der Rechtsanwälte Sch., K., W., W. i.H.v. 699,90 EUR zu erstatten.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat die beantragte Feststellung getroffen und zur Begründung ausgeführt, die Verwendung des Zeichens "Beta Layout" als AdWord stelle keine kennzeichenmäßige Benutzung der Unternehmensbezeichnung der Beklagten i.S.d. § 15 MarkenG dar und sei nicht als unlauter gem. §§ 3, 4 Nr. 9 oder Nr. 10 UWG anzusehen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer zulässigen, insb. form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie geltend macht, die Verwendung einer fremden geschäftlichen Bezeichnung als AdWord stelle eine Kennzeichenverletzung gem. § 15 MarkenG dar. Ähnlich wie der BGH in seiner Entscheidung "Impuls" v. 18.5.2006 - I ZR 183/03 - für Metatags festgestellt habe, werde bei der Verwendung eines fremden Zeichens als AdWord das Ergebnis des Auswahlverfahrens der Suchmaschine beeinflusst. Das AdWord diene dazu, Internetnutzer auf die Klägerin und ihr Angebot aufmerksam zu machen. Es spiele keine Rolle, dass Google AdWord- Anzeigen von der Trefferliste getrennt auf dem Computerbildschirm erschienen. Denn die angesprochenen durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Verbraucher erwarteten, dass zwischen Suchwort und hierzu erscheinender Anzeige ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe. Werde ein bestimmtes Kennzeichen als Suchwort eingegeben, gehe der Verkehr davon aus, dass auf Webseiten, die im Anzeigenbereich genannt würden, die entsprechend gekennzeichneten Produkte oder Dienstleistungen beworben würden. Die Benutzung ihres Unternehmenskennzeichens als AdWord stelle auch eine unlautere Rufausbeutung sowie eine unzulässige Behinderung dar. Letzteres folge daraus, dass die Klägerin sie, die Beklagte, von den "wichtigen vorderen Plätzen bei AdWords" durch ein hohes Angebot an Google habe verdrängen können.

Die Be...

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