Normenkette

BGB §§ 249, 251, 823, 828, 832

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-4 O 52/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.12.2008; Aktenzeichen VI ZR 173/07)

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche, die der Kläger als Inhaber der Firma B (B) ggü. den Beklagten wegen Zerstörung und Beschädigung des Datenbestandes seines Betriebsrechners geltend macht. Die Firma des Klägers ist im Bereich der Planung von Industrieanlagen tätig. Am 22.3.1997 befand sich der Beklagte zu 1. im Beisein des Beklagten zu 2., seines damals zwölfjährigen Sohnes, im Betrieb des Klägers. Der Beklagte zu 2. versuchte, auf dem Betriebsrechner des Klägers das Computerspiel "A" zu installieren. Kurze Zeit danach wurde festgestellt, dass der auf der Festplatte des EDV-Systems befindliche Datenbestand weitgehend zerstört bzw. unbrauchbar geworden war. Durch rechtskräftiges Urteil vom 10.9.1999 hat das LG Frankfurt/M. in einem Vorprozess festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger 70 % der entstandenen Schäden aus der Beschädigung des Rechners des Klägers (Software und Hardware), verursacht durch den Beklagten zu 2. am 22.3.1997, zu ersetzen. Die hiergegen von den Beklagten eingelegte Berufung hat das OLG Frankfurt durch Urteil vom 7.3.2001 zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Urteile in den beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten des LG Frankfurt/M. (Az.: 2/10 O 433/98 = OLG Frankfurt, Az.: 17 U 178/99) Bezug genommen. Der Kläger macht im vorliegenden Verfahren auf der Grundlage des genannten Feststellungsurteils 70 % seines vermeintlichen Gesamtschadens von 1.218.058,50 DM geltend. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 852.640,95 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung mit der Maßgabe zu zahlen, dass die Zahlung eines Teilbetrages von 144.579,52 DM an die Finanzkasse Hessen, Finanzamt O1, zur Geschäftsnummer ..., zu erfolgen hat. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben bestritten, dass aufgrund der Installierung und Verwendung des Computerspiels "A" durch den Beklagten zu 2. der Datenbestand auf der Festplatte zerstört wurde und haben die Ansicht vertreten, dass dies auch nicht durch das genannte Feststellungsurteil rechtskräftig festgestellt worden sei. Die Beklagten haben ferner geltend gemacht, dass dem Kläger auch kein erheblicher Schaden entstanden sei, da die zerstörten Daten noch auf anderen Systemen und Datenträgern gespeichert und ohne größeren Aufwand für den Kläger von diesen abrufbar seien. Sie haben darauf hingewiesen, dass der Kläger keinerlei konkrete Kosten für angeblich erforderlich gewordene Rekonstruktionen der Daten dargelegt habe. Rein fiktive Kosten für nicht erfolgte und nicht erforderliche Rekonstruktionen aller zerstörten oder beschädigten Daten seien nicht erstattungsfähig. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 435 ff. d.A.) Bezug genommen. Das LG hat zur Schadensursache und Schadenshöhe Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 14.5.2002 (Bl. 252-254 d.A.) durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. SV1. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten vom 19.4.2003 (Bl. 274-318 d.A.) sowie das Protokoll über die ergänzende mündliche Anhörung des Sachverständigen vom 26.9.2005 (Bl. 429-433 d.A.) verwiesen. Außerdem hat das LG gemäß Beweisbeschluss vom 26.1.2005 (Bl. 382 d.A.) schriftliche Auskünfte der sachverständigen Zeugen SV2 und SV3 zur Frage eingeholt, ob durch das Aufspielen des Computerspiels "A" durch den Beklagten zu 2. die Festplatte auf dem Computer des Klägers zerstört worden ist. Wegen des Ergebnisses wird auf die Stellungnahmen des Zeugen SV2 vom 16.2.2005 (Bl. 396 d.A.) und 11.4.2005 (Bl. 406 d.A.) sowie des Zeugen SV3 vom 26.9.2005 (Bl. 429-433 d.A.) verwiesen. Der Zeuge SV2 ist ferner zu dem genannten Beweisthema als sachverständiger Zeuge vernommen worden mit dem Ergebnis gemäß der Sitzungsniederschrift vom 26.9.2005 (Bl. 429-433 d.A.). Die sachverständigen Zeugen SV2 und SV3 waren nach dem Schadensereignis von der G Versicherungs AG als Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1. als private Gutachter beauftragt worden. Wegen des Ergebnisses insoweit wird auf die vorgelegten Privatgutachten des Sachverständigen SV2 vom 2.12.1998 (Bl. 31-49 d.A.) und des Sachverständigen SV3 vom 4.12.1998 (Bl. 367-381 d.A.) verwiesen. Durch Urteil vom 21.10.2005 hat das LG die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 346.966,31 EUR (= 678.607,12 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 7.3.2001 mit der Maßgabe zu zahlen, dass die Zahlung eines Teilbetrages von 73.922,33 EUR (= 144.579,52 DM) an die Finanzkasse Hessen, Finanzamt O1, zur Geschäftsnummer ..., zu erfolgen habe. Die weitergehende Klage ist abgewiesen worden. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dem Kläge...

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