Verfahrensgang

LG Marburg (Urteil vom 02.10.2013; Aktenzeichen 2 O 18/12)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.12.2018; Aktenzeichen VII ZR 71/15)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 2. Oktober 2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu Händen des Verwalters 159.940,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Januar 2012 sowie 2.594,91 EUR vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Februar 2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren Kosten zu erstatten, die für die Beseitigung der Mängel erforderlich sind, wie sie gemäß Gutachten A vom 31. März 2010 in den Nummern 3.01, 3.02, 3.03, 3.04, 3.05, 3.06, 3.10, 3.11, 3.13, 3.15, 3.16, 3.17, 3.19, 3.22, 3.24, 3.25 und dem Gutachten Schmidt vom 30. September 2011 festgestellt sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelfer in erster Instanz und die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens einschließlich der Streithelferin im selbständigen Beweisverfahren trägt die Klägerin zu 43 %. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 57 % der Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz und des selbständigen Beweisverfahrens. Die Streithelfer tragen im Übrigen ihre Kosten in erster Instanz selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 37 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 63 %. Die Kosten der Streithelfer hat zu 37 % die Klägerin zu tragen. Im Übrigen tragen die Streithelfer ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen jeweils die Vollstreckung durch die Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beklagte zu 4., deren Gesellschafter die Beklagten zu 1. bis 3. sind, errichtete als Bauträger die Wohnungseigentumsanlage Straße1 in Stadt1-Ort1, "Seniorenresidenz X" bzw. "Seniorenwohnanlage X". Die Klägerin ist die Wohnungseigentümergemeinschaft bestehend aus den Erwerber der einzelnen Einheiten. Die Klägerin, vertreten durch den Verwaltungsbeirat, erklärte am 4. April 2007 schriftlich die Abnahme.

Die Parteien streiten darüber, in welchem Umfang von der Klägerin behauptete Mängel vorliegen. Wegen der von ihr behaupteten Mängel am Gemeinschaftseigentum macht die Klägerin Schadensersatz geltend. Neben einem Privatgutachten des Architekten B wurden in einem vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren Gutachten des Sachverständigen A und eines Sachverständigen C (zur Gartenanlage) eingeholt.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen auch zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes in erster Instanz gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, der auf Zahlung von 278.744,60 EUR sowie vorgerichtlichen Kosten und Feststellung weiterer Schadensersatzpflicht gerichteten Klage in Höhe von 215.002,10 EUR nebst vorgerichtlichen Kosten von 3.198,24 EUR stattgegeben und die weitere Ersatzpflicht bezüglich einzeln aufgeführter Mängel festgestellt.

Mit ihrer Berufung nimmt die Beklagte die Verurteilung in Höhe von 57.194,87 EUR und die Feststellung bezüglich einzeln aufgeführter Mängel vollständig und eines weiteren Mangels eingeschränkt hin und wiederholt und vertieft im Übrigen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Sie beantragt,

das landgerichtliche Urteil teilweise abzuändern und

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 57.194,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Januar 2012 sowie weitere 1.761,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Februar 2012 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren Kosten zu ersetzen, die für die Beseitigung der Mängel gemäß Gutachten A vom 31. März 2010 (Nr. 3.03, 3.05, 3.10, 3.13, 3.15,. 3.22, 3.25) erforderlich sind,

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner hinsichtlich des Mangels Nr. 3.14 aus dem Gutachten A vom 31. März 2010 lediglich verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren Kosten, die im Zusammenhang mit der Lieferung und Montage der Außentreppengeländer an dem Haupttreppenaufgang im Erd- und Obergeschoss des Gebäudes A entstehen, zu ersetzen,

4. im Übrigen die Klage abzuweisen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil, soweit es ihnen günstig ist. Im Übrigen führen sie Anschlussberufung ...

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