Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch der Genussscheininhaberin auf Rechenschaftslegung

 

Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 14.06.2016; Aktenzeichen II ZR 121/15)

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 21.07.2014; Aktenzeichen 2-2 O 74/13)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.06.2016; Aktenzeichen II ZR 121/15)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Frankfurt am Main vom 21.7.2014 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt als ehemalige Genussscheininhaberin von der Beklagten Auskunft über ihr zustehende Zahlungsansprüche, hilfsweise über einzelne Bilanzpositionen.

Die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils werden gem. § 540 Abs. 1 ZPO in Bezug genommen.

Erstinstanzlich hatte die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr Rechenschaft zu legen, welche Zinsansprüche der Klägerin für ihre Anlagesumme von 2.000.000 EUR für die Jahre 2009-2011 zustehen sowie ggf. diese Angaben an Eides statt zu versichern.

Das LG hat im Wege des Teilurteils die Beklagte - unter Abweisung des weiter gehenden Auskunftsanspruchs - verurteilt, "Rechenschaft über die in den Jahren 2009-2011 vorgenommenen Einzel- und Pauschalwertberichtigungen für den erhöhten Vorsorgebedarf sowie über vorgenommene Rückstellungen, soweit sie in der Bilanz unter sonstige Rückstellungen eingeflossen sind, zu legen".

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe dem Grunde nach einen Anspruch auf Rechenschaftslegung aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis. Vom Umfang beziehe sich dieser auf alle erforderlichen weiteren Informationen zu konkreten Bilanzpositionen oder Wertansätzen, sofern sich aus dem Geschäftsbericht deren Berechtigung zum Ansatz in der konkreten Höhe nicht erschließen lasse und die Klägerin darlege, dass sie diesbezüglich ein Informationsbedürfnis habe. Dies sei vorliegend hinsichtlich der so genannten Drohverlustrückstellungen, d.h. der Einzel- und Pauschalwertberichtigungen sowie der sonstigen Rückstellungen der Fall. Ein Genussrechtsinhaber könne einen Jahresabschluss angreifen und direkte Zahlungsansprüche erheben; sei ihm dies - wie hier - mangels Kenntnissen nicht möglich, müsse er vorgreiflich zunächst Auskunft verlangen können.

Soweit in den Bedingungen der Genussrechtsscheine vorliegend keine Bestimmungen zur Rechenschaftspflicht enthalten seien, lasse sich diesen aber auch nicht entnehmen, dass kein weiter gehender Informationsanspruch bestehe. Die Klägerin habe vorgetragen, dass die Rückstellungen für die drohenden Verluste exakt den positiven Ergebnissen entsprochen hätten. Sollten diese Ansätze nicht angemessen sein, stünde ein Zahlungsanspruch im Raum.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

Der Klägerin stehe kein weiter gehender Auskunftsanspruch zu, da in den streitgegenständlichen Genussscheinbedingungen verbindlich eine Einigung dahingehend erfolgt sei, dass die festgestellte und testierte Bilanz maßgeblich für die Berechnung der Ansprüche sei. Weitergehende Rechenschaftslegungsansprüche verstießen gegen gesetzgeberische Wertungen. Die Klägerin versuche mit ihrem Anspruch auf Rechenschaftslegung, die Bilanzen der Beklagten anzugreifen, um auf Basis anderer Wertansätze ein positives Bilanzergebnis zu begründen und damit einen Zinsanspruch durchzusetzen. Selbst Aktionären stehe indes kein derartiges Recht zu.

Der Begriff "Bilanzverlust" gem. § 3 der Genussscheinbedingungen sei im Sinne von § 158 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AktG zu verstehen. Die Klägerin verfüge infolge Vorlage des Jahresabschlusses nebst Anhang über alle erforderlichen Informationen. Die Jahresabschlüsse seien in einem fein austarierten System aufgestellt worden und für alle bindend, die bilanzgewinnabhängige Ansprüche hätten. Sie, die Beklagte, habe zudem vorgetragen, dass allein durch die teilweise Auflösung von Reserven das Eintreten eines Bilanzverlustes habe vermieden werden können.

Als Kreditinstitut sei sie zudem gem. § 340f HGB gerade nicht zum offenen Ausweis negativer Geschäftsentwicklungen verpflichtet, sondern von Angaben hierzu im Rahmen des Jahresabschlusses befreit. Entsprechend seien auch die Auskunftsrechte selbst der Aktionäre in diesem Bereich beschränkt gemäß § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 AktG. Stehe der Klägerin damit hinsichtlich des Bereichs der Risikovorsorge jedenfalls kein Rechenschaftsanspruch zu, entfalle dieser auch in Bezug auf Einzel- und Pauschalwertberichtigungen. Mit derartigen Auskünften könne die Klägerin nichts anfangen, da das Bilanzergebnis durch Bildung und Auflösung von Vorsorgereserven beeinflusst sein könnte.

Schließlich fehle es an einem Hauptanspruch, für den ...

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