Verfahrensgang
AG Hamburg (Beschluss vom 21.06.2004; Aktenzeichen 282 F 46/99) |
Nachgehend
Tenor
Das Prozesskostenhilfegesuch des Beschwerdeführers für die II. Instanz wird abgelehnt.
Wie bereits mit Verfügung der Einzelrichterin vom 16.11.2005 mitgeteilt wurde, scheitert die Prozesskostenhilfebewilligung an § 115 Abs. 3 ZPO. Mit Einkünften von 1015,11 EUR hat der geschiedene Ehemann unter Berücksichtigung des Freibetrags von 380 EUR und Unterkunftskosten von 235,57 EUR ein einzusetzendes Einkommen von 399,54 EUR und damit nach § 115 Abs. 2 ZPO monatliche Raten von 135 EUR aufzubringen. Die anfallenden Kosten sind wesentlich geringer als vier Raten.
Auf die Beschwerde des geschiedenen Ehemannes wird der Beschluss des AG Hamburg, FamG, vom 21.6.2004 (Geschäftsnummer 282 F 46/99) geändert und wie folgt neu gefasst:
Das Urteil des AG Hamburg, FamG, vom 8.10.1982 (Geschäftsnummer 270 (255) F 390/81) wird hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich abgeändert.
Vom Versicherungskonto des geschiedenen Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Kontonummer...) werden auf das Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Kontonummer...) Rentenanwartschaften i.H.v. 135,57 EUR, bezogen auf den 31.12.1981, in Entgeltpunkten übertragen.
Zu Lasten der Anrechte des geschiedenen Ehemannes auf Zusatzversorgung bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Kontonummer...) werden für die geschiedene Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (...) Rentenanwartschaften i.H.v. 51,95 EUR, bezogen auf den 31.12.1981, in Entgeltpunkten begründet.
Diese Entscheidung wirkt auf den 1.4.1999 zurück.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat dem geschiedenen Ehemann den zur Begründung von Rentenanrechten zuviel gezahlten Betrag unter Anrechnung ggf. an die geschiedene Ehefrau zuviel gezahlter Leistungen zu erstatten.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die geschiedenen Eheleute je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert beträgt 2.000 EUR.
Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.
Gründe
I. Der geschiedene Ehemann (Beschwerdeführer) und die geschiedene Ehefrau hatten am 10.8.1962 geheiratet. Auf den am 21.1.1982 zugestellten Antrag hin ist die Ehe durch Urteil des AG Hamburg, FamG, vom 8.10.1982 (Geschäftsnummer 277 (255) F 390/81) geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Dabei hat das FamG Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 707,30 DM (für den Ehemann) und 114,20 DM (für die Ehefrau) zugrunde gelegt. Zum Ausgleich der betrieblichen Anwartschaft des Ehemannes bei der damaligen Bundesbahn-Versicherungsanstalt i.H.v. umgewertet 40,51 DM wurde eine Zahlung des Ehemannes an die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte i.H.v. 3775,08 DM zugunsten der Ehefrau angeordnet. Die zu diesem Zeitpunkt noch verfallbare Anwartschaft auf Versorgungsrente wurde nicht einbezogen. Das Urteil wurde rechtskräftig. Die angeordnete Beitragszahlung hat der geschiedene Ehemann geleistet.
Mit Schriftsatz vom 5.3.1999 - beim FamG eingegangen am 10.3.1999 - hat die damalige Bahnversicherungsanstalt (jetzt Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-BahnSee, im Folgenden: Antragstellerin) die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich gem. § 10a VAHRG beantragt unter Hinweis darauf, dass beim geschiedenen Ehemann inzwischen der Versicherungsfall eingetreten und damit ein unverfallbarer Anspruch auf Versorgungsrente entstanden sei. Den Ehezeitanteil der bezogenen Versorgungsrente gab die Antragstellerin in ihrer anschließend erteilten Auskunft vom 22.4. 1999 mit 257,47 DM an.
Nach Einholung weiterer Auskünfte hat das FamG durch Beschl. v. 21.6.2004 die Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich abgeändert. Insoweit wird auf den Tenor des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Bezüglich der Zusatzversorgung des geschiedenen Ehemannes hat das FamG die Auskunft der Antragstellerin vom 22.4.1999 zugrunde gelegt. Das Anrecht wurde als im Leistungsteil volldynamisch gewertet und in der genannten Höhe ohne Umwertung in der Ausgleichsbilanz berücksichtigt.
Gegen den ihm am 4.8.2004 zugestellten Beschluss hat der geschiedene Ehemann am 18.8.2004 Beschwerde eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 4.11.2004 begründet. Er macht geltend, das FamG sei von einer bereits seit dem Jahr 1982 bestehenden Volldynamik des Anrechts auf Zusatzversorgung ausgegangen. Dies stehe nicht im Einklang mit dem Beschluss des BGH vom 7.7.2004 (XII ZB 277/03, BGHReport 2004, 1422m. Anm. Gutdeutsch = MDR 2004, 1240), wonach die Zusatzversorgung erst ab dem Jahr 2002 im Rententeil volldynamisch sei. Deshalb hätte das FamG die Versorgung für die Zeiten vor dem Jahr 2002 zurückrechnen müssen.
Die Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren schriftlich geäußert. Insoweit ...