Entscheidungsstichwort (Thema)

Funktionsunfähigkeit eines Körpergliedes

 

Normenkette

AUB 94 § 7 Abs. 1 Nr. 2b

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-10 O 121/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des LG Frankfurt a.M. v. 27.10.2000 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 26.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn ihrer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheiten können auch durch unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Das Urteil beschwert den Kläger mit 464.200 DM.

 

Tatbestand

Die Ehefrau des Klägers schloss für sich und den Kläger mit Wirkung vom 1.2.1989 einen Unfallversicherungsvertrag mit der Beklagten. Auf Grund Nachtragsvereinbarung vom 1.2.1995 sind Bestandteil des Vertrages die AUB 94. Vereinbart ist für den Fall der Invalidität eine Grundsumme von 250.000 DM, für den 25 %, nicht aber 50 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die dreifache, für den 50 % übersteigenden Teil die vierfache Invaliditätssumme. Ferner ist für den Fall einer unfallbedingten dauernden Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit von mindestens 50 % eine monatliche Rente von 2.000 DM vereinbart.

Der Kläger erlitt am 1.11.1995 beim Sturz von einer Haushaltsleiter eine Schulterverletzung, die letztlich zu einer Versteifung des Schultergelenks geführt hat.

In einem für die Beklagte erstatteten unfallchirurgischen Gutachten vom 23.5.1996 stellte der Arzt Dr. B. eine unfallbedingte mäßige Einschränkung der Funktion im rechten Schultergelenk sowie eine deutliche Kraftminderung im rechten Arm und – unfallunabhängig – eine deutliche Einschränkung der Ellenbogengelenksbeweglichkeit rechts sowie eine beiderseitige Schultergelenksarthrose fest. In einem weiteren auf Veranlassung der Beklagten erstellten Gutachten stellte er fest, dass zwischenzeitlich erfolgte intensive krankengymnastische Behandlung zu keiner Besserung des Leidens geführt hatte, im Gegenteil eine weitere Verschlechterung eingetreten war. Es zeigte sich jetzt eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit im Schultergelenk und eine Verschmächtigung der Muskulatur des rechten Oberarms bei i.Ü. unverändertem Befund. Nach der Einschätzung des Arztes war eine Verbesserung nicht mehr zu erwarten. Die dauernde Beeinträchtigung des Armes wurde auf 2/7 Armwert geschätzt.

Auf dieser Grundlage zahlte die Beklagte eine Invaliditätsentschädigung von 50.000 DM.

Nachdem der Kläger wegen weiterer Verschlechterung der Beweglichkeit des Schultergelenks höhere Invaliditätsentschädigung verlangte, forderte die Beklagte eine weitere gutachterliche Stellungnahme des Dr. B. an, der zusätzlich ein neurologisches Gutachten veranlasste, um einen unfallbedingten neurogenen Schaden ausschließen zu können. Im Untersuchungsbefund stellte Dr. B. fest, dass der Kläger eine fast vollständige Schultersteife demonstrierte, äußerte jedoch den Verdacht, der Kläger zeige nicht die maximal mögliche Funktion, weil eine weitere Verschmächtigung der Armmuskulatur nicht festzustellen war. Neurologisch konnte eine unfallbedingte Schädigung des Axilaris-Nervs nicht ausgeschlossen werden. Nach Einschätzung des Gutachters Dr. F. führte diese Schädigung aber nicht zu weiteren Gebrauchsbeeinträchtigungen als den unfallchirurgisch bereits berücksichtigten Folgen des Unfalls. Dr. F. und Dr. B. gelangten deshalb zu einer unveränderten Beurteilung der Invalidität mit 2/7 Armwert.

Der Kläger legte daraufhin der Beklagten ein unfallchirurgisches Gutachten der Ärzte Prof. Dr. D. und Dr. E. vom 14.7.1998 vor, die zu dem Ergebnis gelangten, dass der rechte Arm unfallbedingt im Schultergelenk nicht aktiv bewegt werden könne und auch die passive Beweglichkeit bei massiver endgradiger Schmerzhaftigkeit erheblich eingeschränkt sei. Eine Muskelverschmächtigung des Oberarms liege nicht vor, jedoch eine leichte Verschmächtigung im Bereich der Schultermuskulatur rechts. Es handele sich um eine Versteifung in Gebrauchsstellung bei freier Beweglichkeit im Schultergürtel, was einer Minderung der Gebrauchsfähigkeit des rechten Arms von 4/10 Armwert entspreche. Die Beklagte erbat sich eine Stellungnahme, aus welchem Grund keine Muskelverschmächtigung am Oberarm festzustellen sei. Mit Schreiben vom 22.9.1998 erklärte Prof. Dr. D., dass die Oberarmmuskulatur der Streckung und Beugung des Ellenbogengelenks diene und von dem Kläger mit Hanteltraining erhalten werde, während die für Armbewegungen im Schultergelenk verantwortliche Muskulatur verschmächtigt sei. Erhalten sei lediglich die Beweglichkeit des Schultergürtels, während im Schultergelenk eine aktive Beweglichkeit nicht mehr gegeben sei.

Die Beklagte anerkannte mit Schreiben vom 6.10.1998 eine Beeinträchtig...

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