Nachgehend

BGH (Beschluss vom 30.10.2008; Aktenzeichen III ZB 17/08)

 

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Aufhebung des Schiedsspruchs des Oberschiedsgerichts des Vereins der G d. H B vom 9.5.2007 zum Az. B 2/06 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin macht mit dem Antrag gem. § 1059 ZPO die Aufhebung des Schiedsspruches des Vereins der G d. H B vom 9.5.2007 zum Aktenzeichen B 2/06 geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die spätere Gemeinschuldnerin, die Firma H M A GmbH kaufte gemäß ihrer Einkaufsbestätigung Nr. ... vom 22.7.2003 von der Antragstellerin 1.000.000 kg Mais, Ernte 2003, zu im Einzelnen ausgewiesenen Spezifizierungen, Abnahme Mai/Juni 2004, zu einem Preis von 120 EUR per 1.000 kg. Dem Abschluss des Kontraktes haben die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel (nachfolgend EB) zugrunde gelegen.

Bevor Lieferungen aus dem Kontrakt erfolgt waren, eröffnete das AG Bayreuth am 1.4.2004 über das Vermögen der Firma H M A GmbH das Insolvenz verfahren und bestellte den Antragsgegner unter dem Aktenzeichen IN 36/04 zum Insol venzverwalter.

Der Insolvenzverwalter lehnte die Erfüllung des Vertrages ab. Die Gemeinschuldnerin beantragte für die offene Kontraktmenge von 1.000.000 kg Mais eine Preisfeststellung zum Stichtag 4.2.2004. Der mit der Preisfeststellung beauftragte Makler J. S. stellte ausweislich seiner Bestätigung vom 5.3.2004 einen Preis von 167,30 EUR per 1.000 kg fest. Demgemäß sind der Antragstellerin mit Datum vom 23.3.2004 47.300 EUR in Rechnung gestellt worden. Der Aufforderung zur Zahlung dieses Betrages bis zum 1.5.2004 kam die Antragstellerin nicht nach.

Diese Preisdifferenz von insgesamt 47.300 EUR hat der Antragsgegner im Schiedsverfahren geltend gemacht, und zwar nach Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung des Vereins der G d. H B.

Da die Parteien über die Zuständigkeit des vom Antragsgegner angerufenen Schiedsgerichtes gestritten hatten, hat das Schiedsgericht mit Zwischenentscheid vom 22.9.2005 sich in der Sache für zuständig erklärt. Den hiergegen gerichteten Antrag der Antragstellerin auf Aufhebung wies das Hanseatische OLG mit Beschluss vom 1.12.2005 zum Aktenzeichen 1 Sch 1/05 zurück. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde zum BGH (Aktenzeichen III ZB 1/06) hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 17.3.2006 zurückgenommen.

Durch Schiedsspruch vom 11.7.2006 (Aktenzeichen V 9/05 E) hat das Schiedsgericht auf die mündliche Verhandlung vom 6.6.2005 die Antragstellerin verurteilt, an den Antragsgegner 47.300 EUR zzgl. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 2.5.2004 zu zahlen und die Klage wegen des weitergehenden Zinsanspruchs abgewiesen. Zur Begründung hat das Schiedsgericht ausgeführt, dass die Klage - von einem Teil der Zinsforderung abgesehen - aus § 41 EB begründet sei. Diese Vorschrift stehe im Einklang mit den §§ 103, 104 und 119 InsO. Auch sei die Preisfeststellung ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die von der Antragstellerin erhobene Einrede der Verjährung greife nicht durch. Der von der Antragstellerin zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch sei nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schiedsspruch vom 11.7.2006 Bezug genommen.

Gegen diesen Schiedsspruch hat die Antragstellerin Berufung vor dem Oberschiedsgericht eingelegt und zur Begründung ausgeführt: Nach wie vor werde die örtliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt; dem Schiedsgericht, dem Hanseatischen OLG und dem BGH werde insoweit die Prüfungskompetenz abgesprochen. "Schiedsgericht des Käufers" bedeute nach seinem Wortsinn und unter Berücksichtigung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB nur, dass das Schiedsgericht derjenigen Getreide- und Produktenbörse örtlich zuständig sei, der die Käuferin angehöre, nicht aber sei damit ein Wahlrecht des Käufers gemeint.

In der Sache habe das Schiedsgericht mit der Anwendung von § 41 EB gegen §§ 307 ff., 242 BGB, 103, 104, 119 InsO verstoßen. Nach Beendigung der Verhandlung vor dem Oberschiedsgericht hat die Antragstellerin noch vorgetragen, dass der Antragsgegner auf den Anspruch verzichtet habe, indem er am Ende der das Schiedsverfahren im Januar 2005 einleitenden Antragsschrift erklärt habe, dass er nicht die Erfüllung des Kontraktes verlange und die Erfüllung ablehne. Der Antragsgegner hat die Entscheidung des Schiedsgerichtes verteidigt und insoweit auf die Begründung von dessen Schiedsspruch sowie auf die Ausführungen in dem Beschluss des Hanseatischen OLG zum Zwischenentscheid Bezug genommen. Er habe stets klargestellt, dass er von der Antragstellerin Zahlung der Preisdifferenz verlange, wie sich auch aus dem eingeleiteten Schiedsverfahren ergebe.

Durch Schiedsspruch vom 9.5.2007 (Aktenzeichen B 2/06 E) hat das Oberschiedsgericht auf die mündliche Verhandlung vom 6.2.2007 die Berufung der Antragstellerin vom 21.8.2006 gegen den Schiedsspruch vom 11.7.2006 zurückgewiesen und der Antragstellerin in dem sich aus dem Schiedsspruch ergebenden Umfang die Kosten...

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