Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-03 O 15/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.03.2009; Aktenzeichen I ZR 114/06)

 

Gründe

A. Die Klägerin zu 1 ist Inhaberin der Marken "A", die (auch) in Deutschland für Waren wie "Uhren" und "Schmuck" eingetragen sind, die Klägerin zu 2 handelt mit -A-Schmuck Sie hat die (hochpreisigen)-Schmuck-Modelle "B" entwickelt, die aus goldenen Armreifen, Ringen und Colliers bestehen und insbesondere dadurch gekennzeichnet sind, dass auf ihnen eine Reihe umlaufender, reliefartig hervorgehobener C zu sehen sind und dass der Rand der Schmuckstücke von einer erhabenen Borte gebildet wird. Der Beklagte ist bei D unter der Bezeichnung E registriert. Vom 11. bis zum 18.6.2004 wurde unter dieser Bezeichnung zum Preis von 30 EUR ein Halsband zum Verkauf angeboten, das ebenfall eine Reihe umlaufender, reliefartig hervorgehobener C zeigt und dessen Rand ebenfalls von einer erhabenen Borte gebildet wird.

Die Klägerinnen haben den Beklagten wegen dieses Angebots aus dem Markenrecht der Klägerin zu 1. aus dem Urheberrecht der Klägerin zu 2 sowie aus Wettbewerbs- und Deliktsrecht auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung in Anspruch genommen. Das LG hat den Beklagten zunächst durch Versäumnisurteil vom 13.5.2004 antragsgemäß verurteilt. Nachdem der Beklagte gegen dieses ihm am 7.6.2004 zugestellte Versäumnisurteil am 21.6.2004 Einspruch erhoben hat, hat das LG zunächst aufgrund des Beschlusses vom 30.9.2004 Beweis erhoben durch Vernehmung der Ehefrau des Beklagten als Zeugin und dann durch Urteil vorn 28.7.2005 die Klage abgewiesen.

Die Entscheidung ist im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Beklagte habe behauptet, der Schmuck sei, von seiner Ehefrau ohne sein Wissen auf dem Account "E" eingestellt worden. Dass dieses Vorbringen unzutreffend sei, hätten die Klägerinnen nicht nacbzuweisen vermocht. Die Ehefrau des Beklagten habe deren diesbezügliche Behauptungen nicht bestätigt, sondern vielmehr bekundet, sie habe den Zettel mit den erforderlichen Zugangsdaten in ihrem Schreibtisch gefunden; der Beklagte habe hiervon keine Kenntnis besessen und in der fraglichen Zeit den Account auch nicht selbst benutzt. Der Beklagte habe ihr die Nutzung des Accounts auch nicht gestattet. Zwar bestünden Zweifel an der Richtigkeit dieser Bekundungen; diese reichten jedoch nicht aus, um die gesamte Aussage als erfunden und die gegenteiligen Behauptungen der Klägerinnen als bewiesen anzusehen.

Mit ihrer Berufung vertiefen die Klägerinnen zunächst ihr Vorbringen zu urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der Schmucklinie "B" und zum Vorliegen einer unfreien Bearbeitung durch das auf dem Account des Beklagten angebotene Schmuckstück. Ferner wenden sie sich - vor allem - gegen die Beweiswürdigung des LG. Das Vorbringen des Beklagten, er habe nach dem Einrichten des Accounts diesen zunächst selbst genutzt, um für seinen Schwager in O2 Elektroradios zukaufen, diese Tätigkeit aber nach einigen Wochen wieder eingestellt, sei unzutreffend. Schon 13 Tage nach dem Einrichten des Accounts, nämlich am 12.5.2003, seien dort Damenschuhe zum Verkauf angeboten worden; dies belege, dass der Beklagte und seine Ehefrau den Account gemeinsam genutzt hatten. Bei einem am 12.7.2003 durchgeführten Testkauf habe sich ergeben, dass das Girokonto der Ehefrau des Beklagten bei D registriert sei; dies indiziere ebenfalls, dass der Account zur gemeinsamen Nutzung bestimmt gewesen sei. Innerhalb eines Monats seien über den Account 43 Gegenstände zum Verkauf angeboten worden, unter denen sich acht Gemälde mit Startpreisen von 150 EUR bis 350 EUR befunden hätten; es widerspreche der Lebenserfahrung, dass die Ehefrau des Beklagten derartig teure Gemälde ohne Zustimmung des Beklagten zum Verkauf geboten habe. Am 2.7.2003 sei dann wieder ein "F"-Artikel angeboten worden, der dem Beklagten selbst zuzuordnen sei; auch dies belege die gemeinsame Nutzung des Accounts durch den Beklagten und seine Ehefrau. Das Angebot mehrerer neuwertiger "G"-Handtücher unter dem Account zeige, dass der Beklagte und seine Frau im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt hätten.

Zwischen dem Vorbringen des Beklagten und der Bekundung seiner Ehefrau als Zeugin bestünden zudem unauflösliche Widersprüche. So habe der Beklagte behauptet, er habe den Zettel mit den Zugangsdaten zum Account " E" in seinem Schreibtisch verschlossen verwahrt; demgegenüber habe seine Ehefrau bekundet, der Zettel sei unverschlossen in der Schublade ihres Schreibtisches gelegen. Es habe überdies für den Beklagten auch keinen Grund gegeben, den Zugang zum Account vor seiner Frau geheim zu halten. Dem Beklagten hätten die Verkaufsaktivitäten seiner Ehefrau, insbesondere hinsichtlich der Gemälde nicht verborgen bleiben können. Die Ehefrau des Beklagten habe auch zur Benutzung der E-Mail-Adresse "E@... de"widersprüchliche Angaben gemacht. Angesichts der schlechten Deutschkenntnisse der Ehefrau des Beklagten sei es unwahrscheinlich, dass diese selbständig in...

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