Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 09.05.2006) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufungen des Klägers und der Drittwiderbeklagten wird das am 9.5.2006 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Wuppertal abgeändert:
1. Die Berufungsbeklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Berufungskläger zu Händen eines von den Berufungsklägern zu beauftragenden Notars 71.325,22 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.1.2005 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe folgender notarieller Erklärung der Berufungskläger vor dem beauftragten Notar:
"Wir sind eingetragene Eigentümer des nachfolgend beschriebe-nen, im Wohnungsgrundbuch des AG Springe von S., Blatt ... eingetragenen Wohnungseigentums und des im Teileigen-tumsgrundbuch von S., Blatt ... eingetragenen Tiefgaragenstell-platzes, bestehend aus
a) einem 41/10.000stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück im Rechtssinn, Gemarkung S., Flur ..., Flurstücke ...,... und ..., verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Gebäude S., im 2. Obergeschoss rechts, Nr. ... des Aufteilungsplanes, sowie
b) einem 16/10.000stel Miteigentumsanteil an dem obigen Grund-stück im Rechtssinn, verbunden mit dem Sondereigentum an dem Tiefgaragenstellplatz Nr. ... des Aufteilungsplanes.
Wir verpflichten uns hiermit, das vorbezeichnete Wohnungseigen-tumsrecht auf die K., vertreten durch ihren Geschäftsführer und ... K., zu übertragen, frei von der in Abteilung III des Wohnungsgrund-buchs eingetragenen Grundschuld der B. AG i.H.v. 131.000 DM.
Wir erteilen hierzu der K. und ... K. die unwiderrufliche Vollmacht, in unserem Namen unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, die Auflassung zu erklären.
Wir erteilen unser Einverständnis mit einer Weisung der K. und des H. K. an den unterzeichnenden Notar, den eingehenden Zah-lungsbetrag zur Ablösung der in Abteilung III des Wohnungsgrund-buchs eingetragenen Grundschuld der B ... AG zu verwenden.
Wir bewilligen die Eintragung der K. und des ... K. als Eigentümer unter der aufschiebenden Bedingung, dass Zahlungseingang in Hö-he von 71.325,22 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten ü-ber dem Basiszinssatz seit dem 10.1.2005 auf dem Konto des un-terzeichnenden Notars erfolgt und ein etwaig überschießender Be-trag an uns auszukehren ist."
2. Es wird festgestellt, dass die Berufungsbeklagten auch zum Aus-gleich des Weiteren Vermögensschadens verpflichtet sind, soweit die im Klageantrag zu 1. näher bezeichnete Wohnung betroffen ist und der Schaden mit dem Erwerb dieser Wohnung, ihren laufenden Un-terhaltskosten und einer eventuell zu zahlenden Vorfälligkeitsent-schädigung zusammenhängt.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Berufungsbeklagten in Annahme-verzug befinden.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
5. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu voll-streckenden Betrages leistet.
7. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau, der Drittwiderbeklagten, aus dem Kauf einer Eigentumswohnung (50 qm+Garage) in der Anlage S. in S. am 6.1.2000 zum Preis von 139.500 DM (129.500+10.000 DM) geltend.
Die Beklagte zu 1) ist der Verkäufer, der Beklagte zu 2) ihr persönlich haftender Gesellschafter. Die Beklagte zu 1) kauft Altbaubestände an und verkauft sie sodann im Strukturvertrieb nach Aufteilung in Wohnungseigentum.
Der Kläger und die Drittwiderbeklagte haben im Wesentlichen geltend gemacht, sie seien von Seiten der Beklagten vor dem Kauf der Wohnung nicht hinreichend über die Risiken der Geldanlage und der besonderen Problematik der Finanzierung durch ein Vorausdarlehen sowie zwei hintereinander geschaltete Bausparverträge aufgeklärt worden, die ihnen zusammen mit dem Kauf in einem Paket angeboten worden sei. Außerdem haben sie in erster Instanz die Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages geltend gemacht.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt sowie im Wege der Drittwiderklage die Feststellung begehrt, dass der Drittwiderbeklagten keine Ansprüche gegenüber ihnen, insbesondere keine Schadensersatzansprüche aus Anlass des Kaufs der Eigentumswohnung, zustehen.
Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das LG hat nach Vernehmung von Zeugen und informatorischer Anhörung des Klägers und der Drittwiderbeklagten zum Inhalt der vor dem Kauf geführten Gespräche die Klage abgewiesen und der Drittwiderklage stattgegeben und dazu im Wesentlichen ausgeführt, weder sei der Kaufvertrag gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig, noch habe auf Seiten der Beklagten eine positive Forderungsverletzung eines Beratervertrages vorgelegen.
Auf die En...