Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 27.12.2001) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.12.2001 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin durch Vorlage eines nach Ort, Zeit, Gegenständen (Typen und Typenbezeichnungen) sowie Zahl der nachfolgenden Handlungen gegliederten Verzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen,
1. in welchem Umfang sie, die Beklagte, in der Zeit vom 1.1.1994 bis zum 13.9.2000 sowie ab dem 1.4.2001 in der Bundesrepublik Deutschland Bildabtastgeräte, nämlich sog. Scanner, hergestellt, importiert, veräußert oder in sonstiger Weise in Verkehr gebracht hat;
2. wie viele Seiten pro Minute in welchem DIN-Format mit Hilfe der vorstehend unter Ziff. 1 bezeichneten Scanner vervielfältigt werden können.
II. Es wird festgestellt, dass der Anspruch auf Auskunftserteilung nach den vorstehenden Maßgaben für die Zeit vom 1.10.2000 bis zum 31.3.2001 in der Hauptsache erledigt ist.
III. Es wird festgestellt,
1. dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für jeden von ihr - der Beklagten - in der Zeit vom 1.1.1994 bis zum 13.9.2000 in der Bundesrepublik Deutschland veräußerten oder in sonstiger Weise in Verkehr gebrachten Scanner die doppelte Vergütung nach dem nachfolgend abgelichteten, am 19.12.1996 im Bundesanzeiger veröffentlichen Tarif der Klägerin zu bezahlen:
Bild-Wiedergabe ist aus technischen Gründen nicht möglich
2. dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für jeden von ihr - der Beklagten - seit dem 1.10.2000 in der Bundesrepublik Deutschland veräußerten oder in sonstiger Weise in Verkehr ge-brachten Scanner die Vergütung nach dem nachfolgend abgelichteten, am 19.12.2000 im Bundesanzeiger veröffentlichten Tarif der Klägerin zu bezahlen:
Bild-Wiedergabe ist aus technischen Gründen nicht möglich
IV. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
V. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 100.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
VII. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht als Verwertungsgesellschaft, die Rechte von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten im Wortbereich wahrnimmt, gegen die Beklagte, die Scanner nach Deutschland importiert und hier vertreibt, Ansprüche im Zusammenhang mit einer Gerätevergütung (§ 54a Abs. 1 UrhG) geltend. Die Klägerin hat zusammen mit der Verwertungsgesellschaft B.-K. am 19.12.1996 einen Tarif für jeden ab dem 1.1.1994 veräußerten oder sonst in Verkehr gebrachten Scanner gem. § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (UrhWG) durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Danach ist eine Vergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG nur für solche Scanner zu bezahlen, welche mindestens zwei Vervielfältigungen in der Minute herstellen können. Wegen der Einzelheiten wird auf den unter Ziff. III.1. des Tenors wiedergegebenen Auszug aus dem Bundesanzeiger vom 19.12.1996 Bezug genommen. Im Bundesanzeiger vom 19.12.2000 hat die Klägerin zusammen mit der Verwertungsgesellschaft B.-K. unter Ziff. I. einen Tarif für die ab dem 1.1.2001 veräußerten und sonst wie in Verkehr gebrachten Scanner bekannt gegeben, der bei Scannern mit einer Vervielfältigungsgeschwindigkeit von bis zu 12 Seiten in der Minute eine Vergütung in Höhe DM 20 festsetzt. Für die Übergangszeit vom 1.10.2000 bis zum 31.12.2000 ist für Scanner mit einer Leistungsfähigkeit von bis zu zwei Vervielfältigungen in der Minute eine Vergütung i.H.v. 10 DM zu entrichten. Wegen der Einzelheiten wird auf den unter Ziff. III. 2. des Tenors wiedergegebenen Auszug aus dem Bundesanzeiger vom 19.12.2000 Bezug genommen. Während des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens ist auf Antrag der Beklagten ein Schiedsstellenverfahren nach §§ 14 Abs. 1 Nr. lit. a, 16 UrhWG durchgeführt worden. In ihrem Einigungsvorschlag vom 29.3.2000 hat die Schiedsstelle den Tarif der Klägerin vom 19.12.1996 für angemessen erachtet. Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anlage K 23 vorgelegten Einigungsvorschlag Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 4.5.2000 hat die Beklagte Widerspruch gegen den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle eingelegt.
Das LG hat mit dem angefochtenen Urteil die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Vergütungspflicht für die Zeit vom 1.1.1994 bis zum 30.9.2000 nach Beweisaufnahme mit der Begründung zurückgewiesen, dass nicht feststehe, dass die Beklagte in diesem Zeitraum Scanner vertrieben habe, die mindestens zwei Vervielfältigungen in der Minute herstellen könnten. Daher könne keine Feststellung dahin getroffen werden, dass die Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt Scanner hergestellt, importiert, veräußert oder in sonstiger Weise in den Verkehr gebracht...