Normenkette
InsO §§ 131, 143
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-20 O 235/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.
Der Wert der Beschwer beträgt 49.166,67 Euro.
Tatbestand
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Abbruchunternehmers A.J. gegen den Beklagten Rückgewähransprüche zur Insolvenzmasse nach Insolvenzanfechtung geltend.
Der Beklagte pfändete aufgrund des gegen den Gemeinschuldner am 4.12.1998 ergangenen Versäumnisurteils über 91.611,78 DM nebst Zinsen dessen gegenwärtige und künftige Forderungen gegen die Fa. B. + B., der entspr. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17.12.1998 wurde der Drittschuldnerin am 23.12.1998 zugestellt, worauf diese insgesamt 96.161,64 DM an den Beklagten zahlte. Am 24.3.1999 wurde namens des Autohauses K. in B. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gemeinschuldners beantragt, das mit Beschluss des AG K. vom 2.6.1999 eröffnet wurde.
Der zum Insolvenzverwalter bestellte Kläger meint, bei der Pfändung künftiger Forderungen sei für den Eintritt der rechtlichen Wirkungen der Pfändungsverfügung nicht auf die Zustellung des Pfändungsbeschlusses, sondern auf den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung mit Erstellung der Rechnung, hier also den 12.3.1999 abzustellen, so dass die maßgebliche Rechtshandlung innerhalb eines Monats vor Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt und damit nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar sei.
Der Kläger hat nach Teilrücknahme im Betrag von 5.724,17 DM nebst anteiliger Zinsen beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 96.161,64 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 26.9.1999 zu verurteilen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, auch bei der Pfändung einer künftigen Forderung sei als maßgeblicher Zeitpunkt der Rechtshandlung auf die Zustellung des Pfändungsbeschlusses (23.12.1998) abzustellen, so dass im Zeitpunkt des Eröffnungsantrages am 24.3.1999 mehr als 3 Monate vergangen gewesen seien und eine Anfechtbarkeit deshalb nicht mehr gegeben sei.
Das LG hat als maßgeblichen Zeitpunkt auf die Entstehung der Forderung durch Rechnungsstellung am 12.3.1999 abgestellt und der Klage stattgegeben.
Mit der gegen das ihm am 5.3.2001 zugestellte Urteil gerichteten, am 4.4.2001 eingegangenen und innerhalb der bis zum 5.6.2001 verlängerten Frist begründeten Berufung hält der Beklagte an seiner Auffassung fest, auch im Falle der Pfändung einer künftigen Forderung werde diese mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses wirksam, so dass vorliegend die gepfändete Forderung insolvenzfrei sei. Aber selbst wenn mit der Auffassung des LG auf die Entstehung der Forderung abzustellen gewesen wäre, lägen die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht vor, da die Werklohnforderung des Gemeinschuldners mit Abschluss des Werkvertrages am 4.2.1999 und nicht erst mit Erteilung einer Abschlagsrechnung entstanden sei.
Der Beklagte beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält an seiner Auffassung fest, bei der Pfändung künftiger Forderungen sei auf den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung abzustellen, also auf das Datum der Rechnungsstellung. Aber selbst wenn die Forderung bereits mit Abschluss des Werkvertrages entstanden sein sollte, wäre die Pfändung nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar, da der Gemeinschuldner im Februar 1999 zahlungsunfähig gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Gemeinschuldner Bank- und Wechselverbindlichkeiten von ca. 1,5 Mio. DM nicht mehr bedienen, Löhne und Gehälter nicht mehr auszahlen können und sei in der Schuldnerkartei eingetragen gewesen, was der Beklagte sämtlich mit Nichtwissen bestreitet.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 10.10.2001 Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 21.11.2001 durch Herbeiführung der schriftlichen Beantwortung der Beweisfragen. Wegen des Beweisergebnisses wird auf die schriftlichen Aussagen der Zeugen B. Sch. (Bl. 198 d.A.), F.K. (Bl. 200 i.V.m. 201 d.A.) und S.O. (Bl. 204 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg, denn die Klage ist begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, den durch die Pfändung erlangten Betrag an den Kläger herauszuzahlen, denn dieser ist zur Insolvenzanfechtu...