Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurechnung eines Wertpapierdepots zum Endvermögen. Zugewinn: Darlegungs- und Beweislast bei der Vermögensermittlung im Rahmen des Zugewinnausgleichs

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Zurechnung eines Wertpapierdepots, welches sich mehr als ein Jahr vor dem Stichtag im Vermögen eines Ehegatten befand, zu seinem Endvermögen nach Maßgabe des § 1375 Abs. 2 Nr. 3 BGB.

 

Normenkette

BGB § 1375 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

AG Rheinberg (Urteil vom 21.03.2007)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des AG Rheinberg vom 21.3.2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 566.940,05 EUR.

 

Gründe

I. Die Parteien - seit dem 6.2.1981 verheiratet - sind getrennt lebende Eheleute. Das Scheidungsverfahren ist noch nicht beendet.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zugewinnausgleich i.H.v. 235.538 EUR in Anspruch mit der Behauptung, sein Zugewinn habe zum Stichtag (18.7.2003) 5.076,77 EUR, der der Beklagten dagegen 476.000 EUR betragen. Widerklagend - Schriftsatz vom 2.12.2004 - nimmt die Beklagte ihrerseits den Kläger auf Zugewinnausgleich i.H.v. 758.227,98 EUR in Anspruch mit der Behauptung, das Endvermögen des Klägers habe zum Stichtag entgegen seinen Angaben tatsächlich 1.976.856,94 EUR betragen. Der Kläger habe wesentliche Vermögenswerte, die er während der Ehezeit erworben habe, verschwiegen bzw. zu ihren Lasten verschoben. So sei der Kläger u.a. Inhaber und Gesellschafter der Firma G. Maschinen- und Förderanlagen Vertriebs GmbH, mit der er zu Ehezeiten durch sehr gute Kontakte nach Polen erhebliche Gewinne erzielt habe. Dadurch sei Vermögen erwirtschaftet worden, welches auf verschiedenen Konten bei diversen Banken verteilt vom Kläger angelegt worden sei. Im Zuge der Trennung habe der Kläger neue Konten in Deutschland, Luxemburg und Polen eröffnet und erhebliche Vermögenswerte auf diese (dem Zugriff der Beklagten entzogene Konten) verschoben. So habe der Kläger u.a. Wertpapiervermögen auf einem Konto bei der D. Bank in Luxemburg in einem Depot geführt, das bis zum 26.3.2002 unter der Kontonummer 76 ... vom Kläger als Inhaber gehalten worden sei und für das sie, die Beklagte, Kontovollmacht gehabt habe. Auf diesem Konto hätten sich am 25.4.2001 Wertpapiere im Gesamtwert von 1.230.565,38 EUR befunden. Die dort geführten Wertpapiere seien vom Kläger mit Ausnahme eines Teilbetrages von etwa 80.000 EUR auf sein am 25.4.2001 errichtetes Konto mit der Stammnummer 53 ... überwiesen und dann weiter auf das Konto einer von ihm neu gegründeten Gesellschaft übertragen worden.

Dazu äußerte sich der Kläger mit Schriftsatz vom 18.3.2005 dahingehend, dass es richtig sei, dass er ein Konto Nr. 53 ... bei der D. Bank in Luxemburg eröffnet habe, auf dem jedoch keine Umsätze getätigt worden seien, so dass er es im Jahre 2002 wieder gelöscht habe. Das Konto Nr. 76 ..., das sich ebenfalls bei der D. Bank befunden haben solle und auf dem sich 1.230.565,38 EUR befunden haben sollen, sei ihm nicht bekannt. Er vermute, dass dieses Konto eines der Beklagten sei, die aus sehr vermögenden Verhältnissen stamme.

Mit weiterem Schriftsatz - nach mündlicher Verhandlung vom 3.5.2005 - vom 30.5.2005 räumte der Kläger ein, dass es ein Konto mit der Nr. 76 ... auf seinen Namen bei der D. Bank in Luxemburg gegeben habe, ihm sei nachzusehen, dass ihm zum Zeitpunkt seiner ersten schriftsätzlichen Stellungnahme die Kontonummer nicht mehr gegenwärtig gewesen sei. Der Beklagten sei jedoch bekannt gewesen, dass auf diesem Konto Gelder von Geschäftsfreunden "geparkt" gewesen seien, um davon für diese Freunde Wertpapiere anzuschaffen. Die Klägerin, die zu dem fraglichen Konto ebenfalls Vollmacht gehabt habe, habe im März 2001 das Guthaben weitgehend auf ein ihrem Zugriff unterliegendes anderes Konto transferiert (insoweit unstreitig), woraufhin er von den übrigen Anlegern - ohne jeden Zweifel an der Ernsthaftigkeit - mit der Erschießung bedroht worden sei, falls er nicht für die sofortige Rücküberweisung sorge. Nach Rückübertragung der Gelder auf das Ursprungskonto durch die Beklagte im April 2001 - dies ist wiederum unstreitig - seien die Fremdgeldbeträge dann kurz darauf von den besagten Geschäftsfreunden abgehoben worden. Verbleibende 90.171,42 EUR seien von der Beklagten abgehoben und auf ihr Konto überwiesen worden.

Die durch das AG mit Beweisbeschluss vom 11.10.2005 angeordnete Beweisaufnahme zum Verbleib des Wertpapiervermögens im April 2001 durch schriftliche Vernehmung zweier Bankangestellter blieb erfolglos; die D. Bank teilte durch Schreiben vom 4.1.2006 mit, dass es ihren Angestellten aus rechtlichen Gründen, das Luxemburgische Bankgeheimnis betreffend, nicht möglich sei, vor einem ausländischen Gericht als Zeuge auszusagen. Auf anschließende Aufforderung des AG, Namen und vollständige Anschriften der Geschäftsfreunde, für die das Fremdgeld auf seinem Konto angelegt gewesen sein solle, teilte der Kläger mit Schriftsatz vom 9.3....

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