Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 12.01.2000; Aktenzeichen 2-6 O 321/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.1.2000 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. wird, soweit sie die Klage gegen die Beklagte zu 1) betrifft, zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt seit 1984 - zunächst als GmbH mit dem Firmenschlagwort "HEI/X" und seit ihrer Umwandlung in eine Aktiengesellschaft zum 26.1.2000 unter der Firma "HEI/X AG" - ein EDV-Systemhaus, das im Bereich der Industrieplanung, der Beratung und der Schulung auf den im Einzelnen in der Klageschrift (S. 4) aufgezählten Geschäftsfeldern tätig ist. Die Klägerin ist Inhaberin der am 13.7.1991 angemeldeten und am 17.12.1991 eingetragenen deutschen Wortmarke "HEI/X" für Computer, Unternehmensberatung und weitere Waren und Dienstleistungen. Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anlage K 14 (Bl. 126 d.A.) vorgelegten Registerauszug verwiesen. Ferner hat die Klägerin am 14.4.1998 die Bezeichnung "HEI/X" zur Eintragung als Gemeinschaftsmarke angemeldet (Anlage K 15/Bl. 127 d.A.).
Die Beklagte zu 1) betreibt ebenfalls ein Systemhaus. Sie befasst sich mit der Entwicklung und dem Vertrieb EDV-gestützter Lösungen und Systeme, vor allem für technische Anwendungsbereiche, und bietet damit verbundene Dienstleistungen an. Die Beklagte zu 1) wurde am 1.12.1998 in das Handelsregister eingetragen. Zuvor bestand seit 1989 die HAI/Y Gesellschaft für A mbH ("HAI/Y I"). Als deren Tochtergesellschaft wurde im Jahr 1993 die HAI/Y Gesellschaft für B mbH ("HAI/Y II") gegründet, die 1997 umfirmierte in HAI/Y Gesellschaft für C mbH. Durch Verschmelzungsvertrag vom 26.1.1998 wurde die "HAI/Y I" von der HAI/Y Gesellschaft für C mbH ("HAI/Y II") übernommen. Am 15.10.1998 wurde die Beklagte zu 1) gegründet (Anlage K 5/Bl. 67 ff. d.A.). Durch Verschmelzungsvertrag vom 11.3.1999 (Anlage K 8/Bl. 90 ff. d.A.) wurde sodann die HAI/Y Gesellschaft für C mbH von der Beklagten zu 1) - zum Stichtag 31.12.1998 - übernommen. Die Beklagten zu 2-4 gehörten bei Klageerhebung dem Vorstand der Beklagten zu 1) an.
Die Klägerin mahnte die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten zu 1) wegen der Verwendung des Firmenbestandteils "HAI/Y" seit 1990 mehrfach ab. Die erste Abmahnung erfolgte durch ein Anwaltsschreiben der Klägerin vom 28.6.1990 (Anlage K 21/Bl. 155 ff. d.A.), in dem die angeschriebene Firma als "HAI/Y GmbH" bezeichnet wurde. Darauf antwortete die HAI/Y Gesellschaft für A mbH ("HAI/Y I") mit Schreiben vom 4.7.1990 (Anlage K 22/Bl. 159 f. d.A.) und lehnte eine Unterlassungserklärung ab. Die Klägerin unternahm danach zunächst keine weiteren Schritte.
Mit Anwaltschreiben vom 6.12.1994 (Anlage K 24/Bl. 163 ff. d.A.) mahnte sie die Firma HAI/Y Gesellschaft für A mbH ("HAI/Y I") erneut ab. Die abgemahnte Firma gab wiederum keine Unterwerfungserklärung ab und die Klägerin ließ die Sache nochmals einstweilen auf sich beruhen.
Mit Anwaltsschreiben vom 8.10.1996 (Anlage K 25/Bl. 166 f. d.A.) wandte sich die Klägerin mit einer Berechtigungsanfrage an die Firma "Hai/Y GmbH B" ("HAI/Y II"). Ein gleichlautendes Schreiben richtete sie an die Firma ... R.-HAI/Y (Anlage K 26/Bl. 168 f. d.A.). Für die HAI/Y-Firmengruppe folgte darauf das patentanwaltliche Schreiben vom 22.10.1996 (Anlage K 27/Bl. 170 ff. d.A.), in dem eine Verwechslungsgefahr in Abrede gestellt und in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen wurde, dass die Mandantin ihren Firmennamen regelmäßig in Verbindung mit einem Haifisch-Logo gemäß der deutschen Wort-/Bildmarke ... benutze. Ferner wurde der vorangegangene Schriftverkehr unter Hinweis auf § 21 MarkenG angesprochen. Daraufhin ließ die Klägerin unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 22.10.1996 unter dem 12.3.1997 mitteilen, dass sich die Angelegenheit nunmehr endgültig erledigt habe (Anlage K 28/Bl. 173 d.A.).
Mit Anwaltsschreiben vom 11.6.1999 (Anlage K 20/Bl. 148 ff. d.A.) hat die Klägerin nunmehr die Beklagte zu 1) abgemahnt und sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.
Die Klägerin hat die Beklagten wegen der Benutzung des Zeichens "HAI/Y" auf Unterlassung, Firmenlöschung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung in Anspruch genommen. Hierbei hat sich die Klägerin auf ihre Unternehmensbezeichnung, ihre Marke und ihr Namensrecht sowie auf §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, § 37 Abs. 2 HGB und §§ 1, 3 UWG (a.F.) gestützt.
Die Klägerin hat vorgetragen, zwischen den hier maßgebenden Zeichen bzw. Zeichenbestandteilen "HEI/X" und "HAI/Y" bestehe eine hochgradige Ähnlichkeit und in klanglicher Hinsicht Übereinstimmung.
Weiter hat die Klägerin geltend gemacht, ihr ...