Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 16.10.2006) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.10.2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Duisburg abgeändert; die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 4.000 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt das beklagte Autohaus auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug in Anspruch. Die Parteien streiten vor allem darüber, ob der Wagen bei Auslieferung mangelhaft war und ob eine etwaige Mangelhaftigkeit den erklärten Rücktritt vom Kauf rechtfertigt.
Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte verkaufte Ende Juni/Anfang Juli 2004 an den Kläger für 12.150 EUR einen gebrauchten Geländewagen vom Typ Range Rover. Der Wagen war im April 1996 erstmals zum Straßenverkehr zugelassen worden; der Kilometerstand im Zeitpunkt der Auslieferung an den Kläger betrug 101.500.
Schon bald nach Auslieferung am 2.7.2004 reklamierte der Kläger u.a., dass Wasser in das Innere des Fahrzeugs eintrete. Nach Absprache mit der Beklagten brachte er den Wagen zur Firma W. in Marl, um die Mängel beseitigen zu lassen. Die dabei anfallenden Kosten sollten im Verhältnis 75:25 zu Lasten der Beklagten verteilt werden. Mit Schreiben vom 27.7.2004 (Bl. 5) unterrichtete der Kläger die Beklagte über die Diagnose des Autohauses W.. Einige Instandsetzungsarbeiten ließ er durchführen. Von dem Austausch der gesamten Mechanik mit Schiebedach nahm der Kläger zunächst Abstand, allerdings nur, wie er mit Schreiben vom 23.8.2004 mitteilte, unter der Voraussetzung, dass das Schiebedach jetzt dicht bleibe.
Mit Schreiben vom 7.5.2005 informierte der Kläger die Beklagte darüber, dass wieder Wasserundichtigkeit im Bereich des rechten vorderen Fußraumes und im Bereich des rechten Rücksitzes vorhanden sei. Er forderte die Beklagte zur Mängelbeseitigung auf und kündigte für den Fall des Fehlschlagens die Rückgabe des Fahrzeuges an. Erklärt wurde sodann der Rücktritt mit Schreiben vom 1.6.2005 (Bl. 8).
Das LG hat über die Mängelrügen des Klägers Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens. Darauf gestützt hat es der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Dazu hat es ausgeführt:
Der Kläger sei zum Rücktritt berechtigt, weil das Fahrzeug bei Auslieferung mangelhaft gewesen sei. Ein Mangel liege in der Knickstelle der Kunststoffablaufleitung des hinteren linken Abwasserablaufs vom Schiebedachdeckel unmittelbar vor der Steckverbindung in die Kunststoffhülle. Wie der Sachverständige T. überzeugend ausgeführt habe, handele es sich hierbei um einen konstruktionsbedingten Einbaufehler. Das Hinzutreten von Verschmutzungen mit zunehmenden Alter des Fahrzeugs führe zum Wassereintritt. Allein dieser Mangel genüge, um dem Kläger ein Recht zum Rücktritt zu geben. Die Nachbesserung sei insoweit fehlgeschlagen. Die Beklagte habe mehrfach erfolglos versucht, den Wasserschaden zu beheben. Abgesehen davon habe sie weitere Mängelbeseitigung abgelehnt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie steht nach wie vor auf dem Standpunkt, dass der Kläger kein Recht zum Rücktritt habe. Wenn überhaupt ein Sachmangel im Sinne des Gesetzes vorliege, handele es sich um einen Bagatellfall, der einen Vertragsrücktritt nicht rechtfertigen könne. Die Mängelbeseitigungskosten lägen bei ca. 200 EUR. Insoweit verweist die Beklagte auf einen Kostenvoranschlag (Bl. 115).
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Berufung. Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Erwiderungsschrift vom 9.2.2007 (Bl. 132 d.A.).
II. Die zulässige Berufung führt unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Klageabweisung. Denn der Kläger ist entgegen der Ansicht des LG nicht berechtigt, vom Kauf zurückzutreten.
1. Im Ausgangspunkt stimmt der Senat allerdings mit dem LG darin überein, dass das Fahrzeug bei Übergabe mangelhaft war. Indes geht es nicht um Mangelhaftigkeit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, sondern um einen Anwendungsfall des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Hiernach ist eine Sache mangelhaft, wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Die so definierte (Soll-)Beschaffenheit hatte das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe nicht. Denn es war innen feucht. Feuchtigkeit zeigte sich an mehreren Stellen und infolge unterschiedlicher Ursachen.
a) Feuchtigkeit Beifahrerfußraum
Während der Beifahrerfußraum nach dem ersten Beregnungsversuch des Sachverständigen trocken geblieben war, konnte nach dem zweiten Versuch festgestellt werden, dass nunmehr Feuchtigkeit im Beifahr...