Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslieferung
Tenor
Der Antrag des Rechtsbeistands des Verfolgten vom 13. Mai 2015 auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Durch Beschluss vom 27. Dezember 2013, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat der Senat gegen den Verfolgten die vorläufige Auslieferungshaft und mit weiterem Beschluss vom 13. Februar 2014, auf dessen Gründe ebenfalls Bezug genommen wird, die förmliche Auslieferungshaft angeordnet. Mit Beschluss vom 05. August 2014 hat der Senat die Auslieferung des Verfolgten in die Vereinigten Staaten von Amerika wegen der in dem Haftbefehl des Bundesgerichts der Vereinigten Staaten für den östlichen Gerichtsbezirk des Bundesstaats A vom 25. Juli 2013 (Az. CR-13-...) in Verbindung mit der am 25. Juli 2013 bei demselben Gericht eingereichten Anklageschrift der US-amerikanischen Behörden bezeichneten Straftat für zulässig erklärt. Auf die Gründe der vorgenannten Beschlüsse wird verwiesen.
Der Verfolgte hat gegen die Zulässigkeitsentscheidung des Senats Verfassungsbeschwerde erhoben.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 20. November 2014 (Az.: 2 BvR 1820/14) den Beschluss des Senats vom 05. August 2014 aufgehoben und die Sache an den Senat zurückverwiesen. Das Bundesverfassungsgericht sah sich zu der Aufhebung veranlasst, weil der Senat sich nicht hinreichend mit der dem Verfolgten konkret drohenden Strafe sowie der Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung auseinandergesetzt habe.
Der Senat hat daher mit Beschluss vom 02. Dezember 2014 die US-amerikanischen Behörden um nähere Darlegung ersucht, mit welcher Strafe der Verfolgte im Falle einer Verurteilung insgesamt zu rechnen habe, von welchen Umständen die Bestimmung des Strafmaßes abhängig sei und ob der Verfolgte die gegen ihn insgesamt zu verhängende Strafe voll zu verbüßen hätte oder ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen eine vorzeitige Entlassung oder Begnadigung möglich wäre.
Eine Antwort der US-amerikanischen Behörden ist dem Senat am 14. Januar 2015 vorgelegt worden. Nach Gewährung rechtlichen Gehörs hat der Senat durch Beschluss vom 25. März 2015 erneut die Auslieferung für zulässig erklärt. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Verfolgten hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 16. April 2015 (2 BvR 585/15) nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland hat mit Verbalnote vom 12. Mai 2015 (Geschäftszeichen 506-... USA) die Auslieferung des Verfolgten in die Vereinigten Staaten von Amerika bewilligt.
Gegen diese Bewilligungsentscheidung wendet sich der Verfolgte mit dem durch seinen Rechtsbeistand am 12. Mai 2015 angebrachten "Antrag auf gerichtliche Entscheidung".
Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Bewilligung der Auslieferung in die USA durch die Bundesregierung ist mangels einer Rechtsgrundlage unzulässig weil unstatthaft.
Aus § 79 IRG ergibt sich die erforderliche Rechtsgrundlage nicht. Die Vorschrift ist lediglich auf den Auslieferungsverkehr mit EU-Mitgliedstaaten anwendbar und regelt auch in diesem Zusammenhang in ihrem Absatz 2 lediglich die Überprüfbarkeit der beabsichtigten Nichtgeltendmachung fakultativer Bewilligungshindernisse im Rahmen des Zulässigkeitsverfahrens, nicht die - zusätzliche - gerichtliche Überprüfung der abschließenden Bewilligungsentscheidung.
Eine Anfechtbarkeit gemäß §§ 23 ff. EGGVG scheidet aus, weil die Bewilligungsbehörde keine Justizverwaltungsbehörde ist (Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., 2012, § 12 IRG, Rdn. 34 m. w. N.).
Für eine analoge Anwendung des § 29 IRG (Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner a. a. O., § 12 IRG Rdn. 32) oder des § 33 IRG (Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage, § 13 IRG, Rdn. 9) ist kein Raum, weil es an deren Grundvoraussetzung, dem Bestehen einer unbewussten Regelungslücke, fehlt (Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner a. a. O.).
Nachdem das erste Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden war (BVerfGE 113, 273 ff), wobei das Gericht u. a. den ausdrücklichen Ausschluss der Anfechtbarkeit der Bewilligungsentscheidung in § 74b IRG a. F. beanstandet hatte, hat der Gesetzgeber mit § 79 Abs. 2 IRG n. F. zwar eine vermittelnde Teilregelung für den Auslieferungsverkehr mit der EU getroffen, in Kenntnis der allgemeinen Relevanz dieser Problematik von einer weitergehenden Rechtsgestaltung aber bewusst abgesehen. Sollte so für den EU-Auslieferungsverkehr weder kategorisch die Unanfechtbarkeit der Bewilligungsentscheidung festgeschrieben (BT-Drs. 16/2015, S. 12) noch umgekehrt, wie das Ergebnis zeigt, eine Anfechtbarkeit ausdrücklich normiert werden, gilt insbesondere Letzteres nicht minder für den übrigen Auslieferungsverkehr mit Nicht...