Leitsatz (amtlich)

Die Übersendung des Entwurfs der Berufungsbegründung durch den Korrespondenzanwalt ist für den Prozessbevollmächtigten des Berufungsführers Anlass, den Ablauf der – fehlerhaft notierten (hier „Verrutschen” um einen Monat) – Berufungsbegründungsfrist zu überprüfen.

 

Normenkette

ZPO § 85 Abs. 2, § 233

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 328 O 361/00)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 17.07.2003; Aktenzeichen I ZB 13/03)

 

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin, ihr wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des LG Hamburg vom 22.8.2002 – Gesch. Nr. 328 O 361/00, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 28, vom 22.8.2002 – Gesch. Nr. 328 O 361/00 – wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt als Subunternehmerin von der Beklagten Restwerklohn für Betonierarbeiten.

Nach Erhebung von Sachverständigenbeweis hat das LG Hamburg, Zivilkammer 28, die Klage durch Urteil vom 22.8.2002 abgewiesen. Dieses Urteil ist den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 4.9. 2002 zugestellt worden (Bl. 114 d.A.). Mit per Fax am 2.10.2002 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigen Berufung gegen das Urteil eingelegt (Bl. 119 d.A.). Mit bei der Klägerin am 8.11.2002 eingegangener (vgl. Bl. 141 d.A.) Verfügung des Vorsitzenden vom 6.11.2002 (Bl. 126 d.A.) ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass die am 4.11.2002 abgelaufene Berufungsbegründungsfrist versäumt worden ist.

Mit per Fax am 8.11.2002 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz (Bl. 128 d.A.) hat die Klägerin beantragt, ihr Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zu gewähren und die eingelegte Berufung begründet.

Zur Rechtfertigung des Wiedereinsetzungsantrags hat die Klägerin ausgeführt, dass es sich für die jetzigen Prozessbevollmächtigten um eine Korrespondenzsache handele. Diesen sei mit Anschreiben gem. Anlage K 2 am 2.10. 2002 eine Telefaxkopie des am 4.9.2002 an die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten zugestellten Urteils übermittelt worden, auf welchem als Fristen für die „Berufung: 4.10.2002 + Vorfr.: 27.9.2002 und für die „BB: 4.11.2002 + Vorfr.: 28.10.2002” vermerkt gewesen seien (vgl. Anlage K 3). Der für diesen Vorgang bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zuständige Rechtsanwalt D. sei an diesem Tage zwar wegen einer mehrtätigen auswärtigen Fortbildung nicht im Büro gewesen, habe sich dort aber, wie üblich, fernmündlich gemeldet und den Vorgang mit der Rechtsanwaltsfachangestellten L., die mit der Führung des Fristenkalenders betraut gewesen sei, besprochen. Frau L. habe auf die Frist zur Einlegung der Berufung zum 4.10.2002 und auf die Frist zur Begründung der Berufung zum 4.11.2002 hingewiesen. Rechtsanwalt D. habe Frau L. angewiesen, die Fristen mit Vorfristen in den Kalender einzutragen. Beim Eintragen der Fristen sei Frau L. um einen Monat „verrutscht”. Sie habe den Kalender um einen Monat zu weit aufgeschlagen und deswegen den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist für den 4.12.2002 eingetragen. Die Vorfrist sein von Frau L. beim Zurückblättern um eine Woche auf den 27.11.2002 notiert worden (vgl. Kopien des Fristenkalenders in Anlage K 4 bis K 6).

Die Berufungsschrift sei von Rechtsanwalt S. gefertigt worden, der Rechtsanwalt D. in dessen Abwesenheit vertreten habe. Dieser habe mit besonderem Anschreiben vom 9.10.2002 (Anlage K 8) den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten die Einlegung der Berufung mitgeteilt und diese gebeten, eine Berufungsbegründung anzufertigen und diese rechtzeitig vor Fristablauf zu übersenden. Am 4.11.2002 habe die klägerischen Prozessbevollmächtigten ein Schreiben der Korrespondenzanwälte erreicht, in dem es heißt, das anliegend ein vorbereiteter Schriftsatz überreicht werde „mit der Bitte, diesen zu vervollständigen und bei Gericht einzureichen”. Beigefügt war diesem Schreiben der Entwurf einer Berufungsbegründung (vgl. Anlage K 7).

Die Wiedereinsetzung sei zu gewähren, weil die Berufungsbegründungsfrist ohne ein der Klägerin zurechenbares Verschulden versäumt worden sei. Bei Frau L. handele es sich um eine geschulte und zuverlässige Bürokraft. Sie sei unter strenger Beaufsichtigung mit der Führung des Fristenkalenders betraut und hierbei zu besonderer Sorgfalt angehalten worden. Sie habe den Fristenkalender seit Jahren sorgfältig und fehlerlos geführt. Zur Glaubhaftmachung sei auf die beigefügten eidesstattlichen Versicherungen von Frau L. vom 8.11. und vom 19.12.2002 zu verweisen. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei es nicht geboten gewesen, anlässlich des Posteinganges vom 4.11.2002 die notierte Berufungsbegründungsfrist zu überprüfen.

II. 1. Der Klägerin ist die beantragte Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 28, vom 22.8.2002 ...

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