Leitsatz (amtlich)
Im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärung beginnt die Frist zur Einlegung der Streitwertbeschwerde (§§ 68 I, 3, 63 III, 2 GKG) mit der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO.
Normenkette
GKG § 63 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 91a
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 07.11.2005; Aktenzeichen 2-6 O 534/05) |
Nachgehend
Gründe
I. Das LG erließ mit Beschluss vom 7.11.2005 (Bl. 31 f. d.A.) antragsgemäß eine einstweilige Verfügung, durch die den Antragsgegnern bestimmte Äußerungen untersagt wurden, die sie auf der Internetseite "...de" verbreitet hatten (Anlage ASt 5 = Bl. 30 d.A.). Zugleich setzte das LG den Streitwert - übereinstimmend mit der Wertangabe der Antragstellerin - auf 100.000 EUR fest.
Vorausgegangen war beim LG Frankfurt/M. das einstweilige Verfügungsverfahren 2-06 O 502/05. In diesem Verfahren hatte die Antragstellerin eine Zitatzusammenstellung auf der Website "...de" (Anlage AG 6 = Bl. 88 d.A.) beanstandet und ein entsprechendes Verbot erwirkt. Die Zitate, die gegenüber sog. Dienstleisterverlagen ("Zuschussverlagen") abträgliche Äußerungen beinhalten, waren in einer Weise präsentiert worden, die den Eindruck erwecken konnte, sie entsprächen der Auffassung des Herrn Dr. A, dem Autor des Werks ".X". Tatsächlich hatte Herr Dr. A, der bei der Antragstellerin bzw. der B in maßgebender Position tätig war und in der Öffentlichkeit weiterhin mit ihr in Verbindung gebracht wird, die fraglichen Äußerungen seinerseits nur zitiert, um deren Unrichtigkeit darzulegen.
Der Streitwert war in dem Eilverfahren 2-06 O 502/05 von der Antragstellerin mit 15.000 EUR angegeben und vom LG in dieser Höhe festgesetzt worden.
Das im vorliegenden Verfahren mit Beschluss vom 7.11.2005 ausgesprochene Verbot betraf sodann den nach der Unterlassungsverfügung in der Sache 2-06 O 502/05 geänderten Internetauftritt, in dem die Antragsgegner nach Auffassung der Antragstellerin jedoch weiterhin den Eindruck erweckten, die gegenüber Dienstleistungsverlagen negativen Äußerungen (die wegen des Verbots nicht mehr zitiert wurden) stammten von Herrn Dr. A.
Die Antragsgegner legten gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch ein. Nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch die Antragsgegner erklärte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 27.3.2006 die Hauptsache für erledigt. Mit Schriftsatz vom 22.5.2006, der per Telefax noch am selben Tag bei Gericht einging, schlossen sich die Antragsgegner der Erledigungserklärung an. Mit Beschluss vom 26.7.2006 (Bl. 161 ff. d.A.) entschied das LG gem. § 91a ZPO über die Kosten, die es den Antragsgegnern auferlegte. Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde nahmen die Antragsgegner am 15.5.2007 zurück.
Hinsichtlich des Streitwerts baten die Antragsgegner mit Schriftsatz vom 5.4.2007 (Eingang bei Gericht am 10.4.2007) um Überprüfung (Bl. 252 f. d.A.), wobei sie auf die niedrigere Streitwertfestsetzung in der Sache 2-06 O 502/05 hinwiesen. Mit Schriftsatz vom 14.5.2007 (Eingang bei Gericht am 15.5.2007) baten die Antragsgegner darum, den Schriftsatz vom 5.4.2007 als Streitwertbeschwerde aufzufassen.
Das LG hat der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beschwerde sei nicht fristgerecht eingelegt worden. Die Sechsmonatsfrist gem. §§ 68 I 3, 63 III 2 GKG habe nämlich schon bei Vorlage der übereinstimmenden Erledigungserklärungen begonnen, nicht erst mit der Rechtskraft der nach § 91a ZPO getroffenen Kostenentscheidung.
Die Antragsgegner sind demgegenüber der Auffassung, wegen des Fristbeginns sei auf den Kostenbeschluss abzustellen. Zur Begründetheit der Beschwerde verweisen sie insbesondere auf die Wertangabe und Wertfestsetzung in dem Verfahren 2-06 O 502/05; sie meinen, das Unterlassungsinteresse der Antragstellerin könne in der vorliegenden Sache jedenfalls nicht höher sein.
II. Die Streitwertbeschwerde der Antragsgegner ist zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der Sechsmonatsfrist gem. §§ 68 I 3, 63 III 2 GKG eingelegt worden.
Die Sechsmonatsfrist beginnt, sobald die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat (§ 63 III 2 GKG). Eine anderweitige Verfahrenserledigung i.S.v. § 63 III 2 GKG hat das LG in der Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen gesehen; auf den später ergehenden Kostenbeschluss komme es für den Fristbeginn dann nicht mehr an. Diese Auffassung wird auch in der Literatur vertreten (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 63 GKG Rz. 55; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG-JVEG, Kommentar, Rz. 11 zu § 63 GKG; Meyer, GKG, 9. Aufl., § 63 Rz. 11; Mayer/Kroiß, RVG, 2. Aufl., § 32 Rz. 38). Das OVG NW hat ebenfalls entschieden, dass die Frist für eine Streitwertbeschwerde nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen mit dem Eingang der letzten Erledigungserklärung bei Gericht beginne (NVwZ-RR 2006, 649 f.). Allerdings bedurfte es im dortigen Verfahren nach Abgabe der überei...