Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine internationale Zuständigkeit bei nur zufälliger Kenntnis vom Zeitschrifteninhalt
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 9.1.2008 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leisten.
Gründe
I. Der Kläger zu 2) ist gemeinsam mit der Fa.E. des Medienunternehmers G. an der Klägerin zu 1) beteiligt.
Die Beklagte zu 1) verlegt die Tageszeitung "F.". In der Ausgabe vom 12.6.2001 dieser Zeitung erschien im Lokalteil "H." ein von dem Beklagten zu 2) verfasster Artikel mit der Überschrift "G ...". Dieser Artikel befasst sich vornehmlich mit einem in der Stadt F. eingeleiteten US-amerikanischen Ermittlungsverfahren gegen den Medienunternehmer G. und sein Unternehmen E.. Er erwähnt dabei auch namentlich den Kläger zu 2) und den ukrainischen Fernsehsender "J.", eine Tochtergesellschaft der Klägerin zu 1). In der gedruckten Ausgabe der F. wurde dieser Artikel ebenfalls in der in der gesamten USA vertriebenen nationalen Ausgabe verbreitet. Ebenso wurde der Artikel mit seinem Erscheinen in der Print-Ausgabe auch in das Online-Archiv der Webseite der "F." eingestellt und war damit weltweit abrufbar.
Die Kläger sehen sich durch die Berichterstattung massiv in ihrer Geschäftsehre und ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Mit ihrer Klage verlangen sie von den Beklagten die Unterlassung verschiedener, in dem genannten Bericht enthaltener Tatsachenbehauptungen. Die Beklagten haben in erster Linie die fehlende internationale Zuständigkeit des LG Düsseldorf gerügt und dazu vorgetragen, die Beklagte zu 1) habe die von ihr herausgegebene Zeitung "F." im Jahr 2001, insbesondere im Juni 2001 nicht in gedruckter Form über Kioske oder sonstige Verkaufsstellen in der Bundesrepublik Deutschland bestimmungsgemäß vertrieben. Auch der Umstand, dass der Artikel über das Internet in Deutschland und damit auch in Düsseldorf abrufbar gewesen sei, führe zu keiner anderen Beurteilung, da hierfür die bloße Abrufbarkeit im Inland nicht genüge. Vielmehr sei der Erfolgsort nur dann im Inland belegen, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß dort auswirken solle, was hier nicht der Fall sei.
Das LG hat die Klage durch Urteil vom 9.1.2008, auf dessen tatsächliche Feststellungen gem. § 540 ZPO Bezug genommen wird, wegen des Fehlens seiner internationalen Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei einer im Ausland erscheinenden Zeitschrift liege der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei, im Inland, wenn die Zeitschrift auch im Inland verbreitet werde. Davon könne nur dann gesprochen werden, wenn die Zeitschrift mit einer im regelmäßigen Geschäftsbetrieb vor sich gehenden Versendung durch den Zeitungsverlag über die Grenzen gelange. Von letzterem sei das Gericht aufgrund der Vernehmungen der Zeugen K. und L. nicht überzeugt. Der Zeuge K. habe bekundet, die "F." habe Exemplare der Ausgabe vom 12.6.2001 weder direkt zur öffentlichen Verbreitung in die Bundesrepublik Deutschland geschickt noch habe sie Exemplare derselben an eine fremde Vertriebsfirma gegeben mit der Maßgabe, dass die Ausgabe in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich verbreitet worden sei. Er habe des Weiteren bekundet, dass eine andere Firma über ein Unternehmen in Großbritannien Exemplare der "F." mehrere Jahre lang in der Bundesrepublik Deutschland verteilt habe. Dieses Geschäft sei im Februar 1999 eingestellt und nicht vor November 2002 erneuert worden. Der Zeuge L. habe ausgesagt, er habe nach Einsicht in die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen festgestellt, dass die von ihm geführte Bahnhofsbuchhandlung in Düsseldorf die "F." erst ab der 50. Kalenderwoche 2002 von ihrem Lieferanten für ausländische Zeitungen bezogen habe, vor diesem Zeitpunkt sei die Zeitung nicht bezogen worden.
Auch hinsichtlich der als Persönlichkeitsrechtsverletzungen angegriffenen Internetinhalte liege kein Erfolgsort im Inland vor, weil sich der Internetauftritt dort nicht bestimmungsgemäß habe auswirken sollen. Der streitgegenständliche Artikel sei maßgeblich auf das amerikanische und insbesondere auf das Publikum im Raum F. abgestimmt. Er sei in der Rubrik "H.", also im Lokalteil der "F." veröffentlicht, also in den im Wesentlichen mit Lokalthemen gefüllten, für die Stadt F. bestimmten und dort gelesenen lokalen Seiten. Der Artikel trage auch im Online-Angebot in der Dachzeile die Angabe "H.". Thema des Artikels sei der Verdacht, dass der in F. bekannte Medienunternehmer G. mehr als 1 Million US-Dollar Bestechungsgelder an ukrainische Amtsträger gezahlt ha...