Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 25.08.2005; Aktenzeichen 3 O 260/04) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.08.2005 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - 3 O 260/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin wurde am 27.02.2002 von dem zwischenzeitlich verstorbenen Zweitbeklagten, dessen Privatpatientin sie war, an der Schilddrüse operiert. Es handelte sich um eine Lobektomie rechts und um eine subtotale Strumektomie links. Nach dem Eingriff zeigte sich eine beidseitige Lähmung der Stimmbandnerven (Recurrensparese). Wegen der damit verbundenen Atemnot erhielt die Klägerin am 03.04.2002 im Ev. Krankenhaus D. einen Luftröhrenschnitt. Bei diesem Eingriff wurden auch die Stimmbandnerven dargestellt und revidiert. Nachfolgend kam es zu einer Reinnervation auf der rechten Seite, so dass der Luftröhrenschnitt am 20.06.2002 verschlossen werden konnte. Zum Zeitpunkte der Untersuchung der Klägerin durch den erstinstanzlich gerichtlich beauftragten Sachverständigen am 10.02.2005 war eine Recurrensparese nicht mehr feststellbar.
Die Klägerin verfolgt mit der Klage Ansprüche auf Zahlung eines Schmerzensgeldes (mindestens EUR 20.000) und auf Ersatz näher dargestellter materieller Schäden in Höhe von EUR 5.792,50; ferner hat sie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz aller weiteren materiellen Schäden begehrt. Sie hat behauptet, die Schädigung der Stimmbandnerven sei auf einen Operationsfehler des ehemaligen Beklagten zu 2) zurückzuführen gewesen; der Verzicht auf eine Darstellung der Nerven sei regelwidrig gewesen. Die Klägerin hat ferner behauptet, sie leide unter einer "schädigungsbedingten Stoffwechselstörung" und müsse deshalb Calcium und Vitamin D substituieren. Dennoch komme es zu erheblichen körperlichen und geistigen Ausfällen. Vor der Operation sei sie zu spät und zudem inhaltlich unzureichend über die Risiken des Eingriffs aufgeklärt worden. Die Operation sei ihr als Routineeingriff, bei dem mögliche Risiken praktisch vernachlässigt werden könnten, dargestellt worden.
Die Beklagten haben behauptet, die Darstellung der Stimmbandnerven sei angesichts intraoperativ gefundener Gewebeveränderungen nicht möglich gewesen. Schon deshalb stelle der Verzicht auf die Darstellung der Nerven keinen Fehler dar. Im Übrigen sei eine solche Darstellung der Nerven auch sonst keineswegs nach dem Standard in der Chirurgie zu fordern gewesen. Die Aufklärung der Klägerin am Vortag der Operation sei in jeder Hinsicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Klägerin sei in gehöriger Weise über die Risiken des Eingriffs aufgeklärt worden. Die Beklagten haben ferner das Vorbringen der Klägerin zu den Folgen der Operation bestritten.
Das Landgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens die Klage abgewiesen. Es sei offen geblieben, ob eine Darstellung des N. recurrens angesichts der intraoperativen Schwierigkeiten bei der Präparation überhaupt möglich gewesen sei; jedenfalls könne nicht festgestellt werden, dass der Gesundheitsschaden mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die unterlassene Darstellung herbeigeführt worden sei, weil nicht belegt sei, dass eine solche Maßnahme für den Patienten überhaupt vorteilhaft und daher zu fordern sei. Ausweislich des von ihr unterzeichneten Perimed-Bogens sei die Klägerin ausreichend und zeitgerecht aufgeklärt worden; angesichts des begründeten Verdachts auf ein malignes Geschehen sei ein Entscheidungskonflikt auch nicht plausibel dargelegt. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, die den Zahlungsantrag, der den materiellen Schaden betrifft, und den Feststellungsantrag erweitert. Sie macht geltend, der gerichtlich beauftragte Sachverständige habe sich nicht hinreichend mit der Auffassung des von ihr beauftragten Gutachters auseinandergesetzt. Auch das Landgericht sei in der Begründung seiner Entscheidung nicht auf die abweichende Ansicht des Privatgutachters eingegangen. Das Landgericht habe zudem die Beweislast für den Kausalitätsnachweis verkannt und habe es fehlerhaft versäumt, ihrem Vorbringen zu den Aufklärungsmängeln nachzugehen. Schließlich habe das Landgericht ihren Vortrag zu dem Funktionsverlust der Nebenschilddrüsen nicht beachtet. Die mit dem Funktionsverlust verbundene Stoffwechselstörung habe jetzt bei ihr zu einem Grauen Star geführt.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 25.08.2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf