Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Urteil vom 10.11.2005; Aktenzeichen 9 O 451/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.10.2008; Aktenzeichen VII ZR 105/07)

 

Tenor

Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Teilurteil des LG Wiesbaden vom 10.11.2005 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 72 %, die Beklagte 28 % zu tragen. Die Kosten der Streithilfe hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Architektenhonorar in Anspruch. Die Beklagte begehrt im Wege der Widerklage Rückzahlung eines Teils der geleisteten Honorarzahlung wegen Überzahlung und als Hilfsanschlussberufung Schadensersatz wegen Fehlern des Klägers bei der Bauplanung und Bauaufsicht.

Der Kläger war bei der Planung und Errichtung eines Produktionsgebäudes in "... Werk I") und im Rahmen der Erweiterung diese Projektes ("Werk II") tätig. Auftraggeber des Generalplanervertrages vom 12.1.1999 (Bl. 178 d.A.) für das "Werk I" war die ... Gesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch die Beklagte, diese vertreten durch die ... GmbH. Das vereinbarte Pauschalhonorar betrug 2.650.000 DM zuzüglich 7 % Nebenkostenpauschale und Mehrwertsteuer (Bl. 193 d.A.). Der Generalplanervertrag für das "Werk II" zur Vergrößerung des Objektes bis zur Genehmigungsplanung kam zwischen dem Kläger und der Beklagten am 4.3.2002 zu einem Pauschalpreis i.H.v. 850.000 EUR nebst Mehrwertsteuer zustande (Bl. 57 d.A.). Der Kläger hat das vereinbarte Honorar erhalten. Die Beklagte zahlte die letzte Rate für das "Werk II" im Mai 2003 aufgrund von 7. als Honorarabschlussrechnung bezeichneter Teilrechnung vom 26.3.2003 über 87.000 EUR (Bl. 386). Als Anlage zum Schreiben vom 10.2.2004 (Bl. 22-41) übersandte der Kläger Rechnungen über einen Gesamtbetrag von weiteren 1.080.126,60 EUR, die er zunächst mit der Klage geltend machte. Er verlangt nunmehr weitere 2.276.046,86 EUR von der Beklagten unter Bezugnahme auf neu erstellte Abrechnungen, nachdem die Beklagte die ursprünglichen Rechnungen als nicht prüffähig bezeichnet hatte. Diese Klageforderung setzt sich wie folgt zusammen:

1.a) Der Kläger ist unter Bezugnahme auf das Honorargutachten des Sachverständigen ..., K 97) der Auffassung an die Pauschalhonorarvereinbarung vom 4.3.2002 für das "Werk II" und die Schlussrechnung vom 26.3.2003 nicht gebunden zu sein, weil die Vereinbarung entgegen § 4 HOAI nicht bei Auftragserteilung geschlossen worden sei und die Mindestsätze unterschritten worden seien. Mit Schreiben vom 17.12.2003 (Bl. 54) teilte der Kläger der Beklagten mit, aufgrund einer Erhöhung der Baukosten von etwa 17 auf 23-24 Mio. EUR ergäbe sich für den Generalplaner ein Honorarmehranspruch von über 300.000 EUR. Aufgrund der Auftragserweiterungen habe er zwei Planungen erstellen müssen, die getrennt abzurechnen seien. Er beziffert seine Forderung hierfür unter Berücksichtigung der hierfür geltend gemachten Nebenkosten auf 1.733.430,78 EUR abzgl. gezahlter 986.000 EUR (Bl. 296).

b) Des Weiteren verlangt der Kläger 1.228.438,54 EUR für die Leistungshasen 5-7 (619.248,79 EUR zuzüglich 12,5 % Nebenleistungen sowie 531.783,65 EUR entgangenen Gewinn), die noch im ersten Rechtszug anhängig sind, weil ein entsprechender Auftrag erteilt worden sei.

2. Der Kläger meint, ihm stünden weiterhin noch Ansprüche i.H.v. 214.625,42 EUR für das "Werk I" zu, für welche die Beklagte durch Schuldbeitritt passivlegitimiert sei.

3. Schließlich begehrt der Kläger für die Planung einer Produktionshalle in Moskau 85.552,16 EUR.

Die Beklagte trägt vor:

1.a) Der Kläger sei an die Pauschalhonorarvereinbarung und die Schlussrechnung für das "Werk II" gebunden. Ein weitergehender Auftrag sei nicht erteilt worden. Unter Zugrundelegung der Mindestsätze der HOAI läge eine Überzahlung von 610.160 EUR vor, die sie im Wege der Widerklage erstinstanzlich geltend gemacht hat und als Hilfsanschlussberufung weiterverfolgt (Bl. 789 d.A.)

b) Ein Auftrag für die Phasen 5-7 sei nicht erteilt worden.

2. Die Leistungen des Klägers bezüglich von "Werk I" seien gezahlt worden. Sie sei auch nicht passivlegitimiert.

3. Die Leistungen des Klägers hinsichtlich der Halle in ... sei eine nicht zu vergütende Akquisitionstätigkeit gewesen.

Die Beklagte macht mit der Widerklage weitere 405.269,20 EUR Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht wegen Planungs- und Überwachungsfehlern betreffend das Parkdeck für das "Werk I" geltend.

Der Kläger bestreitet derartige Fehlleistungen sowie die Abtretung der Schadensersatzansprüche. Die Streithelferin tritt dem Kläger bei und trägt vor, die Tragwerksplanung sei fehlerfrei erfolgt.

Das LG hat im Wege eines Teilurteils über die wechselseitigen ...

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