Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 19.12.2002; Aktenzeichen 2/3 O 443/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 19.12.2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerinnen dürfen die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschwer der Klägerinnen: 500.000 EUR.
Gründe
I. Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Die Klage stützt sich auf die am 6.7.2001 eingetragene dreidimensionale Gemeinschaftsmarke Lindt-Goldhase Reg.-Nr. 1698885 sowie auf die IR-Wortmarke "GOLDHASE" Reg.-Nr. IR 726496.
Die beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt hinterlegten Abbildungen entsprechen in farbiger Ausführung der Anlage K 3.
Die Klägerin zu 2) ließ im Mai 2003 erneut von der GfK eine Umfrage über die Bekanntheit des Produkts "Goldhase" durchführen. Dabei wurde den Befragten Lindt-Goldhase gezeigt, der lediglich in Goldfolie eingewickelt war, die jedoch keinerlei Aufdruck zeigte. Außerdem trug der Hase kein Halsband mit Glöckchen. Wegen der Umfrageergebnisse wird auf die Anlage B 1 des Schriftsatzes vom 16.1.2004 (Bl. 240 ff. d. A.) Bezug genommen.
Mit der Klage wenden sich die Klägerinnen gegen einen ebenfalls in Goldfolie eingewickelten sitzenden Schokoladenhasen, wie er Gegenstand der Abbildung im Antrag a) ist, von dem die Beklagte behauptet, ihn als Modell Nr. 3135 bereits seit 1992 zu vertreiben.
Die Klägerinnen sind der Auffassung, aus dem Gutachten der GfK ergebe sich der Kennzeichnungscharakter der goldfarbenen Formgestaltung; diese habe sich im Verkehr durchgesetzt, weshalb auch das Deutsche Markenamt die goldfarbene Warenform als dreidimensionale Marke zugunsten der Klägerin zu 1) eingetragen habe (Anlage B 2, des Schriftsatzes vom 16.1.2004, Bl. 265 ff. d.A.).
Die Berufungsklägerinnen beantragen, das Urteil des LG Frankfurt am Main vom 19.12.2002 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
a) es zu unterlassen, bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, im geschäftlichen Verkehr Schokoladenhasen gemäß der nachstehend wiedergegebenen Abbildung anzubieten, zu vertreiben, zu bewerben oder sonstig in den Verkehr zu bringen;
b) es zu unterlassen, bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, im geschäftlichen Verkehr einen Schokoladenhasen mit der Bezeichnung "Goldhase" anzubieten, zu vertreiben, zu bewerben oder sonstig in den Verkehr zu bringen;
c) den Klägerinnen Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie den unter vorstehenden Punkten a) abgebildeten Schokoladenhasen vertrieben hat; dies unter Angabe genauer Umsatzzahlen und der gewerblichen Abnehmer sowie Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie für den unter vorstehendem Punkt a) abgebildeten Schokoladenhasen Werbung betrieben hat;
d) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der diesen durch Handlungen gemäß vorstehender Punkte a) und b) entstanden ist oder noch entstehen wird.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie vertritt die Auffassung, dass insb. der auf der Klagemarke enthaltene deutlich sichtbare Schriftzug "Lindt Goldhase" die Gefahr der Verwechslung mit der angegriffenen Ausführungsform ausschließe. Abgesehen von dieser Beschriftung verfüge die Klagemarke über keinerlei Kennzeichnungskraft im Sinne eines Herkunftshinweises.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.
II. Die Berufung der Klägerinnen ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Das LG hat zutreffend einen Anspruch gemäß Artikel 9 Abs. 1 GMV wegen fehlender Verwechslungsgefahr des angegriffenen Schokoladenhasen mit der zu Gunsten den Klägerinnen als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke eingetragenen Schokoladenhasen mangels Bestehens einer Verwechslungsgefahr verneint.
Zwar besteht - naturgemäß - Warenidentität. Auch ist der Senat davon überzeugt, dass der eingetragenen Gemeinschaftsmarke "Lindt Goldhase" eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zukommt.
Dabei muss der Schutz der Klagemarke an der Kennzeichnung festmachen, wie sie eingetragen ist: als Warenform mit weiteren Ausstattungsmerkmalen wie dem roten Halsband mit Schleife und Glöckchen sowie dem Wort-/Bi...